Die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien soll innerhalb des deutschen Batteriegesetzes weiter eingeschränkt werden. Ab 2017 gelten neue Regeln für Gerätebatterien und -akkus. Was Unternehmen beachten müssen.

Die in 2013 erfolgte Änderung der Europäischen Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren zieht eine Anpassung des deutschen Batteriegesetzes nach sich. Das berichtet der Fachverband Bauelemente Distribution (FBDi). Demnach ist es das Ziel, die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien weiter einzuschränken und letztendlich diese gefährlichen Stoffe dauerhaft aus dem Stoffkreislauf zu entfernen. Darum dürfen seit dem 1. Oktober 2015 keine Knopfzellen mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,0005 Gewichtprozent Quecksilber enthalten.
Schnurlose Elektrowerkzeugen betroffen
Ab dem 1. Januar 2017 ist dann nach Angaben des Verbands auch das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkus, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten und für den Einsatz in schnurlosen Elektrowerkzeugen vorgesehen sind, verboten. Ausgenommen hiervon sind cadmiumhaltige Gerätebatterien, die in Not- und Alarmsystemen einschließlich Notbeleuchtung und in medizinischen Anwendungen eingesetzt werden sollen.
Alle Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen, müssen sich auf elektronischem Weg über die Internetseite des Umweltbundesamtes registrieren und gegebenenfalls gemäß Elektrogesetz bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). In diesem Zusammenhang weist der FBDi auf Folgendes hin: Bringt ein Unternehmen Batterien in mehreren EU-Staaten in Verkehr, muss es sich in jedem dieser Staaten registrieren lassen beziehungsweise seine Marktteilnahme anzeigen.
Selbst beim Import kleiner Mengen müssen sich Hersteller von Gerätebatterien am bestehenden gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme einrichten. Die Kennzeichnungspflicht und Angabe der chemischen Symbole für Cadmium, Blei oder Quecksilber wird auf alle Batterien ausgedehnt. Zusätzlich müssen Kapazitätsangaben auf Geräte- und Fahrzeugbatterien aufgedruckt werden, die Details der EU sind laut Verband noch in Arbeit.
Verpflichtende Hinweise
Die Vertreiber sind verpflichtet, hinzuweisen auf:
- die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe an der Verkaufsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe,
- die Pflicht der Endnutzer zur Rückgabe und
- die Bedeutung des Tonnensymbols und der Cadmium-/Blei-/ Quecksilber-Kennzeichnungen.