Energiepreise Preisexplosion: 14 Steuerhinweise zu Energiekosten

Haben Sie finanzielle Probleme mit hohen Preisen und der Inflation? Das Finanzamt hilft mit Billigkeitsmaßnahmen und Steuerentlastungen, von Vorauszahlungen bis Stundungen.

Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 wegen der enorm gestiegenen Energiepreise, wenden von den Finanzämtern wohl mit Nachsicht bearbeitet werden. - © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

1. Vorauszahlungen I

Haben Steuerzahler finanzielle Probleme wegen der stark gestiegenen Energiepreise, sollten sie beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2022 zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer stellen. Wird der Antrag mit den hohen Energiekosten begründet, soll das Finanzamt für bis zum 31. März 2023 eingehende Anträge grundsätzlich großzügig zustimmen, selbst wenn Berechnungen zum voraussichtlichen Gewinn 2022 nicht wirklich ausführlich beziehungsweise aussagekräftig sind (BMF-Schreiben v. 05.10. 2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/ 10004:001). Wird die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2022 auf null Euro beantragt, erstattet das Finanzamt sogar die in den ersten drei Quartalen geleisteten Vorauszahlungen.

2. Vorauszahlungen II

In der Regel sind die Finanzämter für die Festsetzung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zuständig. Auch hier gilt: Für Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 wegen der enorm gestiegenen Energiepreise, die bis zum 31. März 2022 beim Finanzamt eingehen, sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern auch hier großzügig agieren und keine allzu hohen Anforderungen an die Nachweise stellen (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022). Wichtig: Geht der Antrag auf Herabsetz­ung der Gewerbesteuervorauszahlungen bei der Gemeinde ein, verzögert sich die Herabsetzung. Denn die Gemeinde muss den Antrag zur Bearbeitung dem Finanzamt zusenden. Und das kostet Zeit.

3. Stundung I

Liegt bereits ein Steuerbescheid auf dem Tisch, das Finanzamt erwartet zeitnah die Zahlung der festgesetzten Steuern und es müssten zur Finanzierung der Steuerzahlungen Kredite aufgenommen werden, empfiehlt sich ein Antrag auf Stundung der ausstehenden Zahlungen. Auch hier gilt: Das Finanzamt soll den Antrag großzügig behandeln, sofern sich der Antragsteller auf finanzielle Schwierigkeiten wegen der gestiegenen Energiepreise beruft (BMF-Schreiben v. 05.10.2022).

4. Stundung II

Steuerzahler, die bisher immer pünktlich ihre Steuern bezahlt haben und in der Vergangenheit keine Stundungsanträge beim Finanzamt gestellt haben, sollten im Stundungsantrag gleichzeitig beantragen, dass das Finanzamt auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet. Stundungsanträge wegen der Corona-Pandemie muss das Finanzamt hier allerdings ausblenden. Einem Verzicht auf Stundungszinsen soll vom Finanzamt immer dann zugestimmt werden, wenn die Stundung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird (BMF-Schreiben v. 05.10.2022). Anders als bei Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind Anträge auf Stundung fälliger Gewerbesteuerzahlungen bei der Gemeinde zu stellen, wenn die Gewerbesteuer an die Gemeinde zu entrichten ist (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022).

5. Stundung III

Während der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium es ausnahmsweise erlaubt, dass auch für Umsatzsteuerzahlungen eine zinslose Stundung gewährt wird. Im Schreiben vom 5. Oktober 2022 hat sich das Bundesfinanzministerium angesichts von Stundungsanträgen wegen der explodierenden Energiepreise nicht dazu geäußert, ob auch für fällige Umsatzsteuerzahlungen wieder eine Stundung aus Billigkeitsgründen möglich ist. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert. Eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums in dieser Angelegenheit ist zeitnah zu erwarten. Wichtig: Eine Stundung fälliger Lohnsteuer ist nicht zulässig.

6. Vollstreckung I

Wurden Steuern festgesetzt und ein Handwerksbetrieb ist wegen der hohen Energiepreise nicht in der Lage, diese zu bezahlen, wird das Finanzamt ohne Stundungsantrag die Vollstreckung der fälligen Steuern androhen. Doch auch hier gilt: Wird die Zahlungsschwierigkeit mit den hohen Energiepreisen begründet, sollen die Finanzämter großzügig sein, wenn ein Vollstreckungsaufschub beziehungsweise die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragt wird (BMF-Schreiben v. 05.10.2022).

