Corona-Steuervergünstigungen, Jahressteuergesetz und mehr Steuern: 15 aktuelle Tipps und Tricks

In den letzten Wochen hat sich an der Steuerfront viel getan. Positiv wie negativ. Nutzen Sie Ihr Steuer-Knowhow, um Ihre Steuerlast gezielt reduzieren zu können. Von der Frist zur Steuerstundung, die endet, über grünes Licht vom Bundesfinanzministerium für die Berichtigung von Rechnungen bis zu den Plänen des Jahressteuergesetzes.

Auch während der Corona-Krise gelten die strengen Regeln zum Abzug von Werbungskosten für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers. - © olezzo - stock.adobe.com

1. Wegfall der Corona-Steuervergünstigungen

Haben Sie für fällige Steuerzahlungen wegen der Corona-Krise eine zinslose Steuerstundung beantragt, hatten die Sachbearbeiter meist Spendierhosen an und gewährten die Stundung bis zum 31. Dezember 2020. Doch aufgepasst: Spätestens im Januar 2021 wird das Finanzamt bei Ihnen anklopfen und sein Geld wollen. Deshalb gilt: Unbedingt finanzielle Rücklagen für die im Januar 2021 fälligen Zahlungen bilden.

2. Bonuszahlungen der Krankenkasse

Erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bonus in Form einer Geldprämie, kürzt das Finanzamt im selben Jahr automatisch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Doch dieser automatischen Kürzung hat der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vorgeschoben. Handelt es sich um einen Bonus auf Grundlage von § 65a SGB V, ist die Kürzung des steuersparenden Sonderausgabenabzugs durch das Finanzamt tabu.

3. Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Na endlich, wurde aber auch Zeit. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits 2016 klarstellte, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, hat nun auch das Bundesfinanzministerium grünes Licht gegeben (BMF-Schreiben v. 18.09.2020, Az. III C 2 – S 7286-a/19/10001:001). Darum geht es: Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass eine Eingangsrechnung fehlerhaft ist, kippt die Vorsteuer­erstattung. Doch die Vorsteuerkürzung ist tabu, wenn der Unternehmer berichtigte Rechnungen vorlegen kann. Das BMF nimmt ausführlich dazu Stellung, wann die rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist und wann nicht.

4. Stolperfalle Leistungsbeschreibung

Findet ein Prüfer des Finanzamts Eingangsrechnungen, in denen die Leistungsbeschreibung fehlt oder zu ungenau ist, kann das Finanzamt die bisherige Vorsteuererstattung zurückverlangen. Das gilt selbst dann, wenn ein Unternehmer noch während der Prüfung berichtigte Rechnungen mit einer aussagekräftigen Leistungsbeschreibung vorlegen kann. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsbeschreibung fehlt (BFH, Urteil v. 12.03.2020, Az. V R 48/17). Deshalb macht es Sinn, auf eine aussagekräftige Leistungsabschreibung in einer Eingangsrechnung zu pochen.

5. Interessante Steueränderungen 2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 verabschiedet, das steuerliche Neuregelung für 2021 enthält. Besonders interessant: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante betriebliche Investitionen in den Jahren 2022 bis 2024 soll verbessert werden. Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag soll ab 2021 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten (bisher 40 Prozent) betragen und steht einem Unternehmer zu, wenn der Gewinn 2021 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 150.000 Euro beträgt.

6. Arbeitszimmer und Spekulationsgewinn

Verkauft ein Steuerzahler eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, fordert das Finanzamt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Steuern. Ausnahme: Wurde die Immobilie vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Gewinn steuerfrei eingestrichen werden. Das gilt übrigens auch für den Gewinn, der auf ein im Eigenheim genutztes häusliches Arbeitszimmer (= ein nicht zu Wohnzwecken genutzter Raum) entfällt (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2020, Az. 5 K 338/19; Revision beim BFH, Az. IX R 27/19).

7. Förderung für klimafreundliche Autos

Haben Sie bis zum 14. September 2020 einen Antrag auf staatliche Förderung für die Beschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen gestellt? Wenn ja, haben Sie bei der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse ein Wahlrecht. Entweder verbuchen Sie in Höhe des Zuschusses eine Betriebseinnahme oder kürzen Sie als Alternative die Anschaffungskosten des Elektro-Nutzfahrzeugs und schreiben nur einen geringen Betrag gewinnmindernd ab.

