Mütterrente, Brückenteilzeit, Kindergeld und Co. Änderungen 2019: Neue Gesetze und Regelungen im Überblick

Rentenreform, Kindergeld, Brückenteilzeit und Umsatzsteuer sind nur ein paar der Themen, die 2019 wichtig werden. Alle Infos zu den neuen Gesetzen und Regelungen für Betriebe und Verbraucher im Überblick. Das sind die wichtigsten Änderungen 2019.

2019 gelten wieder neue Gesetze und Regelungen für Betriebe und Verbraucher. Wichtige Themen sind: Rente, Kindergeld und Brückenteilzeit. - © enterlinedesign - stock.adobe.com

Höherer Mindestlohn ab Januar 2019

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um 42 Cent und im Jahr darauf noch einmal um 16 Cent. Arbeitnehmer haben somit ab dem kommenden Jahr Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde.

>> Was Sie sonst noch zum Mindestlohn 2019 wissen sollten <<

2019: Neuer Branchenmindestlohn für Maler, Gebäudereiniger, Dachdecker und im Baugewerbe

Die Gebäudereiniger erhalten bereits ab Januar 2019 einen höheren Mindestlohn.

Ab 1. Januar 2019 steigt der Mindeslohn 2 im Dachdeckerhandwerk.

Der Mindestlohn im Baugewerbe steigt zum 1. März 2019.

Ab Mai 2019 erhalten Maler- und Lackierer einen höheren Mindestlohn.

Neuer Sozialkassentarifvertrag ab 1. Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 steigen die Beiträge, die Baubetriebe an die Soka-Bau, die Sozialkasse der Bauwirtschaft, bezahlen müssen. Ein neuer Sozialkassentarifvertrag (VTV) tritt in Kraft. Der  Gesamtsozialkassenbeitrag liegt dann in Westdeutschland bei 20,8 Prozent statt derzeit 20,4 Prozent und in den ostdeutschen Bundesländern liegt er künftig bei 18,8 Prozent statt derzeit 17,2 Prozent. Die Steigerungen sind nötig, da in den vergangenen Jahren keine Anpassungen möglich waren. Mehrmals war die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags angezweifelt und dann sogar vom BAG aus formalen Gründen für die Jahre zwischen 2007 und 2014 gekippt worden. Durch neue Urteile besteht nun jedoch Rechtssicherheit und die AVE für den VTV ist bereits beantragt. Dieser bringt noch weitere Neuerungen mit sich.

Mehr dazu lesen Sie hier. >> Soka-Bau: Neuer Tarifvertrag mit höheren Beiträgen ab 2019 <<

Neues Gesetz zur "Brückenteilzeit" kommt ab Januar 2019

Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, erhält ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue "Brückenteilzeit" greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Weitere wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Kleinstunternehmen sind von den neuen Regelungen also nicht betroffen und auch Mittelständler, also Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Mit der neuen "Brückenteilzeit" ändert die Bundesregierung das Teilzeit- und Befristungsgesetz, denn hier wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt werden.

>> Weitere Details und Kritik an der geplanten "Brückenteilzeit" <<

Keine Änderung bei der Künstlersozialabgabe

Viele freischaffende Künstler oder Kunsthandwerker erzielen nur ein geringes Einkommen und können sich die Mindestbeiträge zur Krankenkasse oder der Rentenversicherung nicht leisten. Aus diesem Grund hat die damalige sozialliberale Koalition die Künstlersozialkasse (KSK) eingerichtet, in der die rund 180.000 Selbstständigen seither pflichtversichert sind. Zum 1. Januar 2018 sank der Beitrag zur KSK auf 4,2 Prozent. Auch 2019 soll der Abgabesatz bei 4,2 Prozent bleiben.

>> Weitere Infos zur Künstlersozialkasse <<

Qualifizierungschancengesetz: Betriebe bekommen ab 2019 mehr Zuschüsse zu Fortbildungskosten

Zum Jahresanfang soll es mehr Geld für Weiterbildung geben. "Wir werden vor allen Dingen kleine und mittlere Unternehmen besonders fördern", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zum neuen Qualifizierungschancengesetz, das schon ab 1. Januar 2019 gelten soll. Aber auch große Unternehmen sollten finanziell unterstützt werden, wenn sie in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter investierten. Der Bundestag hat dem Gesetz bereits zugestimmt.

