Als selbständiger Handwerker sind Sie zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen verpflichtet. Doch wann erwartet das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärungen 2019 eigentlich? Antwort: Es kommt darauf an. Hier die wichtigsten Spielregeln zur Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019.

Grundsatz: Stichtag für Abgabefrist ist der 31. Juli 2020
Die Steuererklärungen für 2019 erwartet das Finanzamt von Steuerzahlern, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis zum 31. Juli. Doch diese Abgabefrist ist nicht in Stein gemeißelt. Denn mit einer guten Begründung (Krankheit Buchhalter, Arbeitsüberlastung, noch fehlende Steuerbelage für 2019) dürfte eine Fristverlängerung bis Ende Dezember 2020 kein Problem sein. Damit Sie auf der sicheren Seite stehen, sollten Sie die Fristverlängerung stets schriftlich beantragen und um eine schriftliche Stellungnahme des Finanzamts bitten.
Steuerberater erstellt Steuererklärung: Abgabefrist ist der 28. Februar 2021
Lassen Sie Ihre Steuererklärungen 2019 durch einen Steuerberater anfertigen, zeigt sich das Finanzamt großzügig und gewährt eine automatische Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 28. Februar2021. Beauftragen Sie erstmals für die Steuererklärungen 2019 einen Steuerberater, sollten Sie das dem Finanzamt umgehend schriftlich mitteilen. Denn nur wenn das Finanzamt weiß, dass Sie einen Steuerberater beauftragt haben, ergehen bis zum 28. Februar 2021 keine Mahnungen.
Steuertipp 1: Haben Sie keinen Steuerberater und schaffen es nicht, die Steuererklärungen 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt einzureichen, sollten Sie nicht abwarten, bis das Finanzamt Sie mahnt und Ihnen schlimmstenfalls einen Schätzungsbescheid zuschickt. Denn hier setzt das Finanzamt normalerweise einen Verspätungszuschlag fest. Dieser lässt sich durch Fristverlängerungsanträge verhindern.
Steuertipp 2: Sollten Sie sich dafür entscheiden, für Privatgegenstände, die 2019 mindestens zu zehn Prozent unternehmerisch genutzt wurden, 2019 nachträglich dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen und einen Vorsteuerabzug geltend zu machen und wurde in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch keine Vorsteuererstattung dafür beantragt, müssen Sie die Zuordnung dem Finanzamt bis spätestens 31. Juli 2020 mitteilen. Das geschieht entweder durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, in der die Vorsteuererstattung beantragt wird oder durch ein separates Schreiben ans Finanzamt. Eine Fristverlängerung für die Mitteilung der Zuordnung eines Privatgegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gibt es nicht. Verschlafen Sie die Mitteilung bzw. Erklärung bis 31. Juli 2020, ist der Vorsteuerabzug 2019 für diese Gegenstände verloren. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.