Bei der Gewinnermittlung 2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) neue Grenzen. Unternehmer haben bei der steuerlichen Abschreibung verschiedene Wahlrechte. Anhand von Checklisten können Sie prüfen, was sich am meisten lohnt.
Bernhard Köstler

100 Prozent Betriebsausgaben: Die Ausgaben für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) können komplett in einem Jahr steuerlich von Gewinn abgezogen werden.
GWG: Diese Neuregelungen gelten für die Gewinnermittlung 2018
Höhere Grenzen für GWG
Haben Sie 2018 bewegliche Gegenstände für das Anlagevermögen Ihres Handwerksbetriebs erworben, die ohne andere Gegenstände nutzbar sind und netto nicht mehr als 800 Euro (2017 waren es noch 410 Euro) gekostet haben, winkt steuerlich der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Sofortabzug bedeutet, dass die Kosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden können und nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen.
Weitere Neuregelungen zu GWG
Für GWG bis netto 250 Euro müssen Sie seit 1. Januar 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr führen, wenn sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben. Bis Ende 2017 lag diese Grenze noch bei 150 Euro. Neuerungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten bei GWG. Denn neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 Euro können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung (auch als Poolabschreibung bezeichnet) wählen. Danach dürfen GWG bis 1.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden.
Ausnahme: GWG bis netto 250 Euro können unabhängig davon sofort als Betriebsausgaben verbucht werden.
Beispiel: Sie kaufen 2018 60 GWG im Preissegment bis netto 250 Euro, zehn GWG im Preissegment bis 800 Euro und 30 GWG im Preissegment bis 1.000 Euro.
Folge: Die GWG bis netto 250 Euro können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben verbucht werden. Für die übrigen GWG entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung.
Grundsätze zum Sofortabzug für GWG 2018
Doch egal, welche Grenzen gelten, beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter (kurz GWG) haben Sie als Unternehmer mehrere Wahlrechte für die steuerliche Abschreibung. Diese Wahlrechte hat das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen Infoschreiben erläutert (BMF v. 30.9.2010, Az. IV C 6 - S 2180/09/10001; abrufbar hier). Doch wer kämpft sich schon gerne durch ein schwer verständliches 10-seitiges Schreiben des Finanzamts. Hier bekommen Sie eine Zusammenfassung:
Der Reiz an GWGs ist, dass Sie den Kaufpreis für einen solchen Gegenstand nicht auf mehrere Jahre verteilt gewinnmindernd abschreiben müssen. Der Kaufpreis eines GWG darf bestenfalls sofort im Jahr des Kaufs zu 100 Prozent als Betriebsausgabe behandelt werden. Bevor Sie sich mit unserer Checkliste befassen, hier noch die grundlegenden Steuerspielregeln zu GWGs:
- Kaufpreis netto bis 250 Euro: Der Kaufpreis von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und maximal bis 250 Euro netto kosten, dürfen 2018 stets zu 100 Prozent im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe verbucht werden.
- Kaufpreis von mehr als netto 250 Euro bis netto 800 Euro: Beträgt der Kaufpreis 2018 zwischen netto 250 Euro und netto 800 Euro, darf der Kaufpreis ebenfalls zu 100 Prozent im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Entscheiden Sie sich für den Sofortabzug in diesem Preissegment, scheidet die Sammelpostenmethode (siehe Aufzählungspunkt 3) aus.
- Kaufpreis von mehr als 250 Euro bis netto 1.000 Euro: Entscheiden Sie sich nicht für den Sofortabzug für Gegenstände zu Aufzählungspunkt 2., dürfen Sie bei einem Kaufpreis von netto mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro einen Sammelposten bilden und diesen auf fünf Jahre verteilt abschreiben.
Wahlrecht 1: Investitionen bis maximal netto 250 Euro
Sie möchten, dass sich jeder investierte Cent Steuer sparend auswirkt? Dann müssen Sie auf folgende Gegenstände des Anlagevermögens bis 250 Euro setzen.
