Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, entsprechen nicht mehr den gültigen Vorgaben. Sie müssen ausgetauscht werden. Änderungen gab es bei den Vorgaben für Energieausweise schon im Mai. Was nun gilt – ein Überblick.

Wie für den Kühlschrank oder die Waschmaschine, so gibt es auch für Gebäude Effizienzklassen, die etwas über ihren Energieverbrauch aussagen. Schon seit dem 1. Januar 2009 sind Energieausweise für all jene Pflicht, die ein Haus oder eine Wohnung vermieten, verpachten oder verkaufen wollen. Das gilt auch bei Nicht-Wohngebäuden . Seit 1. Mai 2014 müssen die Energieangaben sogar im Immobilienanzeigen veröffentlicht werden.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) haben sich auch die Energieausweise verändert – vor allem optisch. Der Farbbalken, der den Energieverbrauch (der End- und der Primärenergie) darstellt, reicht nun nur noch von 0 bis 250 kWh. Die Effizienz-Vorgaben werden damit verschärft. Zusätzlich gibt es jetzt eine Einteilung in einzelne Energie- Effizienzklassen – zwischen A+ und H .
Ältere Ausweise, die noch eine andere Einteilung besitzen, bleiben aber dennoch gültig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bereits nach den Regeln der Energieeinsparverordnungen (EnEV) 2007 oder 2009 ausgestellt wurden.
Sind die Energieausweise noch älter und unter anderen Vorgaben erstellt, werden sie nach dem 31. Oktober 2014 ungültig und müssen ausgetauscht werden. Betroffen sind Ausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden. Wer ungültige Ausweise weiter verwendet, muss nach Angaben des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Hier kommen nun die Handwerker mit ins Spiel. Denn Handwerker, die eine Fortbildung zum Energieberater absolviert haben – meist geschieht das bei der örtlichen Handwerkskammer – Bauingenieure und Architekten dürfen grundsätzlich Energieausweise ausstellen. Doch Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.
Der Verbrauchsausweis legt die Werte des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre zugrunde und bewertet lediglich anhand dessen, was die Bewohner eines Gebäudes verbraucht haben, wie dieses energetisch einzustufen ist. Die Werte sind also stark vom individuellen Verhalten der Bewohner abhängig. Dementsprechend einfach ist dieser Verbrauchsausweis zu erstellen. Er kostet meist unter 100 Euro und wird teilweise auch von den Energieversorgern oder den Messanbietern ausgegeben.
Anders sieht es mit dem sogenannten Bedarfsausweis aus. Er bewertet anhand eines technischen Gutachtens die Energieeffizienz des Gebäudes. Dabei wird sowohl die Bausubstanz, die Gebäudehülle als auch die Heizungsanlage geprüft und geschaut wie gut die Wärme im Gebäude gehalten werden kann bzw. was die Heizung leistet und was davon direkt genutzt wird. Oft ist eine Aufnahme mit einer Wärmebildkamera Teil der Bewertung. Die Werte des Bedarfsausweises sind unabhängig vom Nutzungsverhalten der Gebäudebewohner.
Der Bedarfsausweis ist vergleichsweis aufwendig zu erstellen und kostet entsprechend mehr. Immobilienbesitzer müssen nach Angabe des Portals „Immobilienscout24“ mit Kosten zwischen 150 und 1.000 Euro rechnen. Ausgestellt werden darf der Bedarfsausweis nur von einem entsprechend qualifizierten Handwerker, einem Bauingenieur oder Architekten.
Welcher Energieausweis ist wann Pflicht?
Der Bedarfsausweis ist Pflicht für alle Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden. Nach Angaben der Deutschen Energie-Agentur fällt unter diese Vorgabe ein Großteil der Gebäude in Deutschland, da im Schnitt drei von vier vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurden. Ist zwischenzeitlich modernisiert worden, handelt es sich um größere Bestandsgebäude oder Nichtwohngebäude, besteht für die Immobilienbesitzer eine Wahlfreiheit, welchen der beiden Energieausweise man bei einer Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf des Gebäudes vorlegen muss.
Für Neubauten ist dagegen ein Bedarfsausweis grundsätzlich seit 2002 vorgeschrieben. Bauherrn sind laut der dena dazu verpflichtet, dem Gebäudeeigentümer einen bedarfsorientierten Energieausweis mit dem fertig gestellten Gebäude zu übergeben. jtw
Eine ausführliche Zusammenstellung mit Fragen und Antworten zum Energieausweis gibt es auch unter dena.de .