>> Wichtige Fragen und Antworten zum Qualifizierungschancengesetz <<

Entlastung für Beitragszahler: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken 2019

Das Bundeskabinett hat die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung im September 2018 auf den Weg gebracht. Dadurch sollen die Beitragszahler im 2019 um insgesamt rund sechs Milliarden Euro entlastet werden. Der Beitragssatz wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt.

Neues Gesetz zur Krankenversicherung: Beiträgen sinken 2019

Nach den Plänen von Gesundheitsminister Jens Spahn werden ab dem 1. Januar 2019 die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise der Rentenkasse bezahlt. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse von den Versicherten allein bezahlt. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt nach Angaben des Gesundheitsministers unverändert. Insgesamt sollen so die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro entlastet werden.

Zudem gibt es Änderungen bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen. Wie es im Gesetzestext heißt, werden die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert . Ihr monatlicher Mindestbeitrag sinkt ab Anfang 2019 auf 171 Euro.

>> Was an den Änderungen bei der Krankenversicherung kritisiert wird <<

Änderungen bei der Pflegeversicherung: Beiträge sollen steigen

In der Pflegeversicherung kommt es zu einer Beitragssteigerung – um 0,3 Prozent. Begründung ist, dass in der Pflegeversicherung mehr Geld benötigt wird, um dem bestehenden Pflegenotstand entgegenzuwirken. Damit müssten Arbeitnehmer mit Kind bald 2,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die Pflegekasse abgeben. Da die Kosten zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden, müssen Angestellte demnach bald 1,425 Prozent statt bisher 1,275 Prozent zahlen.

>> Was sich bei der Kranken- und Pflegeversicherung ändert, inklusive Rechenbeispiel <<

Rentenpaket: Gesetzliche Änderungen 2019

Anfang 2019 werden einige Neuerungen auf Rentner und diejenigen zukommen, die bald in Rente gehen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet vier Kernthemen:

  1. Gesetzesänderung sieht   "doppelte Haltelinie" vor
    Sie soll garantieren, dass durch eine Änderung der Rentenformel das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten wird. Gleichzeitig legt sich die Bundesregierung gesetzlich darauf fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen.
  2. Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente
    Die Bundesregierung wird die sogenannten Zurechnungszeiten weiter ausdehnen. Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätten. Konkret bedeutet das: Die Zurechnungszeiten werden angehoben und in ersten Schritt wird die Rente so berechnet als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben. >> Ausführliche Informationen zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente <<
  3. Gesetz zur Mütterrente wird überarbeitet
    Künftig werden alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, zusätzliche Rentenansprüche bekommen. Sie bekommen ab 2019 einen halben Rentenpunkt mehr anerkannt. Damit erhalten sie 2,5 Rentenpunkte und genauso 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet. >> Das gilt ab 2019 bei der Mütterrente <<
  4. Änderungen für geringfügig Beschäftigte
    Das Rentenpaket sieht auch Erleichterungen für Geringverdiener vor. Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einen Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet. Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.

4.1 Gesetzliche Änderungen für Midijobs

Die Rentenreform 2019 sieht vor, dass die bisherige "Gleitzone“ zum "Übergangsbereich" wird und auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet wird. Dabei wird die Formel zur Berechnung der Beiträge angepasst und gilt dann auch für Einkommen bis 1.300 Euro. So sollen mehr Beschäftigte mit einem geringfügigen Einkommen von einem reduzierten Beitragsanteil profitieren.

Die wohl wichtigste Änderung dabei: Midijobber sollen trotzdem die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt. Die Entgeltpunkte werden dann nicht mehr aus dem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt. Vielmehr sollen sie nunmehr immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden.

>> Was Sie sonst noch zu Midijobs wissen sollten <<

4.2 Das ändert sich 2019 bei Minijobs

Beschäftigungen gelten als Minijobs, wenn sie entweder geringfügig entlohnt werden mit regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat und maximal 5.400 Euro im Jahr. Ein Minijob kann auch mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt werden. Dann bestimmt nicht der Verdienst den Rahmen des Minijobs, sondern dass die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb bestimmter Zeitgrenzen ausgeübt wird.

