Die Verwaltung einer Solaranlage und das Beantragen der Einspeisevergütung bedeuet Büroarbeit für die Anlagenbesitzer. Aber trotzdem dürfen sie dafür kein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 3 K 308/11).

Ein Arbeitszimmer könne immer nur dann abgesetzt werden, wenn es tatsächlich erforderlich ist. In dem Fall wurde das Arbeitszimmer nur neun Stunden im Monat dafür genutzt, Verwaltungsarbeiten rund um die Solaranlage zu erledigen. Damit hat die Erledigung der Schreibarbeiten für die Solaranlage aber nur eine untergeordnete Bedeutung, so dass die Kosten nicht absetzbar sind, urteilten die Richter. dapd
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