Wer gegen einen zu hohen Grundsteuerwertbescheid klagt und ein Privatgutachten einholt, kann schnell vierstellige Kosten haben – in einem aktuellen Fall waren es 1.500 Euro. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dazu überraschend zugunsten des Immobilieneigentümers entschieden. Ob alle Behörden diesem Urteil folgen, ist allerdings offen.

Aufgrund der Neuregelung zur Grundsteuer zahlen viele Immobilieneigentümer eine deutlich höhere Abgabe. Landet ein Streitfall zur Grundsteuer nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht und wird ein Gutachter bestellt, stellt sich die Frage, wer das Gutachten bezahlen muss – das Finanzamt oder der Immobilieneigentümer.
Der konkrete Fall
Im Streitfall stritten das Finanzamt und ein Immobilieneigentümer über die Höhe des Grundsteuerwertbescheids. Das Finanzamt setzte die Bodenrichtwerte an, ignorierte aber die Einwendung des Immobilieneigentümers, dass das Grundstück nur eingeschränkt bebaubar sei. Während des Klageverfahrens beauftragte der Immobilieneigentümer einen Gutachter, der die Auffassung des Finanzamts widerlegte. Für das Gutachten zahlte der Immobilieneigentümer rund 1.500 Euro. Muss das Finanzamt diese Kosten übernehmen, wenn der Immobilieneigentümer vor Gericht gewinnt?
Steuertipp: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat überraschend geurteilt, dass das im Klageverfahren unterlegene Finanzamt die Kosten für den Gutachter zu tragen hat (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2025, Az. 8 K 626/24). Ob jede Behörde diesen Urteilsgrundsätzen folgen wird, ist allerdings ungewiss. Denn in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2021 hatte ein anderes Finanzgericht genau anders entschieden. dhz