Arbeitsrecht Wiederholtes Zuspätkommen: Kündigung ohne Abmahnung möglich
Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung bedarf.
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