7. Vollstreckung II

Mit dem Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen sollte ein zusätzlicher, weiterer Antrag gestellt werden. Und zwar der Antrag, dass das Finanzamt auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen von einem Prozent der rückständigen Steuern pro Monat verzichtet. Auch hier wird zeitnah eine ausführliche Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums erwartet.

8. Nur aufgeschoben

Bei Beantragung von Billigkeitsmaßnahmen wie der Herabsetzung der Vorauszahlungen, der Stundung von fälligen Zinsen oder der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte dem Antragsteller immer eines bewusst sein: Die Steuern sind nicht erlassen, sondern deren Fälligkeit wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Will heißen: Wenn möglich, sollten finanzielle Rücklagen für die verschobenen Steuerzahlungen aufgrund der Billigkeitsmaßnahmen gebildet werden. Sonst steht man in einigen Monaten vor demselben finanziellen Problem wie heute.

9. Um die Ecke gedacht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht nur finanziell mit Tankgutscheinen, Zuschüssen zu Fahrtkosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit oder der neuen Inflationsausgleichs­prämie unterstützt werden. Auch die Gewährung eines Dienst- Smartphones bedeutet eine finanzielle Entlastung. Der Clou an der Überlassung eines Dienst-Smartphones: Die Überlassung ist stets nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, selbst wenn der Beschäftigte mit seinem Dienst-Smartphone zu 100 Prozent privat telefoniert oder im Internet surft.

10. Doppelte Energiepreispauschale

Gute Nachrichten für Rentner, deren Beschäftigungsverhältnis am 1. September 2022 noch bestand und die danach in Rente gegangen sind. Ihnen steht tatsächlich zweimal eine Energiepreis­pauschalte (EPP) zu. Einmal 300 Euro für Erwerbstätige und einmal 300 Euro als Rentner.

11. Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass die Energiepreispauschale (EPP), die einem Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 300 Euro zusteht, vom Finanzamt nicht gepfändet oder mit anderen offenen Steuern verrechnet werden soll. Hat eine Pfändung beziehungsweise eine Verrechnung mit offenen Steuern dennoch stattgefunden, sollte eine Erstattung beantragt werden.

12. Stecker-Solar-Anlagen

Entscheidet sich ein selbstständiger Handwerker dafür, eine Stecker-Solar-Anlage für die betrieblichen Räumlichkeiten zu kaufen, stellt sich die Frage, wie der Kaufpreis steuerlich zu behandeln ist. Bei einem Kaufpreis bis 800 Euro netto dürfen die Ausgaben in voller Höhe im Jahr des Kaufs als Betriebsausgaben abgezogen werden (sogenanntes Geringwertiges Wirtschaftsgut). Bei einem Kaufpreis von mehr als 800 Euro netto je Stecker-Solar-Anlage müssen die Anschaffungskosten auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Bei Kauf bis Ende 2022 kann noch zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung gewählt werden. Bei Kauf ab 2023 ist nur noch die lineare Abschreibung möglich.

13. Homeoffice-Pauschale

Um die Arbeit zu Hause trotz der gestiegenen Energiekosten steuerlich attraktiver zu machen, ist in einem dritten Entlastungspaket geplant, den als Werbungskosten abziehbaren Höchstbetrag zur Homeoffice-Pauschale ab 1. Januar 2023 von derzeit 600 auf 1.000 Euro pro Jahr anzuheben. Die Homeoffice-Pauschale beträgt fünf Euro für jeden Tag, an dem ausschließlich im eigenen Zuhause gearbeitet wird.

14. Arbeitgeberdarlehen

Haben Beschäftigte wegen der hohen Energiepreise finanzielle Probleme mit ihrem Vermieter oder mit einem Gas-Stromanbieter, kann der Arbeitgeber helfen. Und zwar mit einem Arbeitgeberdarlehen. Bei einem Darlehensbetrag bis zu 2.600 Euro macht es steuerlich nichts aus, wenn der Arbeitgeber das Darlehen zinslos gewährt. Bei einem zinslosen Arbeitgeberdarlehen von mehr als 2.600 Euro müssen die ersparten Zinsen berechnet und als Arbeitslohn versteuert werden (sogenannter geldwerter Vorteil).