Das gilt für kleine und mittlere Handwerksbetriebe Umsatzsteuer: Die Regeln im Überblick

Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet – gehört zu den wichtigsten Steuerarten, mit denen ein selbständiger Handwerker tagtäglich konfrontiert wird. Egal, ob ein Handwerker Vollberufs-Selbständiger oder Nebenberufs-Selbständiger ist, es gelten die identischen umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten für Ein- und Ausgangsrechnungen.

Umso höher der Umsatz in einem Handwerksbetrieb ist, umso höher auch die Umsatzsteuer. Doch sie kann verrechnet werden. - © Picture-Factory/Fotolia.com

Das Prinzip der Umsatzsteuer eigentlich ganz einfach: Mit Umsatzsteuer belastet werden soll nur der private Endverbraucher und nicht der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Kompliziert sind dagegen die einzelnen Steuerregeln zur Umsatzsteuer.

Wer muss wann Umsatzsteuer bezahlen?

Als Handwerker üben Sie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Sie weisen in Ihren Rechnungen an Kunden also Umsatzsteuer aus. Im Gegenzug erhalten Sie aus den Rechnungen anderer Unternehmer an ihren Handwerksbetrieb ausgewiesene Umsatzsteuer (sogenannte Vorsteuer) erstattet.

Beispiel: Sie sind Handwerker und erteilen Ihren Kunden Rechnungen über 80.000 Euro zuzüglich 15.200 Euro Umsatzsteuer. Für betriebliche Investitionen mussten Sie an andere Unternehmen Rechnung in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer bezahlen.

Folge: In diesem Jahr müssen Sie in folgender Höhe Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen:

  Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen 15.200 Euro
- Vorsteuer aus Eingangsrechnungen -3.800 Euro
= Umsatzsteuerzahllast ans Finanzamt 11.400 Euro

Sind Sie nicht buchführungspflichtig und Ihr Vorjahresumsatz lag nicht über 61.356 Euro, profitieren Sie beim Vorsteuerabzug von der Vorsteuerpauschalierung. Danach steht Ihnen unabhängig davon, ob Ihnen überhaupt Vorsteuern entstanden sind, eine pauschale Vorsteuererstattung zu.

Sonderfall: Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Sie in Ihren Rechnungen an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen und trotzdem die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstattet bekommen. Das sind die Fälle, bei denen die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift. In diesen Fällen muss der Auftraggeber als Steuerschuldner die Umsatzsteuer für Ihre Leistungen ans Finanzamt abführen. Das kann bei Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen vorkommen. Den Vorsteuerabzug gibt es deshalb, weil es sich bei Ihren Leistungen ja trotzdem um umsatzsteuerpflichtige Umsätze handelt, auch wenn Sie nach § 13b UStG keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Von Kleinunternehmerregelung profitieren

Lagen Ihre Vorjahresumsätze nicht über 22.000 Euro und die Umsätze im laufenden Jahr überschreiten voraussichtlich die 50.000-Euro-Marke nicht, könnten Sie sich nach § 19 UStG auch als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren lassen. In diesem Fall weisen Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, können im Gegenzug aber aus Investitionen also auch keine Vorsteuer abziehen.

Praxis-Tipp: Ob sich also die Erfassung beim Finanzamt als Kleinunternehmer oder als normaler Unternehmer lohnt, hängt von den individuellen Verhältnissen des Handwerkers ab. Hat er hohe betriebliche Ausgaben, lohnt sich wegen des Vorsteuerabzugs die Erfassung als normaler Unternehmer. Hat ein Nebenberufsselbständiger kaum Ausgaben und seine Kunden sind vor allem Privatleute, dürfte die Kleinunternehmerregelung die bessere Wahl sein.

Wann muss ich die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen?

Wie häufig im Jahr Sie die in Ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen müssen, hängt davon ab, wie oft das Finanzamt von Ihnen die elektronische Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erwartet. Das wiederum hängt von Ihren Vorjahresumsätzen ab.

Umsatzsteuerzahlungen im Vorjahr Voranmeldungszeitraum
Umsatzsteuerzahlungen von mehr als 7.500 Euro Monat
Existenzgründer in den ersten beiden Jahren der Gründungsphase Monat
Erstattungen von mehr als 7.500 Euro Freiwillig Monat
Umsatzsteuerzahlungen von 1.000 Euro und weniger Kalenderjahr
Umsatzsteuerzahlungen mehr als 1.000 Euro bis maximal 7.500 Euro Vierteljahr

Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt und die Zahlungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen.

Kann ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch später übermitteln?

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet ans Finanzamt übermittelt, droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Doch wer einen Monat länger Zeit haben möchte kann das beim Finanzamt beantragen.

Sie können eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen (Formular elsteronline.de abrufbar).

Besonderheit: Bei der monatlichen Abgabeverpflichtung müssen Sie 1/11 der Vorjahreszahllast als Sondervorauszahlung ans Finanzamt überweisen. Diese wird Ihnen dann in der Voranmeldung 12 wieder angerechnet. Sind Sie zur vierteljährlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, können Sie auch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Hier verzichtet das Finanzamt auf eine Sonderzahlung.

Stichtag für die Antragsstellung zur Dauerfristverlängerung ist bei monatlicher Abgabeverpflichtung der 10. Februar und bei Quartalsabgabe der 10. April.

Praxis-Tipp: Für einige Berufsgruppen wie Bauunternehmer oder für Gebäudereiniger gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten. Für sie kann die Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zur Anwendung kommen. In diesem Fall darf der Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Umsatzsteuer muss bei Anwendung des § 13b UStG der Leistungsempfänger (= Auftraggeber) ans Finanzamt abführen.  kös