Steuertipp Tipps für die Gewinnermittlung 2018: GWG "kreieren" (Teil 1)

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe, die aktuell an der Gewinnermittlung für 2018 sitzen, sollten bereits einen Blick auf die Jahre 2019 bis 2021 werfen. Sind in diesen Jahren kleinere Investitionen geplant, kann es sich lohnen, für das Jahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag zu beantragen. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die geplanten Kleininvestitionen in den Jahren 2019 bis 2021 geringwertige Wirtschaftsgüter darstellen und somit der volle Betriebsausgabenabzug gesichert ist.

Bernhard Köstler

Bürostühle sind typische geringwertige Wirtschaftsgüter. - © by-studio - stock.adobe.com

Grundsätze zu geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, deren Nettoanschaffungspreis nicht höher als 800 Euro liegt und selbstständig (also ohne weitere Gegenstände) nutzungsfähig sind. Der Clou beim Kauf solcher GWG: Die Kosten dafür müssen nicht über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden, sondern dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.

Beispiel: Sie kaufen 20 neue Bürostühle zum Preis von 799 zuzüglich 151,81 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da die Nettoanschaffungskosten je Stuhl nicht mehr als 800 Euro betragen, dürfen hier 15.980 Euro als Betriebsausgabe verbucht werden (799 Euro x 20 Stühle).

Variante: Sie kaufen 20 Stühle mit Anschaffungskosten von je 1.200 Euro zuzüglich 228 Euro Umsatzsteuer. Folge: Die Anschaffungskosten dieser Stühle müssen auf 13 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Gewinnermittlung 2018: Investitionsabzugsbetrag anwenden

Planen Sie in den Kauf von Anlagegegenständen in den Jahren 2019 bis 2021 mit Anschaffungskosten von netto mehr als 800 Euro, sollten Sie wenn möglich, für diese Investitionen bereits 2018 den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend machen. So werden Ihnen im Jahr 2018 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten der nächsten drei Jahre als Betriebsausgabe angerechnet. Voraussetzung: Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf der Gewinn 2018 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Bei Bilanzierung darf der Wert des Betriebsvermögens 2018 nicht mehr als 235.000 Euro betragen.

Beispiel: Sie planen in den Jahren 2019 bis 2021 den Kauf von 20 Bürostühlen im Wert von je 1.200 Euro zuzüglich 228 Euro Umsatzsteuer. Sie erfüllen 2018 die Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Folge: Von den in den Jahren 2019 bis 2021 geplanten Investitionen in Höhe von 24.000 Euro (20 Stühle x 1.200 Euro), dürfen Sie im Jahr 2018 bereits 9.600 Euro (24.000 Euro x 40 Prozent) als gewinnmindernde Betriebsausgabe abziehen.

Praxis-Tipp: Im Jahr der tatsächlichen Investition müssen Sie diesen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 9.600 Euro wieder auflösen, was zu einer Gewinnerhöhung im Investitionsjahr führt. Gleichzeitig dürfen Sie jedoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der gekauften Anlagegegenstände um den Investitionsabzugsbetrag reduzieren. Das hat steuerlich zwei Konsequenzen: Die 9.600 Euro dürfen vom Gewinn wieder abgezogen werden und die Anschaffungskosten mindern sich um diesen Betrag. Dadurch kann im Investitionsjahr erreicht werden, dass die Anschaffungskosten unter die GWG-Grenzen rutschen.

Wie genau das funktioniert, erfahren Sie in Teil 2 der Miniserie: Geringwertige Wirtschaftsgüter "kreieren" .