Arbeitszeit reduzieren Von Voll- zu Teilzeit: Resturlaub bleibt

Einmal erworbene Urlaubsansprüche bleiben bestehen. Arbeitgeber dürfen diese nicht kürzen, wenn ein Mitarbeiter von einer Vollzeit auf eine Teilzeitstelle wechselt. Der Europäische Gerichtshof hat es für unzulässig erklärt, Resturlaubstage in einem solchen Fall zu kürzen. Die Teilzeitarbeit ist rechtlich klar geregelt – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitszeit schon vorbei? Auch in vielen Handwerksberufen ist es Mitarbeitern möglich, die tägliche Arbeitszeit zu reduzieren. - © Leonardo Franko/Fotolia.com

Gleiches Recht für alle: Kürzt ein Arbeitgeber die bereits erworbenen Urlaubsansprüche eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin, die von Voll- auf Teilzeit wechselt, verstößt er gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben diese Praxis nun für unzulässig erklärt (Az.: C-415/12).

So bleibt der Urlaubsanspruch, den ein Angestellter in Vollzeit erworben hat, beim Wechsel auf Teilzeit somit erhalten. Die anteilige Berechnung der Urlaubstage ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht erlaubt.

Arbeitszeit reduzieren: Was rechtlich gilt

In dem verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin seit 2009 in Vollzeit unbefristet beschäftigt. 2010 war die Frau schwanger geworden – bis zur Entbindung durfte sie wegen eines Beschäftigungsverbots durch den Arzt nicht arbeiten. Danach stieg sie in Teilzeit wieder ein. Der Frau stand beim Wiedereinstieg in den Beruf noch ein Resturlaub von 29 Urlaubstagen zu. Diesen Anspruch kürzte der Arbeitgeber entsprechend ihrer Teilzeitarbeit auf 17 Tage. Nachdem die Arbeitnehmerin gegen sein Vorgehen geklagt hatte, gaben ihr die Richter Recht.

Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder der Wunsch nach mehr freier Zeit: Es gibt viele Gründe, die Arbeitszeit zu reduzieren. Anspruch auf Teilzeit hat grundsätzlich jeder. Bei der Antragstellung sind jedoch Fristen und einige Formalien zu beachten. dhz/dpa

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