Werden Räume nicht ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt, sind sie steuerlich nicht absetzbar. Das gilt auch für die Raumkosten von Küche, Diele, Bad und WC, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Doch nun hat sich der Bundesfinanzhof eingemischt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 7 K 87/11 E) hat sich mit diesem Urteil gegen eine Entscheidung der Kölner Kollegen (Az.: 10 K 4126/09) gestellt. Dort war eine Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich anerkannt worden. Nun muss sich der Bundesfinanzhof in der Revision des Düsseldorfer Falls (Az.: VIII R 10/12) mit der Arbeitszimmer-Frage befassen.
Grundsätzlich gilt, dass ein häusliches Arbeitszimmer der Definition nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen muss. Außerdem muss es ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss ran
In dem Düsseldorfer Fall beriefen sich die Richter auf diese Definition und erkannten eine Arbeitsecke nicht als Arbeitszimmer an, weil sie nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat genutzt wird. Auch die anteiligen Kosten für weitere Räume wie Küche, Bad oder Diele werden nicht anerkannt, weil sie der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sind.
Doch nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, denn normalerweise erkennt das Finanzamt Kosten des häuslichen Arbeitszimmerns als Betriebsausgaben an, wenn dafür anteilige Beträge der Miete, der Stromkosten etc. angegeben werden. Nicht abziehbar sind dagegen grundsätzlich anteilige Kosten für Bad, Diele oder Küche.
Einen ähnlich gelagerten Fall des Hamburger Finanzgerichts (Az.: 6 K 121/10) nahm der BFH jetzt nicht zur Revision an, da der angeführte Vergleichsfall des Finanzgerichts Köln, in dem eine Arbeitsecke anerkannt worden war, auf anderen Fakten beruhe. Im Hamburger Fall waren die Richter schon von der tatsächlichen Nutzung der Arbeitsecke nicht überzeugt. Ihre Kölner Kollegen waren dagegen von einer beruflichen Nutzung ausgegangen. Erkennt das Gericht aber nicht einmal diese an, kann der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob eine Arbeitsecke steuerlich anerkannt werden muss oder nicht. Damit gibt es weiterhin keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu diesem Thema. dhz/dapd
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