Hat Ihr Unternehmen bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten und Sie wurden vom Finanzamt zum 1. Januar 2018 zur Bilanzierung aufgefordert oder Sie wechseln freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung, müssen Sie einige Steuerspielregeln kennen und beachten. Die wichtigsten Infos zum problemlosen Wechsel der Gewinnermittlungsmethode im Überblick.
Bernhard Köstler

Wechsel durch Aufforderung des Finanzamts
Zwingend ist der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung, wenn das Finanzamt Sie zum Wechsel offiziell schriftlich aufgefordert hat. Der Wechsel ist immer zum nächsten 1. Januar nach der Aufforderung vorzunehmen. Eine rückwirkende Aufforderung zum Wechsel ist nicht möglich.
Beispiel: Das Finanzamt fordert Handwerker Huber mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung auf. Der Wechsel der Gewinnermittlungsmethode ist in diesem Fall erst zum 1. Januar 2018 vorzunehmen.
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode wird vom Finanzamt immer dann verlangt, wenn der in der Vorjahren
- der Umsatz über 600.000 Euro geklettert ist oder
- wenn der Gewinn mehr als 60.000 Euro betragen hat.
| Tipp: Selbstverständlich können Sie auch freiwillig ohne Aufforderung durch das Finanzamt zur Bilanzierung wechseln. Das ist oft dann sinnvoll, wenn finanzielle Risiken drohen, für die Sie bei der Bilanzierung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden können. |
Wechsel zur Bilanzierung ist kompliziert
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ist ziemlich kompliziert, weil diese beiden Gewinnermittlungsmethoden völlig unterschiedlich sind. Beim Wechsel zur Bilanzierung müssen Sie Folgendes beachten:
- Sie müssen zum 1. Januar des Jahres, in dem Sie erstmals bilanzieren, eine Eröffnungsbilanz aufstellen.
- Wegen der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden müssen Sie einen Übergangsgewinn bzw. einen Übergangsverlust ermitteln.
| Tipp: Der Wechsel zur Bilanzierung sollte wegen der komplizierten steuerlichen Spielregeln stets von einem Steuerberater begleitet werden. Um Honorar zu sparen, sollten Sie jedoch die Vorarbeiten erledigen. Welche Vorarbeiten das sind, verraten wir Ihnen in den folgenden Passagen. |
Warum der Übergang zur Bilanzierung so kompliziert ist, verdeutlich das folgende Beispiel.
Beispiel: Sie wechseln zum 1. Januar 2018 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung. Zum 1. Januar 2018 bestanden gegen Kunden noch offene Forderungen in Höhe von 10.000 Euro. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Forderungen mangels Zahlungseingang nicht als Betriebseinnahmen aufgezeichnet.
Weisen Sie nun in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2018 eine Forderung auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen, würde die Ausbuchung dieser Forderung bei Zahlung des Kunden erfolgsneutral erfolgen (erfolgsneutraler Buchungssatz: Bank 10.000 Euro an Forderung 10.000 Euro). Im Endeffekt würden die 10.000 Euro durch den Wechsel zur Bilanzierung niemals versteuert werden. Aus diesem Grund müssen diese 10.000 Euro als Übergangsgewinn erfasst und versteuert werden.
Eine DHZ-Checkliste zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zeigt, die der Wechsel funktioniert.
Checkliste beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung
Hat das Finanzamt Sie dazu aufgefordert, von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
| Eingang des Schreibens des Finanzamts mit Datum ……………………………. | Übergang zur Bilanzierung zum 1.1. …………. (= 1.1. des Folgejahrs) |
| Kontrolle, ob der Umsatz bzw. Gewinn in den Vorjahren die Höchstgrenzen tatsächlich überschritten hat (Umsatzgrenze: 600.000 Euro; Gewinngrenze: 60.000 Euro) | Wenn ja, ist Wechsel Pflicht. Wenn nein, Einspruch gegen die Aufforderung des Finanzamts zur Bilanzierung einlegen und Rücknahme der Aufforderung verlangen |
| Die Aufforderung zum Wechsel zur Bilanzierung ist korrekt. | Einschaltung eines Steuerberaters |
| Notwendige Maßnahmen zum nächsten 1.1. | Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Ermittlung eines Übergangsgewinn s |
3-Schritt-Prüfung zeigt Korrekturbedarf
Ob eine Korrektur notwendig ist oder nicht, können Sie anhand der folgenden 3-Schritt-Prüfung feststellen:
| Auswirkung eines Geschäftsvorfall bei der Einnahmen-Überschussrechnung | Auswirkung desselben Geschäftsvorfalls bei der Bilanzierung | Korrekturbedarf bei doppelter Auswirkung oder bei fehlender Auswirkung |
| Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 |
Beispiel: Sie wechseln von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung. Aufgrund einer drohenden Garantieleistung droht ihrem Handwerksbetrieb ein außerordentlicher Aufwand von 20.000 Euro. Bei Bilanzierung darf hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden. Die 3-Schrittprüfung zeigt Ihnen, ob Korrekturbedarf besteht.
| Auswirkung eines Geschäftsvorfall bei der Einnahmen-Überschussrechnung | Auswirkung desselben Geschäftsvorfalls bei der Bilanzierung | Korrekturbedarf bei doppelter Auswirkung oder bei fehlender Auswirkung |
| Bei Einnahmen-Überschussrechnung gibt es keine Rückstellungen (also bisher noch kein Aufwand) | Wird die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite erfasst, ist die Auflösung bei Zahlung der Garantieleistungen erfolgsneutral (Buchungssatz: Rückstellung 20.000 Euro an Bank 20.000 Euro) | Da sich die Rückstellung durch den Wechsel nicht gewinnmindernd auswirken würde, liegt ein Übergangsverlust von 20.000 Euro vor. |
Bei welchen Geschäftsvorfällen Korrekturen beim Wechsel zur Bilanzierung notwendig sind, zeigt die folgende Checkliste
Diese Vorarbeiten können Sie erbringen, um das Steuerberaterhonorar zu minimieren:
| Bilanzposten | Gewinnkorrektur | Betrag |
| Warenbestand | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Offene Kundenforderungen | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Sonstige offene Forderungen | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Geleistete Anzahlungen | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Von Kunden vorgenommene Sicherheitseinbehalte | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Vorsteuer aus offenen Verbindlichkeiten | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten | Hinzurechnung | ………. Euro |
| Zwischensumme | ………. Euro | |
| Offene Lieferantenschulden | Kürzung | ………. Euro |
| Sonstige Verbindlichkeiten | Kürzung | ………. Euro |
| Erhaltene Anzahlungen | Kürzung | ………. Euro |
| Passiver Rechnungsabgrenzungsposten | Kürzung | ………. Euro |
| Umsatzsteuer aus offenen Forderungen | Kürzung | ………. Euro |
| = Übergangsgewinn /Übergangsverlust | ………. Euro |
Wahlrecht zur Verteilung des Übergangsgewinn s auf drei Jahre
Ergeben die Korrekturen anlässlich des Wechsels von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung einen Übergangsgewinn , können Sie einen Antrag stellen, dass dieser Übergangsgewinn verteilt auf drei Jahre besteuert wird. Dadurch kann sich ein niedrigerer Steuersatz und somit eine Minderung der Steuerbelastung ergeben (R 4.6 Abs. 1 S. 4 EStR).
Erzielen Sie keinen Übergangsgewinn , sondern einen Übergangsverlust durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung, gilt diese Verteilungsregelung nicht. Der Verlust darf also nicht auf drei Jahre verteilt werden.
Dieser Beitrag wurde am 27. November 2017 aktualisiert.