Covid-19 als Berufserkrankung Friseure und Kosmetiker: Wenige Infektionen im Arbeitskontext

In manchen Handwerksberufen kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Das gilt vor allem für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger. Trotzdem sind die Zahlen für berufsbedingte Covid-19-Erkrankungen niedrig.

Abstand halten ist für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger unmöglich. - © Haut-Zentral / Ina Reckers

Beim Haareschneiden, einer Pediküre oder einer kosmetischen Gesichtsbehandlung kann kein Mindestabstand eingehalten werden. Auch vor Beginn der Pandemie waren die Hygienemaßstäbe in diesen Bereichen hoch. Sollte es trotz der strengen Vorschriften Corona-Verdachtsfälle geben, müssen sie an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet werden. Unter bestimmten Bedingungen erkennt sie eine Covid-19-Infektion als Berufskrankheit an.

Weniger als 200 Fälle bei Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern

Bis zum 31. Dezember 2021 sind insgesamt 132.000 Verdachtsmeldungen bei der BGW eingegangen. Fast zwei Drittel davon, nämlich 87.000 Fälle, wurden als Berufskrankheit anerkannt. Nur ein geringer Teil der Meldungen stammte aus dem Friseurhandwerk, der Fußpflege und der Kosmetikbranche.

So wurden aus den Friseursalons im gleichen Zeitraum 167 Corona-Fälle gemeldet. 48 davon wurden als Berufskrankheit anerkannt. Fußpfleger und Kosmetiker werden von der BGW in der Branche "Beauty und Wellness" erfasst. Dazu zählen allerdings auch Saunabetriebe und Sonnenstudios, sodass die BGW auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung keine präzise Angabe zu den Corona-Fällen in diesen Berufen machen konnte. Die Tendenz ist jedoch eindeutig: Auf den gesamten Bereich "Beauty und Wellness" entfielen elf Verdachtsmeldungen auf Covid-19. Davon wurden bislang drei als Berufserkrankung eingestuft.

Wann ist Covid-19 eine Berufskrankheit?

Damit eine Corona-Erkrankung von der BGW als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste anerkannt wird, müssen verschiedene Faktoren erfüllt sein. Zum Beispiel muss der Erkrankte in einer Branche arbeiten, in der das Infektionsrisiko erhöht ist. Wenn darüber hinaus ein positiver Erregernachweis vorliegt, Kontakt zu einer infizierten Person stattgefunden hat und leichte Symptome auftreten, kann ein Antrag Erfolg haben.