Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof noch in einem Urteil entschieden, dass Gebühren für einen fehlgeschlagenen Bankeinzug unzulässig sind. Doch die Kreditwirtschaft hat reagiert und sich dem europäischen Zahlungsgebiet angeschlossen. Damit ergibt sich eine neue Rechtslage.
Die Kreditwirtschaft hat zum 9. Juli 2012 auf das einheitliche europäische Zahlung sgebiet SEPA (Single Euro Payments Area) umgestellt. Damit ändert sich auch die Rechtslage bei der Abwicklung von Einzugsermächtigungen. Nach EU-Recht muss der Bankkunde eine Einzugsermächtigung gegenüber der Bank vorab autorisieren. Kommt es trotzdem zu einer Rücklastschrift – etwa weil keine ausreichende Deckung auf dem Konto besteht –, darf die Bank für die Benachrichtigung eine Gebühr erheben. Nach bisherigem deutschen Recht wurde ein Lastschrifteinzug allerdings erst dadurch vom Kunden genehmigt, dass er keinen Einspruch gegen die Abbuchung von seinem Konto erhob.
Auf dieser nun nicht mehr geltenden Rechtslage basierte auch noch ein vor kurzem getroffenes Urteil des Bunde sgerichtshofs. Am 22. Mai entschieder der BGH noch, dass Banken und Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Kosten für die Benachrichtigung über eine nicht au sgeführte Einzugsermächtigung festsetzen dürfen.
Grundsätzlich dürfte ein Finanzinstitut zwar Gebühren für abgelehnte Zahlungsaufträge erheben, die Einzugsermächtigung sei hiervon aber au sgenommen, weil hier kein Auftrag des Bankkunden vorliegt. Zudem könne die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben, so dass das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet ist.
Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Sparkasse geklagt. In den AGB der Sparkasse hieß es: "Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis au sgewiesene Entgelt."
Das Urteil (XI ZR 290/11) des Bunde sgerichtshofs können Sie im Wortlaut unter juris.bunde sgerichtshof.de nachlesen. sg