Anlagevermögen | Handelt es sich bei dem Investitionsgegenstand um Anlagevermögen (Nutzung im Betrieb für mindestens ein Jahr)? | Ja Nein |
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) höchstens 250 Euro? | Ja Nein |
Selbständige Nutzungsfähigkeit | Ist der Gegenstand des Anlagevermögens ohne andere Geräte nutzbar (z.B. Drucker nein (weil nur mit PC nutzbar) – Kombigerät mit Kopierfunktion ja (weil auch ohne PC funktionstüchtig); Hammer ja – Maschinenfräser nein (weil ohne Maschine nicht einsetzbar)) | Ja Nein |
Haben Sie alle Fragen mit ja beantwortet, steht dem Sofortabzug bei den Betriebsausgaben nichts im Wege. Doch alternativ können Sie die Gegenstände auch über ihre Nutzungsdauer verteilt abschreiben.
Wahlrecht 2: Investitionen von mehr als netto 250 Euro und höchstens netto 800 Euro
Auch bei Nettoinvestitionen bis 800 Euro kommt ein Sofortabzug bei den Betriebsausgaben in Betracht. Dann können Sie jedoch das Wahlrecht 3 nicht mehr ausüben.
Das bedeutet im Klartext: Entscheiden Sie sich für den Sofortabzug bis 800 Euro, dürfen Sie für Gegenstände mit Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro und höchstens 1.000 Euro keinen Sammelposten bilden (siehe Wahlrecht 3), sondern müssen diese über ihre Nutzungsdauer verteilt abschreiben.
Anlagevermögen | Handelt es sich bei dem Investitionsgegenstand um Anlagevermögen (Nutzung im Betrieb für mindestens ein Jahr)? | Ja Nein |
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 Euro und höchstens 800 Euro? | Ja Nein |
Selbständige Nutzungsfähigkeit | Ist der Gegenstand des Anlagevermögens ohne andere Geräte nutzbar (z.B. Drucker nein (weil nur mit PC nutzbar) – Kombigerät mit Kopierfunktion ja (weil auch ohne PC funktionstüchtig); Hammer ja – Maschinenfräser nein (weil ohne Maschine nicht einsetzbar)) | Ja Nein |
Wahlrecht 3 beachten | Werden die Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 800 Euro bis höchstens 1.000 Euro regulär abgeschrieben (siehe Wahlrecht 3)? | Ja Nein |
Konnten Sie alle Fragen mit ja beantworten, kommt der Sofortabzug bei den Betriebsausgaben in diesem Preissegment von netto mehr als 250 Euro und höchstens 800 Euro in Betracht.
Wahlrecht 3: Investitionen von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro
Das dritte Wahlrecht kann nur im Zusammenhang mit Wahlrecht 2 ausgeübt werden. Das Wahlrecht muss einheitlich ausfallen.
Das bedeutet im Klartext: Entscheiden Sie sich für den Sofortabzug im Preissegment mehr als 250 Euro bis höchstens 800 Euro, scheidet die Bildung eines Sammelpostens aus.
Anlagevermögen | Handelt es sich bei dem Investitionsgegenstand um Anlagevermögen (Nutzung im Betrieb)? | Ja Nein |
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 Euro und höchstens 1.000 Euro? | Ja Nein |
Selbständige Nutzungsfähigkeit | Ist der Gegenstand des Anlagevermögens ohne andere Geräte nutzbar (z.B. Drucker nein (weil nur mit PC nutzbar) – Kombigerät mit Kopierfunktion ja (weil auch ohne PC funktionstüchtig); Hammer ja – Maschinenfräser nein (weil ohne Maschine nicht einsetzbar)) | Ja Nein |
Wahlrecht 2 beachten | Wird für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis höchstens 800 Euro auf den Sofortabzug verzichtet (siehe Wahlrecht 2)? | Ja Nein |
Können Sie alle Fragen mit ja beantworten, dürfen Sie für Gegenstände mit Nettoanschaffungskosten vom mehr als 250 Euro bis höchstens 1.000 Euro einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten wird gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben.
Beachten Sie: Entscheiden Sie sich für die Sammelpostenmethode, dürfen die Gegenstände gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden. Scheidet ein Gegenstand innerhalb von dieser 5-Jahresfrist aus welchen Gründen auch immer aus dem Betrieb aus (Verkauf, Verschrottung wegen Defekt oder Entnahme), bleibt es ohne Wenn und Aber bei der fünfjährigen Abschreibung.
