Die zwei häufigsten Fehler von Arbeitgebern Mehr als jede zehnte Kündigung ist fehlerhaft

Mindestens zwölf Prozent der Kündigungen, die im vergangenen Jahr von Arbeitgebern ausgesprochen wurden, waren fehlerhaft. Das geht aus einer anonymisierten Auswertung von 785 Kündigungsfällen hervor. Was Arbeitgeber falsch machen.

Die Kündigung per E-Mail oder Messenger an den Mitarbeiter schicken? Keine gute Idee. - © NicoElNino - stock.adobe.com

Einen Mitarbeiter in Zeiten des Fachkräftemangels entlassen zu müssen, schmerzt. Dennoch führt in manchen Fällen kein Weg daran vorbei. Wichtig dabei ist, dass alle Regeln eingehaltenwerden. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt eine Auswertung der Kanzlei Ratis, die gemeinsam mit dem Data Science Unternehmen One Logic 785 Kündigungsfälle von Arbeitnehmern mit Rechtsschutzversicherung aus dem Jahr 2018 anonymisiert untersucht hat. Das Ergebnis: Fünf Prozent der Kündigungen waren wegen Formfehlern anfechtbar, in sieben Prozent aller Fälle wurde der besondere Kündigungsschutz des Mitarbeiters missachtet.

Fehlerquelle #1: Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen gelten im Arbeitsrecht als besonders schutzwürdig. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus die Kündigung für diese Personen ausgeschlossen oder erschwert hat. Dazu zählen Menschen mit Behinderung (73 Prozent der schutzbedürftigen Arbeitnehmer), Schwangere (21 Prozent) sowie Betriebsratsmitglieder (sechs Prozent). Unter den 785 untersuchten Kündigungsfällen fanden sich 52 Arbeitnehmer, die trotz diesem besonderen Kündigungsschutz zu Unrecht entlassen wurden.

Damit die Kündigung von schwangeren Mitarbeiterinnen oder Schwerbehinderten wirksam ist, müssen Arbeitgeber vorab eine Behördengenehmigung einholen. Wird diese nicht erteilt, besteht ein absolutes Kündigungsverbot. Einzig in der Probezeit gilt dieser Schutz für Schwerbehinderte nicht.

Betriebsratsmitglieder können grundsätzlich nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigtwerden. Wird diese verweigert, muss der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten.

Ein gesonderter Kündigungsschutz gilt auch für Auszubildende. Nach Ablauf der ein- bis viermonatigen Probezeit, kann Azubis nur noch außerordentlich gekündigt werden.

Fehlerquelle #2: Formale Fehler

Trotz fortschreitender Digitalisierung kann ein Arbeitsvertrag nicht online gekündigtwerden. Kündigungen, die mündlich, handschriftlich oder digital per E-Mail, WhatsApp oder ähnlichen Kanälen erfolgen, sind ungültig und somit anfechtbar. Fünf Prozent der Arbeitgeber wussten im vergangenen Jahr offensichtlich nicht über diese Tatsache Bescheid.

Fakt ist: Zulässig ist nur eine schriftliche und vom Geschäftsführer, Prokuristen oder einer bevollmächtigen Person unterschriebene Kündigung auf Papier. Soll etwa einem minderjährigen Auszubildenden gekündigt werden, ist zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht haben. Die Kündigung muss dann an mindestens ein Elternteil des Kindes gesendetwerden.

Formfehler muss der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung rügen. Nach einer ungültigen Kündigung kann der Arbeitgeber zwar einfach noch einmal korrekt kündigen, unter Umständen wird die fristgerechte Kündigung dann aber erst einen Monat später wirksam. fre

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