Überblick Energiekrise: Hilfsprogramme für Unternehmen

Seit Wochen drängt das Handwerk auf finanzielle Unterstützung für Betriebe, die besonders unter den gestiegenen Energiekosten leiden. Einige Vorhaben hat die Politik angekündigt, noch nicht alle wurden umgesetzt. Da den Überblick zu behalten, fällt schwer. Welche Hilfen gibt es für Unternehmen bereits, was ist noch in Planung und wie unterstützen die Länder? Dieser Beitrag bietet eine Übersicht.

Euro-Geldscheine und Taschenrechner, auf dem "Energiekrise" steht.
Das Handwerk fordert vom Bund weitere finanzielle Hilfen für Betriebe, die besonders unter der Energiekrise leiden. - © studio v-zwoelf - stock.adobe.com

1. KfW-Sonderprogramm UBR 2022 (KfW Nr. 079, 089)

An wen richtet sich die Hilfe? Die Hilfe richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind, also unter Produktionsausfällen und gestiegenen Energiepreisen leiden. Die Hilfe ist befristet bis 31. Dezember 2022.

Voraussetzungen: Umsatzrückgang von mindestens zehn Prozent in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus, nachgewiesene Produktionsausfälle in diesen Ländern, nachgewiesene Produktionsausfälle durch fehlende Roh­stoffe aus diesen Ländern, geschlossene Produktions­stätten in diesen Ländern oder gestiegene Energie­kosten (Energiekostenanteil mindestens drei Prozent vom Jahresumsatz 2021). Zudem darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2021 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch ist die Förderung? Über das KfW-Sonderprogramm erhalten Unternehmen Zugang zu einem zinsgünstigen Kredit. Dabei übernimmt die KfW bis zu 90 Prozent des Bankenrisikos. Je Unternehmen lassen sich Kreditbeträge bis zu 100 Millionen Euro beantragen.

Weitere Informationen: >>> KfW-Sonderprogramm UBR 2022; Die KfW-Bank bietet auch eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme an: >>> KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung

2. Bürgschaften des Bundes und der Länder

An wen richtet sich die Hilfe? Die Bundesregierung hat das Bund-Länder-Bürgschaftsprogramm für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen erweitert. Dies betrifft die Programme der Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Voraussetzungen: Umsatzrückgang von mindestens zehn Prozent in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus, nachgewiesene Produktionsausfälle in diesen Ländern, nachgewiesene Produktionsausfälle durch fehlende Roh­stoffe aus diesen Ländern, geschlossene Produktions­stätten in diesen Ländern oder gestiegene Energie­kosten (Energiekostenanteil mindestens drei Prozent vom Jahresumsatz 2021). Zudem darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2021 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch ist die Hilfe? Betroffene Unternehmen können Bürgschaftsbeträge von bis zu 2,5 Millionen Euro mit einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent durch die Bürgschaftsbanken in ihrem Bundesland erhalten.

Was ist künftig geplant? Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, werden die Bürgschaften zum Jahresanfang 2023 erhöht: >>> Hier mehr lesen.

Weitere Informationen: >>> Bürgschaften des Bundes und der Länder. Hier gibt es zudem eine Übersicht der Bundesbanken, die in den einzelnen Bundesländern verantwortlich sind.

3. Energiekostendämpfungsprogramm: Kein Zugang für KMU

An wen richtet sich die Hilfe? Über das Energiekostendämpfungsprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind, einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen.

Voraussetzungen: In der sogenannte KUEBLL-Liste (siehe Anlage A des Merkblattes zum Energiekostendämpfungsprogramm) sind diejenigen Branchen vermerkt, die zur Förderung berechtigt sind. Besonders energieintensive Gewerke des Handwerks, zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien, Textilpflegebetriebe oder Betriebe der Metallhandwerks, sind in der KUEBLL-Liste nicht aufgeführt. Das Handwerk drängte ohne Erfolg darauf, das Energiekostendämpfungsprogramm auch für diese Betriebe zu öffnen. Das Programm läuft noch bis Ende des Jahres.

