Gesetzliche Frist für Gutscheine Wann Gutscheine ungültig werden

Gutscheine für Produkte und Dienstleistungen sind grundsätzlich immer drei Jahre gültig. Die Limitierung eines Gutscheins auf eine kürze Gültigkeit ist einem aktuellen Urteil zufolge unzulässig. Doch wann beginnt die Dreijahresfrist genau, zählt das Erwerbsdatum oder nur das Jahr?

Wie lange ein Gutschein gültig ist, kann ein Betrieb nicht selbst bestimmen. Es gelten gesetzliche Vorgaben. - © Foto: m.schuckart/Fotolia

Ob für Friseur, Kosmetik oder für den Einkauf beim Bäcker oder Metzger – Gutscheine sind beleibte Geschenke und werden nicht selten für Handwerksprodukte oder Dienstleistungen ausgestellt. Doch viele Empfänger der Gutscheine lösen diese nicht sofort ein. Im Betrieb führt es dann manchmal zu Irritationen, wenn der Kunde erst Jahre später mit dem Gutschein in der Hand in den Laden kommt.

Limitierung verboten

So sollte immer erst überprüft werden, in welchem Jahr der Gutschein ausgestellt wurde. Liegt der Zeitraum nicht länger als drei Jahre zurück, ist der Gutschein prinzipiell noch gültig. Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 29 U 3193/07).

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2013 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2016 ab.

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In der Praxis zeigt sich, dass Gutscheine trotzdem immer wieder auf kürzere Zeiträume als drei Jahre begrenzt werden. Dies ist gesetzlich allerdings nur bei Gratisgutscheinen erlaubt, wenn diese von den Betrieben als Marketinginstrument ausgestellt werden. Dann können individuelle Fristen festgelegt werden, da dafür vom Empfänger keine Gegenleistung erbracht wird.

Der Inhaber haftet

Kunden haben zudem auch im Fall einer Ladenschließung das Recht, ihren Gutschein einzulösen.  Die Firma schuldet dem Kunden die entsprechende Leistung. Insbesondere wenn der Laden zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen gehört, müssen Gutscheine in den anderen Läden angenommen und ausbezahlt werden.

Davon ausgenommen sind Franchise-Unternehmen, da die Inhaber selbstständig sind. Bei einzelnen Geschäften können Verbraucher den Gutscheinanspruch nach der Schließung beim Inhaber geltend machen. Er muss dann den Geldwert auszahlen. dhz/dpa