Unfall Versicherungsschutz bei Arbeiten im Ausland nur bei Job im Inland
Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nur dann für Unfälle im Ausland, wenn der Verunglückte auch eine Beschäftigung in Deutschland hat. Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt wurde und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wird, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
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