Für das Jahr 2018 gelten noch Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeits­tagen, an denen der Minijobber seine Beschäftigung ausübt. Doch das wird sich voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 ändern. Dann gelten wieder die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wie vor dem Jahr 2015. ­Wer innerhalb der Zeitgrenzen bleibt, übt einen Minijob aus, der vollständig beitragsfrei ist – auch für den Arbeitgeber. Der Verdienst spielt nach Angaben der Rentenversicherung Bund keine Rolle.

>> Sozialversicherung, Steuer und Arbeitsrecht: Das gilt beim Minijob <<

Familienentlastungsgesetz: Das ändert sich 2019 bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD festgelegt, dass sie Familien stärker entlasten und stärker an den hohen Steuereinnahmen der guten Konjunktur teilhaben lassen wollen. Genau dies soll nun mit dem Familienentlastungsgesetz geschehen.

Um wie viel Euro steigt das Kindergeld 2019?

bis 30. Juni 2019(in Euro) ab 1.Juli 2019 (in Euro)
Erstes Kind 194 204
Zweites Kind 194 204
Drittes Kind 200 210
Jedes weiteres Kind 225 235

Neben der Erhöhung des Kindergelds hat die Bundesregierung beschlossen auch den steuerlichen Kinderfreibetrag zu erhöhen. Er steigt in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro . So erhöht er sich im Jahr 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und im Jahr 2020 dann weiter auf 7.812 Euro.

Als weiteren Schritt hat die Bundesregierung beschlossen den Grundfreibetrags im Jahr 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro anzuheben. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

>> Weitere Informationen zum Thema Kindergeld <<

Energieausweis: Das ändert sich 2019

Gebäude mit einem Baujahr vor 1966 brauchen schon seit dem Jahr 2008 einen Energieausweis, wenn sie verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Wurden sie nach 1966 gebaut gilt die Pflicht seit 2009. In beiden Fällen sind die Belege für den Energieverbrauch der Häuser zehn Jahre gültig. Das bedeutet aber auch, dass die ersten Energieausweise, die für Bestandsgebäude gelten, in diesem Jahre – ganz genau seit Juli 2018 – ihre Gültigkeit verlieren. 2019 folgt die zweite Welle, wenn die Ausweise für die "jüngeren" Gebäude nicht mehr gelten.

Sie alle müssen erneuert werden. Wenn die entsprechenden Immobilien verkauft, vermietet oder verpachtet werden, haben Käufer, Mieter und Pächter einen Anspruch darauf, über den Energieausweis Informationen über den Energieverbrauch und den energetischen Zustand des Gebäudes zu bekommen. Das gilt auch bei Nicht-Wohngebäuden.

>> Diese Energieausweise müssen erneuert werden <<

Solaranlagen: Weniger Förderung für große Anlagen ab 2019 geplant

Das Bundeskabinett hat Anfang November den Gesetzesentwurf des BMWi für das Energiesammelgesetz beschlossen und damit das parlamentarische Verfahren eröffnet. Der Entwurf enthält unter anderem die Ankündigung, dass die EEG-Förderung für Anlagen ab 40 Kilowattpeak (kWp) auf das Niveau von Freiflächenanlagen abgesenkt werden sollen. Bundesrat und Bundestag müssen das Gesetz noch diskutieren und gegebenenfalls beschließen.

Damit würde die Förderung für größere Solaranlagen ab dem 1. Januar 2019 um rund 20 Prozent sinken soll. Ganz konkret geht es um Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistungsspanne von 40 bis 750 Kilowattpeak auf Gebäuden – also den Anlagen, die keine Ein- und Zweifamilienhäuser mit Strom versorgen, sondern große Firmengebäude oder große Mehrfamilienhäuser.

>> Solarstrom: Weniger Förderung für große Anlagen ab 2019 <<

Dienstfahrräder: Das ändert sich steuerlich 2019

Ob Dienstwagen oder Dienstfahrrad – die steuerlichen Konditionen sind ähnlich. Unterschiede gibt es allerdings, wenn der Antrieb elektrisch ist. Ab 2019 gilt für Dienstfahrräder zwar eine neue Steuerfreiheit, doch die meisen Radfahrer mit Dienstrad werden davon nicht profitieren.

