Muss ein Angestellter aus Platzgründen mehrere Tage zu Hause arbeiten, sollten er und sein Arbeitgeber das arbeitsvertraglich vereinbaren. Denn ohne Vereinbarung lässt das Finanzamt beim Arbeitnehmer für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers wegen eines weiteren Arbeitsplatzes keinen Cent als Werbungskosten zum Abzug zu.

Liegt dagegen eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, wonach der Arbeitnehmer beispielsweise drei feste Tage im Betrieb und zwei feste Tage an seinem Telearbeitsplatz arbeiten muss, liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein häusliches Arbeitszimmer vor (Urteil v. 19.01.2012, Az.: 4 K 1270/09).
Folge: Die strengen Abzugsbeschränkungen greifen nicht. Der Arbeitnehmer kann die kompletten Ausgaben für seinen Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehen.
Arbeitsvertragliche Vereinbarung
In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sollte als Grund für die Telearbeit die Raumnot in der Firma angegeben werden und eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Arbeitgeber nach Ankündigung ein Besuchsrecht für den Telearbeitsplatz hat. Auch die Beteiligung an den Telefonkosten sowie an den Ausstattungskosten des Telearbeitsplatzes sprechen gegen das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und somit für den uneingeschränkten Werbungskostenabzug.
Praxis-Tipp: Bevor die Finanzämter dieses steuerzahlerfreundliche Urteil anerkennen, muss es erst noch beim Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen noch un bekannt) auf den Prüfstand. Gegen nachteilige Steuerbescheide müssen Arbeitnehmer also vorerst mit einem Einspruch vorgehen.
Alternative: Eine Alternative, wie der Arbeitnehmer zum vollen Werbungskostenabzug kommt, wäre die Anmietung eines Raums durch den Arbeitgeber in der Wohnung des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer erzielt hier keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von der Mietzahlung darf der Arbeitnehmer sämtliche Kosten abziehen. In beiden Fällen – also sowohl bei der Vereinbarung von Telearbeit als auch bei Abschluss eines Mietvertrags – sollte der Steuerberater hinzugezogen werden. bek