BGW-Arbeitsschutzstandard Weiterhin Maskenpflicht für Friseure und Kosmetiker

Die Berufsgenossenschaft BGW hat den Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe aktualisiert. Demnach bleibt die Maskenpflicht für Beschäftigte in Friseursalons, Kosmetikstudios und Fußpflegen deutschlandweit bestehen. Für Unmut sorgt eine andere Regelung.

Für Friseure, Barbershops, Kosmetiker und Fußpfleger gilt weiterhin die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. - © Halfpoint - stock.adobe.com

Die Maskenpflicht ist seit dieser Woche in weiten Teilen Deutschlands und in den allermeisten Bereichen Geschichte. Für Beschäftigte in Friseursalons, Kosmetikstudios und Fußpflegen gilt sie jedoch weiterhin, wie aus dem überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hervorgeht.

Demnach müssen Mitarbeiter weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Eine FFP2-Maske ist erforderlich, wenn Kunden betreut werden, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Über das Hausrecht können Betriebe regeln, ob Kunden eine Maske tragen müssen – sofern die Landesverordnungen entsprechende Vorgaben nicht ohnehin vorsehen. Selbst Impf- oder Testnachweise können so weiterhin verlangt werden.

Vorgaben der BGW für Betriebe zu beachten

Zwar können Betriebe seit dem 20. März 2022 selbst festlegen, wie sie ihre Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt lediglich vor, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu analysieren, wo ein Ansteckungsrisiko besteht und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Allerdings müssen Arbeitgeber hierbei die Vorgaben der Berufsgenossenschaften berücksichtigen. Der Standard ist Richtschnur für die Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der Betriebe.

Friseurverband kritisiert Abstandsregel

"Der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist weiterhin für die Betriebe bindend", sagt Manuela Härtelt-Dören, Präsidentin des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks. Die jüngsten Anpassungen seien grundsätzlich praxisnah. Nicht nachvollziehen kann sie jedoch, warum die BGW weiterhin an der Abstandsregel von 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz festhält. "Sie bedeutet, dass die Betriebe auch künftig nicht mit voller Auslastung arbeiten können", kritisiert Härtelt-Dören.

Kosmetikverband sieht Maskenpflicht auf Kundenseite ungeklärt

Der Landesverband des Bayerischen Kosmetikhandwerks (LVBKH) wertet den Branchenstandard zwar als Hilfestellung, stört sich jedoch an unpräzisen Formulierungen. So verweist die BGW teils auf Verordnungen der Länder, in denen körpernahe Dienstleister allerdings keine Erwähnung finden. Was die Vorgaben zur Maskenpflicht auf Kundenseite betrifft, wähnt sich der LVBKH deshalb in einer rechtlich ungeklärten Lage, teilte der Verband auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung mit.

Für notwendig hält der LVBKH einen verpflichtenden Mund-Nasen-Schutz bei Kunden nicht. Bei einer Gesichtsbehandlung müsste dieser ohnehin abgenommen werden. Der Verband betont in diesem Zusammenhang die hohen Hygienestandards in Kosmetikstudios – mit Eins-zu-eins-Betreuung, Lüftungskonzepten und FFP2-Masken bei den behandelnden Personen. Die vergangenen zwei Jahre hätten gezeigt, dass die Branche gewissenhaft arbeitet und weder ein Pandemietreiber ist noch war. Dies spiegeln auch die Statistiken der BGW zu gemeldeten Corona-Verdachtsfällen wider. Deutschlandweit wurden der Berufsgenossenschaft seit Pandemiebeginn gerade einmal 14 betriebliche Ansteckungsfälle im Bereich "Beauty und Wellness" gemeldet.