8. Steuerliche Vorteile für Homeoffice – leider nein

Die strengen Regeln zum Abzug von Werbungskosten für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gelten selbst während der Corona-Krise weiterhin. Mit anderen Worten: Wer im Homeoffice arbeitet und im Betrieb einen anderen Arbeitsplatz hat oder wer nur eine Arbeitsecke zu Hause nutzt, geht in Punkto Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer leer aus. Eventuell könnte sich in dieser Richtung noch etwas tun: Die Finanzminister von Hessen und Bayern haben nämlich vorgeschlagen, dass Steuerzahler, die wegen Corona im Homeoffice arbeiten, für jeden Tag pauschal fünf Euro, maximal 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzen dürfen sollen.

9. Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020

Verkauft ein Handwerksbetrieb Lebensmittel und Getränke, unterstellt das Finanzamt, dass er, sein Ehegatte und seine Kinder auf Firmenkosten mitessen. Deshalb sind bei der Einkommen- und Umsatzsteuer pauschale Beträge für Sachentnahmen zu versteuern. Aufgrund der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Sachentnahmen 2020 angepasst.

10. GWG-Einkaufstour starten

Wer trotz Corona-Krise für 2020 einen ordentlichen Gewinn und deshalb Steuernachzahlungen erwartet, sollte bis zum Jahreswechsel steuerlich clever einkaufen. Betragen die Anschaffungskosten für einen Gegenstand des Anlagevermögens netto nicht mehr als 800 Euro, wirkt sich jeder in 2020 noch investierte Cent gewinnmindernd aus (sogenannter Sofortabzug für GWG). Wichtig: Das mit dem Sofortabzug klappt nur für Anlagegegenstände, die eigenständig nutzungsfähig sind, also ohne andere Gegenstände funktionieren.

11. Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern Weihnachten eine freiwillige Zahlung zuwenden, sollten Sie in Erwägung ziehen, statt des klassischen Weihnachtsgeldes besser eine bis zu 1.500 Euro steuerfreie und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG zu überweisen. Das funktioniert aber nur, wenn der Arbeitnehmer keinen tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Wichtig für die Steuerfreiheit: Die Zahlung muss bis spätestens 31. Dezember 2020 geleistet werden.

12. Steuerbefreiung für Ladestrom

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers an einer Ladestation des Arbeitgebers Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009).

13. Anstellung des Ehegatten im Betrieb

Ist nicht abschätzbar, wie sich die Corona-Krise auf die Geschäfte zur Weihnachtszeit auswirken wird, könnten Sie statt fremden Arbeitskräften den Ehegatten als Minijobber anstellen. Das Minijob-Gehalt samt den Pauschalabgaben dürfen als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Voraussetzung: Ein Muster-Arbeitsvertrag, der Nachweis, dass der angestellte Ehegatte tatsächlich gearbeitet hat, und ein fremdübliches Gehalt für die Anzahl der geleisteten Stunden.

14. Umsätze 2020 im Auge behalten

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und Ihr Umsatz liegt bei rund 60.000 Euro, sollten Sie so abrechnen, dass die Umsätze 2020 unter 61.356 Euro bleiben. Denn in diesem Fall sorgen Sie für die Voraussetzung zur Vorsteuerpauschalierung im kommenden Jahr. Pauschalierung bedeutet: Sie bekommen pauschale Vorsteuern erstattet, selbst wenn Sie im Jahr 2021 kaum oder keine Ausgaben haben (§ 69 UStDV).

15. Kosten für einen Messestand

Stößt ein Prüfer des Finanzamts auf Kosten für einen Messestand (bezogen auf zurückliegende Jahre), ist für ihn die Sache klar. Diese Kosten sind nach § 8 Nr. 1e GewStG anteilig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr. Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass die Miete für die Messefläche den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer nicht erhöhen darf (Urteil v. 09.06.2020, Az. 9 K 1816/18). Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort in dieser Streitfrage.