Steigende Energiepreise 300 Euro Energiepauschale: 25 Tipps für Chefs und Mitarbeiter

Steigende Energiepreise machen den Deutschen zu schaffen. Um die Bürger zu entlasten, gewährt die Regierung allen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Diese Spielregeln müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten.

Steigende Preise für Strom, Gas und an den Zapfsäulen machen den Menschen in Deutschland zu schaffen. - © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

1. Grundsätze zur Energiepauschale

Die Energiepreispauschale oder Energiepauschale (EPP) soll allen Erwerbstätigen ausgezahlt werden, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Das bedeutet: Erwerbstätige profitieren nur, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländische Arbeitskräfte, die im Ausland leben und beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, bekommen kein Geld.

2. Fundstellen zur Energiepauschale

Die Energiepauschale wurde erstmals in einem Koalitionsbeschluss im März 2022 erwähnt, dann weiterentwickelt und findet sich nun in den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Entwurfs des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Eine ganze Menge Paragraphen zu einer gut gemeinten finanziellen Beteiligung des Staates an den stark gestiegenen Energie- und Spritpreisen.

3. Definition Erwerbstätige

Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro steht Erwerbstätigen zu, die im Jahr 2022 folgende Einkünfte erzielen: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, sofern es sich um eine aktive Beschäftigung handelt.

4. Wer profitiert nicht?

Ausgeschlossen von der Energiepreispauschale sind Rentner, Pensionäre, Studenten, Vermieter oder Arbeitslose, die im Jahr 2022 keinen Tag gearbeitet und die keine der unter Punkt 3 aufgezählten Einkünfte erzielt haben.


Zu den FAQ zur Energiepreispauschale des Bundesfinanzministeriums: bundesfinanzministerium.de

5. Besonderheit für Arbeitnehmer

Die EPP erhalten nur Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5. Das bedeutet: Wer mehrere Arbeitgeber nebeneinander hat, bekommt die Energiepauschale nur ein einziges Mal im Jahr 2022 ausbezahlt. Denn: Beim zweiten Arbeitgeber hat man die Lohnsteuerklasse 6, für die EPP ausgeschlossen ist. Die EPP gibt auch nicht mehrmals, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander mehrere Ar­beitgeber im Jahr 2022 hat.

6. Welche Arbeitnehmer profitieren?

Hier eine nicht abschließende Übersicht, welche Arbeitnehmer von der EPP in Höhe von 300 Euro profitieren:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz oder in Elternzeit befinden
  • In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzgänger und Grenzpendler
  • Werkstudenten und Studenten im Praktikum, die Arbeitslohn beziehen

7. Minijobber begünstigt

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Steuerentlastungsgesetz 2022 finden sich Aussagen dazu, dass auch Minijobber ("geringfügig Beschäftigte") in den Genuss der EPP in Höhe von 300 Euro kommen. Doch auch hier gilt: Ist der Minijob ein Nebenjob, steht dem Arbeitnehmer die EPP nur ein einziges Mal zu – und zwar vorrangig für den Hauptjob mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5.

8. Bestätigung des Minijobbers notwendig

Bestand zum 1. September 2022 ein Minijob-Arbeitsverhältnis und dieses ist der Hauptjob, muss der Minijobber das dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Er muss mitteilen, dass der Minijob sein erstes Dienstverhältnis darstellt. Bestätigt der Minijobber das nicht, sollte der Arbeitgeber die EPP nicht ausbezahlen.

Die Bestätigung könnte folgendermaßen aussehen:

Hiermit bestätige ich, Max Mustermann, dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber …………………………………………. mein erstes Dienstverhältnis darstellt. Ich habe bei keinem weiteren Dienstverhältnis einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. __________________________________ Ort, Datum, Unterschrift des Minijobbers

9. EPP auch bei Kurzarbeit, Elternzeit und Krankenstand?

Die Energiepreispauschale ist auch Arbeitnehmern auszubezahlen, mit denen zwar ein aktives Arbeitsverhältnis zum 1. September besteht, die aber aktuell nicht arbeiten, weil sie sich in Kurzarbeit oder Elternzeit befinden oder weil sie krank sind bzw. Krankengeld beziehen.

