Steuer aktuell Krankenversicherung im Ausland: Arbeitgeberzuschüsse meist steuerfrei

Sind in Ihrem Handwerksbetrieb Arbeitnehmer angestellt, die in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, stellt sich die Frage, ob Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Dazu gibt es ein steuerzahlerfreundliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Für Verunsicherung in der Praxis sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die Zuschüsse eines Arbeitgebers zur Krankenversicherung nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, wenn es sich bei der Versicherung des Arbeitnehmers um eine Versicherung im Ausland handelt (BFH, Urteil v. 12.1.2011, Az. I R 49/10).

Finanzministerium wendet BFH-Urteil nicht an

Doch dieses Urteil ist über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung an Arbeitnehmer mit ausländischer Krankenversicherung sehr wohl nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, wenn die Krankenversicherung ihren Sitz in folgenden Ländern hat (BMF, Schreiben v. 20.1.2014, Az. IV C 5 – S 2333/13/10004):

  • Sitz in EU-Staaten
  • Sitz in EWR-Staaten (EU + Liechtenstein, Island und Norwegen)
  • Sitz in der Schweiz

Tipp: Haben Sie in den letzten Jahren die Zuschüsse für einen Arbeitnehmer mit ausländischer Krankenversicherung trotz Sitz in einem der aufgezählten Staaten als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt, sollten Sie dem Arbeitnehmer die Höhe der Zuschüsse bescheinigen. Damit kann er beim Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung möglicherweise noch eine Minderung seines zu versteuernden Arbeitslohns durchsetzen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .