Last-Minute-Steuerstrategien Die 20 besten Tipps für die private Steuererklärung

Kurz vor dem Jahreswechsel gibt es noch Steuervorteile für die private Steuererklärung. Bei den Last-Minute-Steuerstrategien geht es um Kniffe und Tricks zum Steuernsparen im privaten Bereich bis zum 31. Dezember 2019.

Bernhard Köstler

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    Es bleiben nur noch wenige Wochen bis zum Start des neuen Steuerjahrs 2019. Bis dahin können Sie mit gezielten Steuerstrategien die Steuerbelastung für 2018 noch drücken.
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    Für Homeoffice am Küchentisch können derzeit keine Werbungskosten abgezogen werden.

Der Countdown läuft. Nur noch wenige Wochen bleiben Steuerzahlern, für das Steuerjahr 2020 Steuern zu sparen. Dazu genügt es jedoch nicht, passiv zu bleiben und abzuwarten. Hier die besten Steuertipps für Ihre Einkommensteuererklärung 2020.

1. Wechsel der Steuerklasse

Bei Verheirateten, bei denen ein Partner ab 1. Januar 2021 in Kurzarbeit muss oder gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob sie die richtige Lohnsteuerklasse gewählt haben. Denn Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld fallen höher aus, wenn das Nettogehalt höher ist. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer, der ab Januar Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommt sollte unbedingt noch im Dezember 2020 in Steuerklasse III wechseln.

2. Klassiker Ja-Wort

In Corona-Zeiten kann die Hochzeit zwar nicht gefeiert werden. Dennoch sollte das standesamtliche Ja-Wort eine Rolle in Ihren steuerlichen Überlegungen bis Ende 2020 spielen. Denn heiraten Sie spätestens am 31. Dezember 2020 standesamtlich, steht Ihnen für 2020 die Zusammenveranlagung mit Ihrem Partner zu. Folge: Mehrere hundert oder vielleicht sogar mehrere tausend Euro Steuerersparnis im Vergleich zur Einzelveranlagung.

3. Klotzen statt kleckern

Müssen Sie zum Zahnersatz, zur Brille, zu Medikamenten oder zu ärztlichen Behandlungen im Dezember 2020 und im Januar 2021 Zuzahlungen leisten, können Sie diese Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Blöd nur, dass das Finanzamt ja nach Einkünften und Familienstand eine zumutbare Belastung ausrechnet und nur die darüber liegenden Zuzahlungen wirken sich steuersparend aus. Um über diese zumutbare Belastung zu kommen, sollten die Zahlungen am besten in einem einzigen Jahr gebündelt werden – optimal in dem Jahr, in dem Sie weniger verdient haben.

4. Homeoffice einrichten

Nutzen Sie zu Hause eine Arbeitsecke oder den Küchentisch, um in Corona-Zeiten die beruflichen Arbeiten verrichten zu können, lässt das Finanzamt dafür – zumindest Stand heute – keinen Abzug von Werbungskosten zu. Doch die Ausgaben für die Ausstattung, die Sie aus beruflichen Gründen benötigen, wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal, können Sie dem Finanzamt steuersparend präsentieren. Beim Kauf solcher "Arbeitsmittel" sollte darauf geachtet werden, dass diese netto nicht mehr als 800 Euro kosten. Denn in diesem Fall darf jeder 2020 gezahlte Cent auch 2020 abgezogen werden.

5. Vorsicht bei Kurzarbeit

Mussten Sie oder Ihr Ehegatte 2020 wegen Corona für mehrere Monate in Kurzarbeit, müssen Sie unbedingt finanzielle Rücklagen für eine Steuernachzahlung einplanen. Denn das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es erhöht jedoch den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Und das kann je nach Dauer der Kurzarbeit und Höhe des Kurzarbeitergelds teuer werden. Dass Sie 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, erfährt übrigens auch das Finanzamt. Das wird Sie zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs des Kurzarbeitergelds auffordern.

6. Handwerkerbonus teilen

Haben Sie für Arbeiten in Ihrem Privathaushalt einen Handwerker beauftragt und dieser wird seine Arbeiten im Januar 2021 beenden und für die reine Arbeitsleistung 10.000 Euro in Rechnung stellen, sollten Sie mit ihm eine Anzahlung im Jahr 2020 von 4.000 Euro vereinbaren. Denn dann fällt der Handwerkerbonus um 800 Euro höher aus. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr.

Beispiel: Zahlen Sie die gesamte Summe erst 2021, beträgt die Steueranrechnung maximal 1.200 Euro. Zahlen Sie dagegen bereits 2020 4.000 Euro, winkt eine Steueranrechnung in 2020 von 800 Euro und bei Zahlung des Restbetrags von 6.000 Euro in 2021 eine Steueranrechnung von weiteren 1.200 Euro.

7. Steuererklärung freiwillig

Waren Sie im Jahr 2016 noch nicht selbstständig und deshalb noch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann es trotzdem Sinn ergeben, freiwillig für das Jahr 2016 eine Steuererklärung einzureichen. Und zwar immer dann, wenn eine Steuererstattung winkt. Sie müssen sich aber beeilen. Denn das Finanzamt bearbeitet die Erklärung 2016 nur noch, wenn sie spätestens am 31. Dezember 2020 im Briefkasten des Finanzamts landet.

8. Verlustbescheinigung

Haben Sie wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 vorschnell Aktien mit Verlust verkauft und in einem Depot bei einer anderen Bank Gewinne aus Aktienverkäufen gemacht, können Sie in der Steuererklärung durch Ausfüllen der Anlage KAP eine steuersparende Verrechnung der Verluste und Gewinne beantragen. Doch das Finanzamt verrechnet und erstattet die auf die Gewinne einbehaltene Abgeltungsteuer nur dann, wenn Sie sich bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Und diese Verlustbescheinigung kann nur bis zum 15. Dezember 2020 bei der Bank beantragt werden.

9. Echte Alleinerziehende

Leben Sie von Ihrer Ex-Partnerin oder Ihrem Ex-Partner getrennt und bei diesem leben die gemeinsamen Kinder, steht dem Ex-Partner möglicherweise ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu. Dazu muss der Partner "echt" alleinerziehend sein, also ohne neuen Partner einen Haushalt mit den Kindern begründen. Der Entlastungsbetrag beträgt 2020 für das erste Kind 4.008 Euro und für jedes weitere Kind 240 Euro.

Sind auch Sie nicht wieder liiert und leben allein in einem Haushalt, sollten Sie s pätestens ab Januar 2021 ein Kind auch in Ihrem Haushalt melden. Denn in diesem Fall steht Ihrem Ex-Partner ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro zu und Ihnen durch die Meldung eines der Kinder ebenso. Wo die Kinder tatsächlich leben, spielt keine Rolle.

10. Behinderten-Pauschbetrag

Haben Sie gesundheitliche Probleme, sollten Sie unbedingt beim Versorgungsamt die Feststellung eines Grads der Behinderung beantragen. Das bringt Ihnen steuerlich den Abzug eines Behinderten-Pauschbetrags vom zu versteuernden Einkommen. Im Jahr 2021 wird das steuerlich noch interessanter. Denn im Jahr 2021 verdoppeln sich die Behinderten-Pauschbeträge.

11. Lohnsteuerfreibetrag 2020/2021

Als Arbeitnehmer können Sie das Steuerjahr 2020 schon heute Revue passieren lassen. Die steuerlichen Ausgaben können Sie dem Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2020 präsentieren. Das Finanzamt ermittelt aus Ihren Angaben einen Lohnsteuerfreibetrag 2020. Das bewirkt, dass der Arbeitgeber vom Dezembergehalt weniger Lohnsteuer einbehält. Der Antrag für 2020 muss spätestens bis 30. November 2020 beim Finanzamt eingehen.

12. Riester-Zulage bbeantragen

Zahlen Sie in einen Riestervertrag ein, sollten Sie kon­trollieren, ob die Zulagen für 2018 bereits gutgeschrieben wurden. Falls nicht, sollten Sie diese unbedingt schleunigst beantragen. Denn die Zulagen 2018 können bis spätestens 31. Dezember 2020 beantragt werden.

13. Riester-Beiträge checken

Checken Sie, ob die Riesterbeiträge 4 Prozent des Vorjahr­esarbeitslohns betragen haben. Falls nicht, sollten Sie noch vor dem 31. Dezember 2020 zusätzliche Beitragszahlungen leisten. Denn zahlen Sie 2020 zu geringe Beiträge, mindern sich prozentual auch die Zulagen für 2020.

14. Goldzertifikate: Alles beim Alten

Der Bundesfinanzminister plante bei Verkauf von Goldzertifikaten wie Xetra-Gold oder auch Euwax Gold II die Besteuerung mit Abgeltungsteuer. Nach derzeitiger Rechtslage ist der Verkauf dieser Papiere nur zu versteuern, wenn die Papiere weniger als zwölf Monate nach dem Verkauf mit Gewinn veräußert werden.

Die gute Nachricht: Die im Jahressteuergesetz 2020 geplante steuerliche Verschärfung für solche Gold-Zertifikate ist vom Tisch. Sie müssen also nicht kurz vor Jahresende schnell verkaufen. Es gilt nach wie vor die Regelung, wonach keine Steuern anfallen, wenn zwischen An- und Verkauf ein Zeitraum von mehr als zwölf Monate lag.

15. Kosten für Feier absetzen

Laden Sie Kollegen oder Mitarbeiter trotz Corona anlässlich Ihres Ruhestands zum Jahreswechsel zu einer Abschiedsfeier ein, können Sie die Kosten dafür unter bestimmten Umständen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt spielt mit, wenn nur Kollegen und Kunden eingeladen sind, die Feier in Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit stattfindet und wenn die Kosten für Catering angemessen sind. Immer vorausgesetzt, dass dies in Corona-Zeiten im jeweiligen Bundesland erlaubt und angemessen ist.