10. Ausnahme für Rentner und Co.

Rentner, Studenten oder Arbeitslose, die nur an einem einzigen Tag im Jahr 2022 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 oder als Minijobber erzielen, kommen in den Genuss der EPP in Höhe von 300 Euro. Ob es für den Anspruch auf die EPP ausreicht, dass ein Rentner oder ein Student nur einen Tag oder nur eine Stunde im Jahr 2022 als Minijobber oder Selbstständiger arbeitet, bleibt abzuwarten. Hier stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand für diesen Steuerdreh überhaupt lohnt. Wird ein Rentner beispielsweise an nur einem Tag als Selbstständiger tätig, bekommt er zwar vielleicht die EPP in Höhe von 300 Euro. Dazu muss er aber eine Steuererklärung 2022 beim Finanzamt einreichen.

11. EPP ist einkommensteuerpflichtig

Kleiner Wermutstropfen zur geplanten Energiepauschale: Arbeitnehmer und Unternehmer müssen die Pauschale von 300 Euro versteuern. Sozialversicherungspflichtig ist die EPP allerdings nicht.

12. Energiepauschale bei Unternehmen

Unternehmer müssen die EPP nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme versteuern. Sie müssen die 300 Euro als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern (siehe § 119 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022). Die EPP in Höhe von 300 Euro steht Unternehmern ab 1. September 2022 zu. Stellt sich nur die Frage, wie Unternehmer die Pauschale bekommen? Ganz einfach: Das Finanzamt mindert die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, die am 10. September fällig werden, um 300 Euro. Wer 2022 keine Vorauszahlungen leisten muss oder weniger als 300 Euro, dem wird die EPP bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 auf die Steuer angerechnet.

Beispiel: Ein Unternehmer müsste am 10. September 2022 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 3.000 Euro leisten. Der Vorauszahlungsbescheid wird vom Finanzamt automatisch geändert und es werden wegen der EPP nur 2.700 Euro zur Zahlung fällig. Im Steuerbescheid 2022 zieht das Finanzamt die EPP in Höhe von 300 Euro von der festgesetzten Steuer ab. Im Gegenzug ist neben dem Gewinn die EPP in Höhe von 300 Euro bei den sonstigen Einkünften zu versteuern.

Variante: Eine Unternehmerin muss 2022 keine Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Sie profitiert von der EPP in diesem Fall erst mit dem Steuerbescheid 2022 (Abzug der EPP von der festgesetzten Steuer, Besteuerung der EPP bei den sonstigen Einkünften).

13. So bekommen Arbeitnehmer die Energiepauschale

Bei Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, ist grundsätzlich der Arbeitgeber dazu verpflichtet die EPP in Höhe von 300 Euro auszuzahlen. Wird ein Arbeitnehmer erst nach dem 1. September 2022 im Handwerksbetrieb angestellt, muss der Arbeitgeber diesem neuen Arbeitnehmer die EPP nicht zusammen mit seinem Gehalt ausbezahlen. Der Arbeitnehmer bekommt die EPP nur, wenn er für 2022 eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht.

14. Wann wird die Energiepauschale ausbezahlt?

Die Energiepauschale kann frühestens ab 1. September 2022 von den Arbeitgebern bei der Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Das gilt für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis und Lohnsteuerklasse 1 bis 5 sowie auch für Minijobber, die keinen Hauptberuf haben.

15. Verpflichtung für Arbeitgeber

Zahlt ein Arbeitgeber die EPP an einen Arbeitnehmer aus, muss er die EPP wie einen regulären Arbeitslohn behandeln und Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. In der Lohnsteuerbescheinigung muss der Großbuchstabe E vermerkt werden. So ist sichergestellt, dass ein Arbeitnehmer mit Nebenberuf die EPP nur ein einziges Mal ausgezahlt bekommt.

16. Rückzahlung an Arbeitgeber

Da der Arbeitgeber seinen am 1. September 2022 angestellten Mitarbeitern die EPP in Höhe von 300 Euro auszahlen muss, stellt sich die Frage, wie er diese EPP vom Staat wieder erstattet bekommt. Ganz einfach: Bei Abgabe der Lohnsteueranmeldung zieht der Arbeitgeber die ausbezahlte EPP von der abzuführenden Lohnsteuer ab und überweist nur den Differenzbetrag.

Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12.  September 2022 als Stichtag maßgebend.

17. Neue Lohnsteueranmeldung

Aufgrund der Einführung der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und Lohnsteuerklasse 1 bis 5 haben oder einen Minijob im Hauptberuf ausüben, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (Az. IV C 5 – S 2533/19/10026:002) ein neues Muster zur Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht.

Ausführliche Informationen, in welcher Zeile die EPP einzutragen ist, finden Sie in einem separaten Praxisbeitrag (Link siehe hier).

18. Erstattung wie Vorsteuer

Wird in der Lohnsteueranmeldung weniger Lohnsteuer als die Energiepauschale angemeldet, wird die EPP ähnlich wie die Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung erstattet.

19. Ausnahme I für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die nicht zur Abgabe monatlicher Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind, sondern nur vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen ans Finanzamt übermitteln müssen, genießen ein Privileg. Sie dürfen die Auszahlung der EPP auf Oktober 2022 verschieben. Dann müssen sie nicht zu lange warten, um die ausbezahlte EPP wieder vom Finanzamt erstattet zu be­kommen.

20. Ausnahme II für Arbeitgeber

Ist ein Arbeitgeber nur jährlich dazu verpflichtet, eine Lohnsteueranmeldung in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln, muss er die EPP nicht an seine Arbeitnehmer ausbezahlen. Die Arbeitnehmer profitieren von der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro nur, wenn sie eine Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt einreichen.

21. Energiepauschale für Minijobber - Knowhow I

Sind im Handwerksbetrieb zum 1. September 2022 Minijobber angestellt, steht diesen die EPP wie bereits erwähnt ebenfalls zu. Der Arbeitgeber muss pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijobzentrale abführen. Die EPP in Höhe von 300 Euro kommt bei den Minijobbern also zu 100 Prozent an. Die 300 Euro erhöhen das Minijobgehalt nicht. Mit anderen Worten: Liegt der Monatsverdienst über 450 Euro, ist das für den Status als Minijobber un­schädlich.

22. Energiepreispauschale für Minijobber – Knowhow II

Hat ein Arbeitgeber nur Minijobber angestellt und muss deshalb keine Lohnsteueranmeldungen ans Finanzamt übermitteln, ist der nicht dazu verpflichtet, die EPP an den Minijobber auszubezahlen. Der Minijobber bekommt die EPP nur, wenn er für 2022 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht.

23. Energiepauschale versehentlich zu Unrecht ausbezahlt?

Hat ein Arbeitgeber die EPP versehentlich an einen Arbeitnehmer ausbezahlt, obwohl er die Voraussetzung gar nicht erfüllte (z.B. Beendigung der Arbeitsverhältnisses vor dem 1. September 2022 oder Beginn der Arbeitsverhältnisses nach dem 1. September 2022), sollte er die EPP schleunigst vom Arbeitnehmer zurückfordern. Denn bekommt das Finanzamt Wind davon, dass die EPP zu Unrecht ausbezahlt wurde, erstattet das Finanzamt die EPP nicht.

Bei künftigen Lohnsteuerprüfungen wird das Finanzamt verstärkt die Voraussetzungen zur Auszahlung der EPP prüfen. Deshalb sollte eine zu Unrecht ausbezahlte EPP zeitnah vom Arbeitnehmer zurückgefordert und die betreffende Lohnsteueranmeldung korrigiert werden.

24. FAQ des Bundesfinanzministeriums beachten

Das Bundesfinanzministerium beantwortet in seinen FAQ zur Energiepreispauschale regelmäßig typische Fragen aus der Praxis. Diese FAQ werden regelmäßig aktualisiert. Arbeitnehmer sollten bei Unsicherheiten und Fragen deshalb regelmäßig einen Blick in die aktuellen FAQ werde. Diese FAQ sind hier abzurufen.

25. Missbrauch kostet

In § 121 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 wird klargestellt, dass bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der EPP (zum Beispiel mehrfache Geltendmachung der EPP durch eine Person) die Strafvorschriften zur Steuerhinterziehung sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung mit wenigen Einschränkungen zur Anwendung kommen.