In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof geklärt, wann angemietete Büroräume eines Selbstständigen als Betriebsstätte gelten – und wann nicht. Die Entscheidung hat direkte Folgen für den Abzug der Fahrtkosten mit dem Firmenwagen. Was Einzelunternehmer damit beachten müssen.

Bereits seit 2014 gilt steuerlich das neue Reisekostenrecht. Für Arbeitnehmer gibt es etliche Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte. Unklar war bislang, ob die Grundsätze für Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte auch auf die Betriebsstätte eines Selbständigen anzuwenden sind. Die Antwort liefert aktuell der Bundesfinanzhof.
Praxisbeispiel: Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Ein Selbständiger mietet Büroräume an, in denen seine Angestellten arbeiten. Er selbst als Einzelunternehmer ist immer nur kurze Zeit im Büro. Die meiste Zeit verbringt er im Außendienst bei seinen Kunden. Hier stellen sich folgende Fragen: Handelt es sich bei den angemieteten Büroräumen um eine Betriebsstätte? Wenn ja, welche Auswirkungen hat das auf die Fahrtkosten mit dem Firmenwagen?
So definiert der Bundesfinanzhof den Begriff Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Grundsätze für Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte nicht 1:1 für die Betriebsstätte eines Selbständigen anzuwenden sind (BFH, Urteil v. 5.2.2026, Az. III R 18/25). Zwei Grundsätze sind allerdings gleich: Das Arbeitszimmer in der Privatwohnung kann niemals eine Betriebsstätte sein, und es kann immer nur eine einzige Betriebsstätte oder gar keine geben.
Der Begriff der Betriebsstätte richtet sich nach den Voraussetzungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EstG. Danach ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortlaufend und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Für unseren Praxisfall: Büro ist Betriebsstätte
Mit anderen Worten. Das angemietete Büro des Selbständigen aus unserem Praxisfall stellt eine Betriebsstätte dar. Das hat zur Folge, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht die tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern nur die Entfernungspauschale (ab 2026: 0,38 Euro/km für die einfache Strecke). Liegen die tatsächlichen Fahrtkosten über der Entfernungspauschale, liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor, die dem Gewinn des Selbständigen wieder hinzuzurechnen sind.
Steuerliche Folgen, wenn keine Betriebsstätte vorhanden ist
Hat ein Selbständiger keine Büroräume angemietet und damit auch keine Betriebsstätte, kann er als Einzelunternehmer die Fahrtkosten mit seinem Firmenwagen komplett als Betriebsausgaben absetzen. Nur für die Privatnutzung ist dem Gewinn ein Privatnutzungsanteil hinzuzurechnen.
Steuerliche Folgen, wenn Betriebsstätte vorhanden ist
Hat ein Selbständiger allerdings eine Betriebsstätte, dürfen für die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale (seit 2026: 0,38 Euro/km für die einfache Strecke) abgezogen werden und nicht die tatsächlichen Kilometerkosten. Bei der Ermittlung des Privatanteils nach der 1%-Regelung ist der Gewinn auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach der 0,03%-Methode zu erhöhen. Dabei ist folgendermaßen zu rechnen:
Beispiel: Firmenwagen mit Bruttolistenpreis 50.000 Euro wird an 230 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer.
| Bruttolistenpreis 50.000 Euro x 0,03% x 30 km | 450 Euro pro Monat | |
| = | Zurechnungsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Jahr (450 Euro x 12) | 5.400 Euro |
| - | Entfernungspauschale (230 Tage x 0,38 Euro/km x 30 km) | -2.622 Euro |
| = | Nicht abziehbare Betriebsausgaben, die dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind | 2.778 Euro |