Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nur dann für Unfälle im Ausland, wenn der Verunglückte auch eine Beschäftigung in Deutschland hat. Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt wurde und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wird, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Damit wies das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 170/07) die Klage eines Dolmetschers gegen die Berufsgenossenschaft ab. Der Kläger hatte unentgeltlich einen vom Deutschen Roten Kreuz und einer Landsmannschaft organisierten Hilfstransport nach Russland begleitet. Dort verletzte sich der Dolmetscher. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er die Anerkennung als Arbeitsunfall, da er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.
Sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei.
Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige, erläuterten die Richter. Der Kläger sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals bei einem Hilfseinsatz eingesetzt worden und sei auch später nicht in Deutschland beschäftigt gewesen. Daher scheide eine Haftung der Berufsgenossenschaft aus. dapd