Weitere Informationen: >>> Energiekostendämpfungsprogramm

4. Gas- und Wärmepreisbremse

An wen richtet sich die Hilfe? Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Voraussetzungen: Ein Gasverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr

Wie hoch ist die Hilfe? Ab März 2023 profitieren Haushalte und KMU von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro kWh. Bei Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,5 Cent pro kWh. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.

Was gilt für Unternehmen mit einem höheren Verbrauch? Für Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen kWh Gas im Jahr verbrauchen, wird der Preis pro kWh ab Januar 2023 auf sieben Cent netto gedeckelt. Bei Fernwärme liegt er bei 7,5 Cent netto. Hier gelten die gesetzlich festgelegten Preise aber lediglich für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für Verbräuche, die darüber liegen, gelten die regulären Preise.

5. Strompreisbremse

An wen richtet sich die Hilfe? Privathaushalte, KMU

Voraussetzungen: ein Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr

Wie hoch ist die Hilfe? Haushalte und KMU müssen für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens einen Preis von 40 Cent brutto pro kWh bezahlen. Wie bei der Gas- und Wärmepreisbremse, sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Neben dem subventionierten Strompreis will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte niedrig halten, was die Strompreisrechnung zusätzlich senken soll.

Was gilt für Unternehmen mit einem höheren Verbrauch? Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen.

6. In Planung: Härtefall-Hilfen der Länder

Bund und Länder haben sich auf ein Hilfskonzept für energieintensive Betriebe geeinigt, die durch die Gas- und Strompreisbremse nicht ausreichend entlastet werden. Unterstützt werden sollen auch kleine und mittlere Unternehmen, die mit Öl oder Pellets heizen. Der Bund steuert für die Härtefall-Hilfen eine Milliarde Euro bei. Wie es im Beschlusspapier heißt, werden die Einzelheiten der Härtefallhilfen von den Ländern festgelegt. 

>>> Lesetipp: Härtefall-Hilfen kommen: Öl- und Pelletheizungen berücksichtigt

Mit Inhalten der dpa

7. Weitere Maßnahmen

  • Dezembersoforthilfe: Im Dezember übernimmt der Staat einmalig die Abschlagzahlung für Gasheizungen bzw. Fernwärme. Dies gilt für private Haushalte und kleinere Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Die Entlastung gilt außerdem für Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und deren Jahresverbrauch ebenfalls 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr nicht übersteigt. Für Letztere tritt dies aber nur dann zu, wenn das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen genutzt wird.
  • Senkung der Umsatzsteuer auf Gasverbrauch: Die Steuer auf Gasverbrauch wird bis März 2024 sieben statt wie bisher 19 Prozent betragen.
  • Photovoltaikanlagen: Künftig sollen Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistung von der Ertragssteuer befreit werden. Das sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor, dass der Bundesrat noch beschließen muss. Die Ertragsteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt gelten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Zudem soll eine Grenze von höchstens 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigen gelten (gemeint ist die Modulleistung laut Marktstammdatenregister). Darüber hinaus sollen Immobilienbesitzer bei kleineren Photovoltaik-Anlagen künftig keine Mehrwertsteuer für den Kauf und die Installation bezahlen müssen. Damit müssen sie sich nicht mehr für oder gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Ein Vorsteuerabzug entfällt damit auch.
  • Steuererleichterungen: Zu den weiteren Steuererleichterungen in der Energiekrise gehören etwa der erhöhte Grundfreibetrag bzw. Arbeitnehmerpauschbetrag. Außerdem können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro Inflationsprämie steuerfrei überweisen.
  • Lockerungen im Insolvenzrecht: Der Bundestag hat beschlossen, Unternehmen in Deutschland bei einer drohenden Insolvenz mehr Zeit zu geben. Die Maximalfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wurde von sechs auf acht Wochen hochgesetzt. Gleichzeitig lockerten die Abgeordneten die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, indem sie den sogenannten Prognosezeitraum auf vier Monate verkürzten. dpa

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