Ausnahme: Scheidet ein Wirtschaftsgut im Jahr des Kaufs" wieder aus dem Betriebsvermögen aus (Defekt, Entnahme, Verkauf), müssen dessen Anschaffungskosten ausnahmsweise nicht im Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Entscheidung 2018 zwischen Wahlrecht 2 und 3: Vergleichsrechnung anstellen
1 | Sofortabzug für Gegenstände mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 250 Euro und höchstens 800 Euro | Betriebsausgaben höher als bei Wahlrecht 3? | Ja Nein |
2 | Erfassung von Gegenständen mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 250 Euro und höchstens 1.000 Euro und gleichmäßige Abschreibung auf fünf Jahre. | Betriebsausgaben höher als bei Wahlrecht2? | Ja Nein |
Ergebnis: Suchen Sie den höchstmöglichen Betriebsausgabenabzug, müssen Sie sich die Variante entscheiden, bei der Sie mit ja geantwortet haben. |
Die Entscheidung, für welche Variante Sie sich letztlich entscheiden, treffen Sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs in der Gewinnermittlung. Das gilt unabhängig davon, wie Sie während des Jahres gebucht haben. Benötigen Sie dringend Betriebsausgaben , ist eine Vergleichsrechnung zwischen Wahlrecht 2 und 3 im Rahmen der Gewinnermittlung unbedingt empfehlenswert.
GWG – das müssen Sie zur Steuererklärung 2017 wissen
Haben Sie für Steuererklärungen 2017/ Gewinnermittlung 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2018 bekommen, müssen Sie in dieser Gewinnermittlung 2017 noch mit den alten GWG-Werten rechnen. Das bedeutet, GWG bis netto 150 Euro können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei GWG mit Anschaffungskosten zwischen netto 150 Euro und netto 1.000 Euro haben Sie folgendes Wahlrecht:
- Entweder entscheiden Sie sich für den Sofortabzug für GWG bis netto 410 Euro oder
- Sie ordnen die Anschaffungskosten dem Sammelposten 2017 zu und schreiben diese auf fünf Jahre verteilt at.
Beispiel: Sie haben 2017 50 GWG im Wert von netto jeweils 400 Euro erworben und 10 GWG im Wert von netto jeweils 900 Euro. Variante a: Sie entscheiden sich für den GWG- Sofortabzug bis 410 Euro. Variante b: Sie entscheiden sich für die Sammelpostenabschreibung.
Folge: Bei Variante a können Sie 20.000 Euro vom Gewinn 2017 als Betriebsausgabe abziehen. Die Anschaffungskosten für die anderen GWG in Höhe von 9.000 Euro müssen Sie über die lineare Abschreibung vom Gewinn abziehen. Bei Variante b müssen Sie die Anschaffungskosten von 20.000 Euro im Rahmen der linearen Abschreibung geltend machen und dürfen von den Anschaffungskosten für die anderen GWG im Jahr 2017 1.800 Euro als Betriebsausgabe verbuchen (9.000 Euro: 5 Jahre).
In der Steuererklärung 2017 Voraussetzungen für GWG 2018 kreieren
Im Jahr 2018 gelten neue Höchstgrenzen. 2018 winkt der Sofortabzug für GWG für Anschaffungskosten von netto bis zu 800 Euro (bisher 410 Euro). Erfüllen Sie 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können Sie dadurch auch für viel teurere Gegenstände den Softortabzug 2018 kreieren.
Beispiel: Sie planen 2018 den Kauf eines Bürostuhls zu einem Kaufpreis von netto 1.300 Euro. Normalerweise müssten Sie diesen Stuhl über 13 Jahre verteilt abschreiben (Möbel = Nutzungsdauer 13 Jahre). Folge: Das bedeutet in den nächsten 13 Jahren dürften Sie gerade mal 100 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben verbuchen.
Alternative: Erfüllen Sie 2017 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag, können Sie bereits 2017 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für den Bürostuhl als Betriebsausgaben verbuchen (= Betriebsausgabe 520 Euro). Im Jahr 2018 mindern sich die Anschaffungskosten für den Bürostuhl wegen des Investitionsabzugsbetrags um 520 Euro auf 780 Euro. Folge: Da die Restanschaffungskosten 2018 netto nicht über 800 Euro liegen, winkt der Sofortabzug bei den Betriebsausgaben – also eine Gewinnminderung in Höhe von 780 Euro.