Die nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmende Absetzung für Abnutzung (AfA) auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Wie der Bundesfinanzhof (BFH v. 08.04.2008, Az.: VIII R 64/06) urteilte, besteht eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA. Die Anschaffungskosten des Pkw sind bis auf einen Erinnerungswert linear auf die Jahre der Nutzungsdauer zu verteilen.
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