Ab dem 20. März können Arbeitgeber die Corona-Vorschriften am Arbeitsplatz weitestgehend selbst regeln. Die Betriebe sollen dabei auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Was künftig darf – und was weiterhin muss.

Mit Frühlingsanfang am kommenden Sonntag sollen in den Betrieben deutlich lockere Corona-Regeln gelten. "Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen", teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach dem Beschluss der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung im Kabinett mit.
Gleichwohl würden Basisschutzmaßnahmen nun nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe nach einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festgelegt, teilte das Ministerium mit. Die Änderungen treten am 20. März in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai.
Schon zuvor begrüßten die Arbeitgeber die Pläne des Arbeitsministers. "Die jetzt vorgesehenen Flexibilisierungen für die Betriebe sind notwendig und sinnvoll", sagte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger mit Blick auf den Entwurf der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie seien die gebotene Reaktion auf die betrieblichen Schutzkonzepte und die hohe Impfquote der Beschäftigten.
Corona-Regeln im Betrieb: Was darf, was muss?
Der Entwurf sieht vor, dass die Arbeitgeber künftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen sollen. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollen sie dann den Beschäftigten einen Corona-Test anbieten, Schutzmasken bereitstellen oder sie zum "Homeoffice" auffordern. Eine generelle Pflicht zum Home-Office gibt es aber nicht.
Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln sowie Maskenpflicht sollen die Betriebe selbst entscheiden. 3G-Regeln könnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten jedoch nicht vorschreiben, wie eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums auf Anfrage mitteilte.
Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber weiter, wenn es um Corona-Impfungen geht. Eine solche Impfung muss auch weiterhin während der Arbeitszeit möglich sein. Bis einschließlich 19. März müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zudem weiterhin zwei kostenfreie Tests pro Woche anbieten.
>>> Zur neugefassten Corona-Arbeitsschutzverordnung
Gewerkschaften: Arbeitsschutz nicht vernachlässigen
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte zuvor gewarnt, den Schutz vor Corona-Infektionen am Arbeitsplatz zu vernachlässigen. "Arbeitsschutz darf ab Ende März keinesfalls zur Privatsache werden", sagte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel der Funke-Mediengruppe. Die Pandemie sei noch immer nicht vorbei und Homeoffice bleibe - wo möglich - noch immer ein effektiver Infektionsschutz.
Infektionsschutzgesetz wird ebenfalls angepasst
Außerdem berät der Bundestag diese Woche noch Änderungen im Infektionsschutzgesetz beraten. Dabei geht es um eine neue Rechtsgrundlage für mögliche Beschränkungen. So sollen nach den bisherigen Plänen zum 20. März alle tiefgreifenderen Maßnahmen wegfallen. Bleiben soll ein so genannter "Basisschutz". Dieser sieht noch eine Maskenpflicht in Pflegeheimen, Kliniken und im Nahverkehr vor - und Testpflicht in Heimen und Schulen. Bundesweit bleiben soll auch die Maskenpflicht in Fernzügen und Flugzeugen. In so genannten "Hotspots" mit einer schwierigeren Infektionslage sollen aber weiter 3G-Regeln oder eine weitergehende Maskenpflicht gelten. bir/dpa
Fragen und Antworten zu den neuen Corona-Regeln am Arbeitsplatz
Wer prüft das Corona-Risiko im Betrieb künftig?
Die Arbeitgeber. Sie sollen die Gefährdung beurteilen. Dabei sollen sie das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen - und wie die räumlichen Gegebenheiten und andere Umstände bei der Arbeit sind. Die Verordnung zählt mögliche Maßnahmen auf und schreibt vor, dass die Arbeitgeber "im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung" prüfen müssen, ob und welche von diesen Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
Welche Maßnahmen sollen die Arbeitgeber prüfen?
Das Angebot, wöchentlich kostenlos einen Test in Anspruch zu nehmen. Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Prüfen sollen sie auch, ob Homeoffice möglich ist. Sie sollen zudem die Bereitstellung von Schutzmasken prüfen. Das Ergebnis soll dann ein betriebliches Hygienekonzept sein, das im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen ist.
Welche Regeln gelten aktuell?
Derzeit sind Arbeitgeber noch verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Wo es nicht durch andere Maßnahmen genügend Schutz gibt, gilt derzeit auch eine Maskenpflicht. Neben diesen Regeln gelten betriebliche 3G-Regelungen, nach denen Beschäftigte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mitführen müssen. Ein Homeoffice-Angebot ist dort Pflicht, wo es von der Art der Arbeit her möglich ist. dpa