Gewerbesteuer Hinzurechnung einer Umsatzpacht zulässig
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, der maßgeblich für die Höhe der Gewerbesteuer ist, müssen Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 8 Nr. 1 GewStG teilweise hinzugerechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass diese Hinzurechnungsvorschrift auch bei einer vereinbarten Umsatzpacht greift.
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