Hat ein Handwerker einen größeren Auftrag zu erfüllen, kann er von seinem Kunden statt einer großen Abschlussrechnung auch die Bezahlung nach einzelnen Teilleistungen verlangen. Dazu kann er sogenannte Abschlagszahlungen vereinbaren. Doch wie werden diese rechtlich bindend? Unternehmer müssen dazu bestimmte Regeln einhalten.
Roland Kern
Ein fundamentales Regelungsprinzip des Werkvertragsrechts ist die Vorleistungspflicht des Handwerkers. Grundsätzlich muss ein Handwerker zuerst die gesamte von ihm geschuldete Leistung erbringen. Erst danach kann er die Vergütung fordern. Dieses Prinzip wird durchbrochen von der Möglichkeit eines Handwerkers, unter bestimmten Voraussetzungen Abschlagszahlungen von seinem Auftraggeber zu verlangen.
Abschläge verlangen ohne Sondervereinbarung
Bis zur Einführung des § 632a BGB über Abschlagszahlungen im Jahr 2000 hatte ein Handwerker das Recht auf Abschlagszahlungen nur, wenn solche Zahlungen explizit zwischen den Parteien vereinbart wurden. Heute ist die ausdrückliche Vereinbarung von Abschlagszahlungen nur noch bei sogenannten Bauträgerverträgen erforderlich.
Ansonsten genügt es, dass das Recht des Handwerkers, Abschlagszahlungen zu fordern, nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann der Handwerker Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber verlangen.
Leistung bitte mangelfrei
Gemäß dieser Vorschrift entsteht die Forderung eines Handwerkers auf eine Abschlagszahlung, wenn er eine nach dem Werkvertrag geschuldete, im Wesentlichen mangelfreie Leistung erbracht hat, diese Leistung für den Auftraggeber in sich werthaltig ist und dem Auftraggeber eine Aufstellung vorgelegt wird, die ihm eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht.
Eine solche Aufstellung setzt voraus, dass dem Auftraggeber vor Augen geführt wird, für welche vertraglich geschuldete Leistung die Abschlagszahlung verlangt wird und welcher Teil der Vergütung auf diese Leistung entfällt. Bei einem Einheitspreisvertrag reicht eine überschlägige Mengenaufstellung aus, nicht notwendig ist ein vollständiges Aufmaß.
Werden mehrere Abschlagszahlungen verlangt, genügt es, dass die Aufstellung die Leistungen umfasst, die nach der vorangegangenen Abschlagszahlung hinzugekommen sind.
Was als "Leistung" zu werten ist
Eine Leistung ist auch die Anlieferung erforderlicher Stoffe oder Bauteile sowie die Bereitstellung von eigens angefertigten, notwendigen Stoffen oder Bauteilen. Solche Stoffe oder Bauteile müssen zusätzlich im Wesentlichen mangelfrei sein und nach Wahl des Auftraggebers entweder diesem übereignet werden oder es muss Sicherheit hierfür geleistet werden. Die Sicherheitsleistung kann beispielsweise durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgen. Nach Übergang des Eigentums an den Stoffen und Bauteilen an den Auftraggeber ist die Sicherheit zurückzugeben.
Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wertzuwachs, der beim Auftraggeber durch die Leistung des Handwerkers eingetreten ist. Dieser Wertzuwachs entspricht im Regelfall dem Vertragswert der Leistung und damit dem Wert, der der Leistung nach dem Vertrag zukommt.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird die Forderung des Handwerkers auf Abschlagszahlung mit dem Zugang des Zahlungsverlangens mit der Leistungsaufstellung beim Auftraggeber sofort fällig. Es ist weder eine Abnahme noch eine zusätzliche Rechnungsstellung erforderlich.
Nach Auftragserfüllung zählt die Gesamtrechnung
Sobald der Handwerker seinen Gesamtvergütungsanspruch abschließend berechnen und geltend machen kann, verlieren noch nicht erfüllte Forderungen auf Abschlagszahlungen grundsätzlich ihre Selbstständigkeit und können nicht mehr gesondert verfolgt werden.
Ist zwischen den Parteien die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B über Abschlagszahlungen wirksam vereinbart, besteht im Vergleich zu § 632a Abs. 1 BGB vor allem eine grundlegende Abweichung: die Forderung nach Abschlagszahlung wird erst 18 Werktage nach dem Zugang des Zahlungsverlangens beim Auftraggeber fällig.
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