>> Was sich Dienstfahrräder stuerlich auszahlen <<

EU-Kraftstoff-Kennzeichnung kommt ab 2019

Die Europäische Kommission hat eine einheitliche EU-Kraftstoff-Kennzeichnung beschlossen. Denn gerade im Ausland stellt sich oft die Frage, was denn nun Benzin oder Diesel in der jeweiligen Landessprache heißt. Wer dann den falschen Kraftstoff tankt, für den kann es sehr teuer werden. Die Etiketten mit mindestens 13 mm Durchmesser sollen an allen Zapfpistolen, an den Zapfsäulen selbst sowie in der Bedienungsanleitung und in unmittelbarer Nähe der Tankklappe von Neufahrzeugen zu finden sein.

>> Nie mehr Falschtanken: Die EU-Kraftstoff-Kennzeichung soll schützen <<

Lkw-Maut: Höhere Mautsätze ab Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 steigen die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen. Dies geht aus dem aktuellen Wegekostengutachten hervor, das die Grundlage für das 5. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes darstellt, mit dem die zum 1. Januar 2019 geltenden neuen Mautsätze bestimmt werden.

Wer die Maut zahlen muss, wer befreit ist und wie sich Betriebe einbuchen können, können Sie in diesem Überblick zur Lkw-Maut nachlesen.

Ab 2019 gelten strengere Arbeitsplatzgrenzwerte für Baustaub

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 504 regelt, wie mit dem Grenzwert für gefährlichen E- und A-Staub umzugehen ist. Noch liegt dieser bei 3,0 mg/m³. Doch die noch geltende Übergangsfrist läuft aus. Der Gesetzgeber hat beschlossen, diesen Grenzwert deutlich auf 1,25 mg/m³ abzusenken. Seit 2016 gilt unter bestimmten Voraussetzungen, dass der alte Wert von 3,0 mg/m³ noch bis 31. Dezember 2018 erreicht werden darf. Ab dem 1. Januar 2019 gilt auf allen Baustellen und für alle Gewerke ein verbindlicher Grenzwert von 1,25 mg/m³ für E- und A-Stäube.

>> Neue Vorgaben für E- und A-Stäube ab 2019 <<

Das ändert sich ab 2019 beim Verpackungsgesetz

Wer verpackte Waren verkauft, muss dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen korrekt entsorgt werden. Da sich bisher einige Unternehmen um diese Verantwortung drücken, gibt es künftig eine neue zentrale Kontrollstelle. Das sieht das neue Verpackungsgesetz vor, das ab 1. Januar 2019 gilt. Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist, dass die Recyclingquoten steigen.

>> Alle Details zum neuen Verpackungsgesetz ab Januar 2019 <<

Brückentage 2019: So nutzen Sie Feiertage für Ihren Urlaub

80 Tage Urlaub statt 34? Wer hätte das nicht gerne. Nicht jeder hat so viele Urlaubstage zur Verfügung. Doch wer seine Urlaubtage geschickt legt, hat mehr von seinem Urlaub – dank Brückentagen. Wie Sie das Maximum aus Ihrem Urlaub herausholen, lesen Sie in diesem Artikel über die Brückentage 2019.

Schweiz: Änderung beim Versandhandel ab 2019

Ab 1. Januar 2019 gelten Änderungen für den Versandhandel mit Kleinsendungen in die Schweiz. Bisher wird bei Kleinsendungen auf die Erhebung der Einfuhrsteuer verzichtet, wenn der Steuerbetrag fünf Franken nicht übersteigt.

Ab Anfang 2019 gilt eine Umsatzgrenze für den Versandhandel mit Kleinsendungen. Wie die eidgenössische Steuerverwaltung mitteilt betrifft die Änderung Händler, die Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz versenden und damit jährlich mindestens 100.000 CHF Umsatz erzielen. Sie werden ab 2019 in der Schweiz mehrwertsteuer-pflichtig.

Reine Warenlieferungen in die Schweiz (ohne damit verbundene Dienstleistung), die nicht als Online-Versandhandel abgewickelt werden, lösen für den deutschen Lieferanten jedoch weiterhin keine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz aus.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Günstigere Telefonate in der EU ab Mai 2019

Nach dem Ende der Roaming-Gebühren sollen auch die Kosten für ein Telefonat in der EU weiter sinken. Wenn es nach der EU geht, sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

Die neue Regelung ist Teil einer Reform des Kodex für die elektronische Kommunikation, der auch die Handyfrequenzvergabe auf europäischer Ebene regelt. Die Reform soll Investitionen in Infrastruktur fördern, damit etwa 5G-Mobilfunknetze, die eine deutlich schnellere Datenübertragung bieten, ausgebaut werden. dhz

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