Gewerblich tätige Unternehmer sind nur zur Bilanzierung verpflichtet, wenn ihre Umsätze oder Gewinne im Vorjahr bestimmte Grenzen überschritten haben. Das gilt dabei im Steuerjahr 2019.

Handwerksbetriebe, die 2018 (also im Vorjahr!) folgende Höchstgrenzen beim Gewinn oder Umsatz überschritten haben, müssen im Jahr 2019 grundsätzlich von der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln.
Gewinn : mehr als 60.000 Euro
Umsatz: mehr als 600.000 Euro
Fazit: Die Buchführungspflicht tritt bereits ein, wenn nur eine dieser beiden Höchstgrenzen im Jahr 2018 überschritten worden ist. Wer freiberufliche Einkünfte erzielt, kann seinen Gewinn 2019 stets nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, selbst wenn die genannten Grenzen 2018 überschritten wurden. Die Gewinn- und Umsatzgrenzen gelten nur für gewerblich tätige Unternehmer.
Doch selbst, wenn der Gewinn 2018 oder Umsatz 2018 über diesen Grenzen lag, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie 2019 bereits bilanzieren müssen.
Finanzamt muss zur Buchführung auffordern
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zum 1. Januar 2019 wegen Überschreitung der Gewinn- oder Umsatzgrenze im Jahr 2018 ist jedoch nur zwingend vorzunehmen, wenn das Finanzamt Sie noch im Jahr 2018 zur Bilanzierung ab 1. Januar 2019 aufgefordert hat. Ohne Aufforderung müssen Sie frühestens zum 1. Januar 2020 zur Bilanzierung wechseln.
Steuertipp I: Hat Sie das Finanzamt noch im Jahr 2018 zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ab 1. Januar 2019 aufgefordert und Sie planen im Laufe des Jahres 2019 die Betriebsaufgabe oder die Betriebsveräußerung , können Sie beim Finanzamt einen Antrag nach § 148 Abgabenordnung stellen, dass Sie von der Umstellung auf die Bilanzierung verschont bleiben. Dann müssen Sie keine Eröffnungsbilanz erstellen, sondern nur noch eine Schlussbilanz.
Steuertipp II: Haben Sie Ihre Gewinnermittlung 2019 tatsächlich auf Bilanzierung umgestellt, sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einschalten. Denn beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ist aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Regelungen ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust zu ermitteln. Das ist ziemlich kompliziert. Fehlt im Jahr 2019 in der Steuererklärung die Ermittlung des Übergangsergebnisses, sind Rückfragen des Finanzamts oder schlimmstenfalls sogar eine Betriebsprüfung vorprogrammiert. dhz