Zwar unterscheidet sich der Minijob im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht von einer Vollzeitbeschäftigung – zumindest was den Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Mindestlohn betrifft. Dennoch gelten in Hinblick auf Sozialversicherung und Steuern Besonderheiten. Im Oktober 2022 hat sich außerdem der Verdienst erhöht. Ein Überblick.

Es gibt derzeit rund 34.800.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland und rund 6,4 Millionen Minijobber. Beschäftigungen galten bis September 2022 als geringfügig entlohnt, wenn man dabei regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Seit Oktober 2022 liegt der Minijobverdienst nun bei maximal 520 Euro im Monat. Er wird künftig mit jeder Mindestlohnerhöhung angepasst.
Damit möchte der Gesetzgeber einerseits die Verdienst-Obergrenze für Minijobs anheben und an den steigenden Mindestlohn koppeln. Andererseits soll die höhere Verdienstgrenze Einfluss auf die wöchentliche Arbeitszeit nehmen. Mit den neuen Vorgaben orientiert sie sich an etwa zehn Stunden pro Woche. Bei einem Mindestlohn von zwölf Euro können somit rund 43 Stunden im Monat gearbeitet werden.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Betrieb einen Minijobber einstellt, muss er diesen bei der Minijob-Zentrale melden. Durch den Verdienstanstieg im Oktober müssen die Arbeitsverträge entsprechend an die neuen Bedingungen angepasst werden.
Der einstellende Betrieb hat derzeit Abgaben von insgesamt höchstens 31,28 Prozent der Minijob-Entlohnung abzuführen: 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung sowie Umlagen und Steuern. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die bei ihm tätigen Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung melden. Bei kurzfristigen Minijobs muss man keine Abgabe zur Renten- und Krankenversicherung zahlen. Lediglich Umlagen und Steuern sind fällig.
Sozialversicherungspflicht und Minijobs: Was gilt seit Oktober 2022?
Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenversicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen jedoch in jedem Fall auf den Verdienst der geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben und gegebenenfalls die Pauschsteuer entrichten.
Die genaue Höhe der Abgaben kann bei der Minijob-Zentrale nachgelesen werden >>>
Minijobs: Unterschiedliche Formen und Einsatzgebiete
Als Minijob bezeichnet man eine geringfügige Beschäftigung, die entweder auf die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro begrenzt ist oder von vorne herein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt ist. Dann dauert die Beschäftigung nur kurzfristig an. Bei den Regelungen, die für Minijobs gelten, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und denen, die in einem privaten Haushalt ausgeübt werden. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale.
- Der klassische Minijob (Minijob mit Verdienstgrenze) wird im Rahmen eines 520-Verdienstes ausgeübt – entweder im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt. Im gewerblichen Bereich gelten die im Folgenden aufgeführten Angaben. Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen im Vergleich zu gewerblichen Arbeitgebern geringere Abgaben (14,79 Prozent) für einen Minijobber und profitieren von einem Steuervorteil. Minijobber in Privathaushalten übernehmen alltägliche Arbeiten wie Kochen, Putzen, Einkaufen oder die Betreuung von Kindern und Senioren. Die Meldung bei der Minijob-Zentrale ist mit nur sehr wenigen Angaben online möglich.
Infos zu Minijobs in Privathaushalten gibt es hier.>>>
Infos zu gewerblichen Minijobs finden Sie hier.>>>
- Ein Minijob kann aber auch mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt werden. Voraussetzung für einen kurzfristigen Minijob ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt ist. Dabei gelten die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, an denen der Minijobber seine Beschäftigung ausübt. Wer innerhalb der Zeitgrenzen bleibt, übt einen Minijob aus, der grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung ist. Arbeitgeber bezahlen nur geringe Abgaben. Der Verdienst spielt keine Rolle. Hier gibt es weitere Infos dazu.>>>
Minijobs in Zahlen
Die Zahl der Minijobber im gewerblichen Bereich hält sich, seitdem es diese Form der geringfügigen Beschäftigung gibt, nahezu konstant. Die Erfassung der Zahlen von Minijobbern startete im Jahr 2004. Ende 2004 übten nach Angaben der Minijob-Zentrale 6,94 Millionen Menschen einen Minijob aus. Heute sind es 6,46 Millionen. Zwar erlebte die Zahl der Minijobs im gewerblichen Bereich während der Corona-Krise einen Rückgang. Doch dieser war vor allem der Schließung der Gastronomie geschuldet. Aktuell verzeichnet die Minijob-Zentrale wieder steigende Zahlen.
