Für Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt (z.B. Zuschuss zur Krankenversicherung), gilt seit 1. Januar die Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat für Sachbezüge nicht mehr. Doch es gibt ein Gestaltungsmodell, wie der Mitarbeiter den Zuschuss weiterhin in voller Höhe kassieren kann.
Damit sich der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2014 weiterhin über einen Zuschuss zu seinen Zukunftssicherungsleistungen von 44 Euro pro Monat (Vgl.: BMF, Schreiben v. 10.10.2013, BStBl 2013 I S. 1301) freuen kann und keine Steuern dafür zahlen muss, ist auf eine jährliche Auszahlung des Zuschusses umzustellen.
Werden die Beiträge nur einmal jährlich vom Arbeitgeber gezahlt, handelt es sich nicht mehr um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug (Hinweis auf R 39b.2 LStR). Für diese sonstigen Bezüge kann der Arbeitgeber in der zuständigen Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle seines Finanzamts die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beantragen.
Die Gute Nachricht: Dieses Gestaltungsmodell wurde bereits offiziell von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen abgesegnet (Kurz-Info Lohnsteuer Nr. 01/2014 v. 31.1.2014).
Nicht mehr als 1.000 Euro pro Jahr
Voraussetzungen: Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass die Zukunftssicherungsleistungen in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden und dass die Zuschüsse pro Arbeitnehmer nicht mehr als 1.000 Euro pro Jahr betragen.
Sicherheit: Arbeitgeber können beim Finanzamt bei Zweifelsfragen eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellen. Die Auskunft zu Lohnsteuerfragen des Finanzamts ist gratis und bringt Rechtssicherheit. dhz
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