Steuertipp zur Geschäftsveräußerung Verkauf des Handwerksbetriebs: Muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Wird ein Handwerksbetrieb verkauft, stellt sich die Frage, ob eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder ob im Kaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden muss. Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf es ankommt.

Geschäftsveräußerung im Ganzen
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wann Umsatzsteuer fällig ist, entscheiden manches Mal Details im Kaufvertrag. - © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Wird ein Handwerksbetrieb verkauft und werden dem Erwerber dabei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG vorliegen (siehe dazu auch Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen muss man keine Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen, weil hier ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt.

Grundsätze zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Praxis-Tipp: Auch eine unentgeltliche Übertragung des Unternehmens auf die nächste Generation wird übrigens von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG erfasst.

Doch die Übertragung der wesentlichen Geschäftsgrundlagen ist nur eine Bedingung. Damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich tatsächlich vorliegt, muss der Erwerber das erworbene Unternehmen zudem fortführen.

Voraussetzung: Fortführung des übernommenen Unternehmens

BFH aktuell: In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof wurde diese Voraussetzung dem Verkäufer mehrerer Betriebe steuerlich zum Verhängnis. Denn der Käufer der Betriebe verpachtete die erworbenen Betriebe an eine neu gegründete GmbH, an der er wiederum selbst Anteile hielt. Doch sowohl das Finanzamt als auch der Bundesfinanzhof lehnten in diesem Fall eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ab.

Das Fatale daran: Der Verkäufer der Betriebe musste aus seinem Nettoverkaufspreis die Umsatzsteuer herausrechnen und ans Finanzamt abführen (BFH, Urteil v. 13.11.2025, Az. V R 3/23). Das schmälerte seinen Verkaufsgewinn.

Eine strenge Sichtweise des Bundesfinanzhofs zur Geschäftsveräußerung

Die Richter des Bundesfinanzhofs betonten, dass bei einer mehrfachen Übertragung die für die Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss. Die Richter führten jedoch auch klar aus, dass es bei der Frage nach der Fortführungsabsicht nicht auf den Pächter ankommt, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst unternehmerisch nutzt, sondern eben verpachtet.

Verhaltensknigge für potenzielle Verkäufer

Bei dem Verkauf eines Handwerksbetriebs empfiehlt es sich, vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dieser sollte beim Erwerber abklopfen, ob dieser den erworbenen Betrieb "selbst" weiterführen oder eben verpachten möchte. Je nachdem ist im Kaufvertrag keine Umsatzsteuer auszuweisen (bei Fortführung des Betriebs durch den Erwerber) oder es ist Umsatzsteuer auszuweisen (wenn der Erwerber den Betrieb schließen oder verpachten möchte).

Praxis-Tipp: Denkbar wäre auch eine Klausel im Kaufvertrag, wonach der Erwerber für die Umsatzsteuer aufkommen muss, sollte die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG aufgrund seines steuerschädlichen Verhaltens vom Finanzamt nachträglich nicht anerkannt werden.