Anders als im gewerblichen Bereich ist die Zahl der Minijobs im Haushalt stark gewachsen. So sind jetzt etwa 280.000 Menschen über die Minijob-Zentrale in einem Haushaltsjob angemeldet, vor 15 Jahren waren es bundesweit nur etwa 100.000. Trotz dieser Zunahme geht die Minijob-Zentrale jedoch davon aus, dass noch etwa drei Millionen Jobs in deutschen Haushalten schwarz ausgeübt werden.
Wie erwirbt man einen Rentenanspruch?
Seit dem Jahr 2013 hat sich die Praxis umgedreht und statt einer freiwilligen Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Minijobber eine Rentenversicherungspflicht. Von dieser kann man sich jedoch befreien lassen. Das wird rege genutzt – immerhin steigt die zu erwartende Rente für einen Minijobber mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro durch die Einzahlung in die Rentenversicherung nur um rund 5,78 Euro (West), 5,94 Euro (Ost) pro Monat.
Derzeit sind nur etwa 20 Prozent der Minijobber im gewerblichen Bereich und etwa 13 Prozent der Minijobber in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig. Diese Zahlen vom Dezember 2021 der Minijob-Zentrale zeigen, dass von den 6.255.319 im gewerblichen Bereich beschäftigten Minijobbern 4.998.223 keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt haben. Bei den Minijobbern in Privathaushalten lag der Vergleichswert bei 246.944 Beschäftigten von den insgesamt 284.170.
Wolfgang Buschfort von der zuständigen Knappschaft-Bahn-See weist jedoch darauf hin, dass bei den Beschäftigten, die keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen, auch die Zahl derer enthalten sei, die als Altersvollrentner nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze kraft Gesetz versicherungsfrei sind. "Wie viele dies sind können wir aus unseren Unterlagen allerdings nicht ersehen, denn wir fragen den Rentnerstatus nicht ab", sagt er.
Rentenversicherung bietet Vorteile
Bei der Befreiung von den Rentenabgaben übersehen viele jedoch die Vorteile, die eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bringt. "Der Rentenbetrag ist hierbei nur ein Punkt", sagt Manuela Budewell von der Deutschen Rentenversicherung Bund, und zählt auf, wovon Minijobber dennoch profitieren können. So seien sie im Erwerbsminderungsfall voll abgesichert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.
"Außerdem sichern sich pflichtversicherte Minijobber einen Anspruch auf Reha-Maßnahmen, haben Anspruch auf private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die Riester-Rente, sie können abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen und gegebenenfalls früher eine Altersrente bekommen", erklärt die Mitarbeiterin der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentenversicherung und Minijob: Wer bezahlt was?
- Minijobber im gewerblichen Bereich zahlen zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent selbst einen Eigenbeitrag dazu. Dieser liegt derzeit bei 3,6 Prozent. So kommen sie insgesamt auf den gleichen Beitragssatz wie regulär Beschäftigte. Diese teilen sich die Beiträge jedoch je zur Hälfte mit dem Arbeitgeber. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbeitrag der Minijobber deshalb bei 18,72 Euro pro Monat. Dabei steigt die monatliche Rente mit jedem Jahr in einem Minijob um 5,78 Euro. Wenn der Minijobber sich befreien lässt und nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, erhöht ein Jahr Minijob die monatliche Rente um rund 4,66 Euro.
- Im Privathaushalt – als Haushaltshilfe oder Nanny – muss der Minijobber dagegen 13,6 Prozent selbst zahlen, der Arbeitgeber übernimmt fünf Prozent.
