Infektionsschutzgesetz Corona: Entschädigungszahlungen bei Kinderbetreuung
Das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Doch wer hat genau einen Anspruch? Wann ist dieser ausgeschlossen? Und von wem ist der Antrag zu stellen?
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