Steuertipp Firmenwagen statt Minijob-Gehalt steuerlich möglich

Stellen Sie einen Minijobber in Ihrem Handwerksbetrieb auf 450-Euro-Basis an, können Sie ihr statt Geld tatsächlich auch einen Dienstwagen mit einem geldwerten Vorteil von bis zu 450 Euro im Monat zur Verfügung stellen. Handelt es sich bei dem Minijobber nicht um ein Familienmitglied, muss das Finanzamt diese Konstellation anerkennen.

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In einem Urteilsfall stellte ein Unternehmer seine ehemalige Lebensgefährtin als Minijobberin in seinem Betrieb an und zahlte ihre ein monatliches Gehalt von 400 Euro aus. Ab einem bestimmten Zeitpunkt stellte der Unternehmer die Zahlungen des Gehalts ein und er stellte ihr stattdessen einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie zu 35 Prozent betrieblich und zu 65 Prozent privat nutzte.

Das Finanzamt ließ ab diesem Zeitpunkt die Lohnausgaben für dieses Minijob-Arbeitsverhältnis nicht mehr als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Begründung: Die getroffenen Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. Es sind die Grundsätze wie bei nahen Angehörigen (= Familienmitglieder und geschiedene Ehepartner nach § 15 Abgabenordnung) anzuwenden, weil sich der Arbeitgeber und seine Minijob-Kraft durch die frühere Beziehung noch nahe stehen.

Grundsätze zu nahen Angehörigen auch Nicht-Angehörige nicht anwendbar

Doch das Finanzgericht Niedersachsen stellte klar, dass es sich bei der Minijobberin nicht um eine nahe Angehörige im Sinn des § 15 Abgabenordnung handelt. Deshalb sind die beiden wie fremde Dritte zu behandeln und die nicht ganz übliche Gehaltsvereinbarung muss vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.11.2016, Az. 9 K 316/15). Diese Urteilsgrundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen langjährigen Freund oder einen Nachbarn handeln sollte.

Steuertipp: Liegen Sie mit dem Finanzamt wegen eines vergleichbaren Falls im Streit, müssen Sie sich noch gedulden. Die Finanzämter erkennen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nämlich momentan noch nicht an. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Bis dahin müssen Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. dhz

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