Steuer aktuell Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
Die steuerlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 145 und 146 AO entsprechen mit wenigen Ausnahmen den handelsrechtlichen Verpflichtungen in §§ 238, 239 HGB. Wichtigste Ausnahme: Bewegungen der Kasse sind handelsrechtlich nur einmal im Monat festzuhalten, steuerlich dagegen täglich.
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