Was gilt bei der Steuer für Minijobs?
Gesetzlich ist ein Minijob grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Art der Besteuerung bestimmen – entweder als einheitliche Pauschsteuer mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Bei der ersten Variante sind die Steuern gemeinsam mit allen anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen und bei der zweiten Variante direkt an das Finanzamt. Für 520-Euro-Minijobber mit den Lohnsteuerklassen I bis IV kann die individuelle Besteuerung vorteilhafter sein, falls keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Lassen Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem zuständigen Finanzamt beraten.
Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung: Was gilt für den Verdienst seit Oktober 2022?
Grundsätzlich muss man beim Verdienst der Minijobber immer von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht mehr als 520 Euro monatlich betragen (also eigentlich maximal 6.240 Euro im Jahr bei durchgehender Beschäftigung). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze führt noch nicht zu Änderungen in der Einstufung. Als gelegentlich gilt ein bis zu zweimaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze in einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Höhe der möglichen Überschreitung konkret festgelegt: So dürfen Minijobber in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) verdienen. Somit kann man, wenn die Überschreitung unvorhersehbar war, maximal 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Dabei gilt auch, dass Minijobber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Der Gesetzgeber schreibt seit Oktober zwölf Euro pro Stunde vor.
Durch die Vorgaben des Mindestlohngesetzes müssen Arbeitgeber für die beschäftigten Minijobber Aufzeichnungspflichten beachten. Aufzuzeichnen sind:
- Beginn,
- Ende und
- Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erledigt und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Durch diese Aufzeichnungen soll die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar sein.
Wann hat ein Minijobber Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
Ist dazu nichts im Arbeitsvertrag geregelt, hat ein Minijobber normalerweise keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung wie zum Beispiel ein zusätzliches Urlaubsgeld. Allerdings kann sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben. Gewährt der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten Sonderzahlungen, darf er sie Minijobbern nicht vorenthalten. Außer es liegt ein sachlicher Grund vor: zum Beispiel die Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder eine unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung. Dies sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ist ein Minijobber vergleichbar mit dem Vollbeschäftigten, muss ihm der Arbeitgeber nach Paragraf 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Sonderzahlung mindestens seiner Arbeitszeit entsprechend anteilig gewähren. Dieses Gleichbehandlungsgebot soll eine Diskriminierung verhindern und gilt auch bei anderen Aspekten: Gewährt der Arbeitgeber beispielsweise seinen Vollzeitbeschäftigten eine längere Urlaubsdauer, darf er Minijobber nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen.
Darf ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausüben?
Grundsätzlich ja, es gilt aber folgende Konstellationen zu beachten: Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere Minijobs nebeneinander ausführen. Aber nur dann, wenn er insgesamt nicht mehr als 520 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs keine Minijobs – und damit sozialversicherungspflichtig.
Als Hauptbeschäftigung gilt beispielsweise auch: eine betriebliche Berufsbildung oder Ausbildung; die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes; der Bezug von Vorruhestandsgeld sowie eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen wird. Nicht dazu gehören Zeiten, in denen Elterngeld bezogen wird. Die Elternzeit gilt zudem auch ohne Bezug von Elterngeld nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung. Genauso wenig wie der Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und II oder die Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst.
Ist neben einer Hauptbeschäftigung ein Minijob erlaubt?
Grundsätzlich kann man neben einer nicht ruhenden Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben – allerdings nicht beim gleichen Arbeitgeber. Ebenso gilt, dass nur ein Minijob für den Arbeitnehmer als Minijob möglich ist. Nimmt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung noch einen zweiten oder mehrere Minijobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Arbeitgeber sollten sich mittels eines Einstellungsfragebogens vom Minijobber schriftlich erklären lassen, ob es weitere Beschäftigungen gibt und dass der Minijobber künftig meldet, wenn er weiteren Beschäftigungen nachgehen möchte. Zudem kann vermerkt sein, dass etwaige weitere Minijobs nicht in Konkurrenz zu Ihrer Hauptbeschäftigung stehen dürfen oder die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers einschränkt.
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