Der eine will sich Träume, der andere muss Pflichten erfüllen. Durch unbezahlten Urlaub können Beschäftigte einen zusätzlichen Tag - oder gar mehrere Monate - frei bekommen. Was aber viele Arbeitnehmer nicht wissen: Es gibt Notfälle, in denen sie weder auf Urlaubstage noch auf Gehalt verzichten müssen.
Sebastian Wolking und Catrin Gesellensetter

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub pro Jahr. Wer eine zusätzliche Auszeit benötigt, muss sich von der Arbeit freistellen lassen – und oft ganz oder teilweise auf seine Vergütung verzichten.
Die Gründe für einen unbezahlten Sonderurlaub können vielfältig sein:
- Reise
- Weiterbildung
- Notfall
- Beerdigung
- Kinderbetreuung
- Pflege von Angehörigen
- Studium
- Sabbatical
Je nachdem, warum und wie lange ein Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleiben wollen oder müssen, gelten jedoch zum Teil sehr unterschiedliche Regeln in Sachen Sonderurlaub. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was ist unbezahlter Urlaub?
Während des unbezahlten Sonderurlaubs besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Allerdings muss der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeiten – und erhält entsprechend auch kein Gehalt. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Sonn- und Feiertagszuschläge fallen weg.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht . "Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, einen Mitarbeiter ohne Bezahlung freizustellen", sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Münchener Kanzlei Beiten Burkhardt. "Tut er dies nicht, ist der Beschäftigte verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Sonst handelt es sich um Arbeitsverweigerung." Das kann ein Kündigungsgrund sein. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen.
Spezielle Vereinbarungen können sich zunächst im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag wiederfinden. So heißt es beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: "Bescha¨ftigte ko¨nnen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten." Ein "wichtiger Grund" kann ein familiärer Notfall sein oder eine berufliche Weiterbildung. So nehmen Eltern kleiner Kinder oft unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch. Auch nach Ablauf der gesetzlichen Elternzeit können sich Mama oder Papa so weiterhin zuhause um den Nachwuchs kümmern. Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub aber auch in diesen Fällen ablehnen - zum Beispiel dann, wenn es sonst vermutlich zu Engpässen in seinem Betrieb kommen wird. "In den meisten Fällen können sich beide Seiten schnell einigen", so Wolfgang Lipinski. "Wichtig ist, dass die Vereinbarung schriftlich fixiert wird. Damit sind Missverständnisse ausgeschlossen."
Erhält ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wenn sein Kind krank ist?
Ja. Eltern können sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen — jedes Elternteil bis zu zehn Tage pro Jahr. Alleinerziehende können sogar 20 Tage unbezahlt fehlen. Maximal darf ein Elternteil mit mehreren Kindern 25 Arbeitstage im Jahr zuhause bleiben, Alleinerziehende 50 Tage. Der Anspruch gilt allerdings nur für Kinder unter zwölf Jahre, die über ein Elternteil gesetzlich krankenversichert sind und nicht anderweitig betreut werden können.
Ein ärztliches Attest muss vorliegen. Keinen rechtlichen Anspruch auf Freistellung haben Eltern hingegen, wenn die Krippe oder Kita wegen eines (Warn)-Streiks geschlossen ist. Findet sich in solchen Fällen keine Möglichkeit, die Kinder anderweitig zu versorgen, dürfen Arbeitnehmer dennoch ausnahmsweise daheimbleiben, auch ohne Urlaub zu nehmen. Das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht ist in § 275 BGB geregelt.
Manchmal gibt es sogar Geld
Von der Frage, ob der Arbeitnehmer arbeiten muss, ist die Frage zu unterscheiden, ob er auch dann sein Gehalt weiterbekommt, wenn er nicht in der Werkstatt oder dem Betrieb erscheint. Grundsätzlich ist das nicht ausgeschlossen.
Gesetzlich Krankenversicherte können zum Beispiel bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen und erhalten, wenn auch das Kind gesetzlich krankenversichert ist, für die Zeit der (unbezahlten) Freistellung Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des entgangenen Brutto- oder 90 Prozent des Nettolohns.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Chef kann sich aus § 616 BGB ergeben. Um Missverständnisse zu vermeiden und für alle Beteiligten einen möglichst reibungslosen Ablauf zu sichern, sollten Chef und Belegschaft diese Fragen offen ansprechen und idealerweise einvernehmlich klären.
Um die Probleme durch die Covid-19 Pandemie einzudämmen, hat der Gesetzgeber einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Er soll den Eltern von Kindern bis zwölf zustehen, wenn sie ihren Nachwuchs wegen der Schulschließungen selbst zuhause betreuen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Wichtig: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem neuen Anspruch ebenfalls. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang zahlen, er kann sich seine Auslagen aber von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.
Gibt es unbezahlten Urlaub für die Pflege von Angehörigen?
Ja. Die Vorgaben hierzu finden sich im Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das 2008 in Kraft trat.Es sieht für die Pflege naher Angehöriger zwei verschiedene Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit vor.
- Variante eins: "kurzzeitige Arbeitsverhinderung". Hier besteht ein Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von zehn Arbeitstagen Er ist vor allem für Fälle gedacht, in denen der Pflegefall unerwartet eintritt, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall. Der Anspruch auf Freistellung besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Da Notfälle nicht planbar sind, dürfen Arbeitnehmer sogar ohne vorherige Ankündigung zu Hause bleiben (BAG, 9 AZR 348/10). Sie müssen den Arbeitgeber aber so schnell wie möglich über ihre Verhinderung informieren. Zudem kann der Chef ein Attest verlangen, dass die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt. Ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch Geld vom Arbeitgeber verlangen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Denkbar ist es etwa, dass Beschäftigte sich auf § 616 Satz 1 BGB berufen. Allerdings ist dessen Anwendung durch viele Arbeitsverträge ausgeschlossen. Arbeitnehmer können die Zeit ihrer Freistellung allerdings eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragen. Ansprechpartner ist die Pflegekasse des zu Pflegenden.
- Variante zwei: Die "Pflegezeit". Sie ist gedacht, um Angehörigen auch langfristigere Pflegeleistungen zu ermöglichen, allerdings müssen nur Betriebe, in denen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sie bewilligen. Ist das der Fall, können pflegende Angehörige eine unbezahlte Auszeit von bis zu sechs Monate verlangen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie nach Ablauf dieser Pflegezeit wieder zu den vorherigen Konditionen zu beschäftigen.
Zum Ausgleich der finanziellen Lasten bietet das Gesetz ebenfalls diverse Möglichkeiten. Details finden Sie hier .
Darf der Arbeitgeber frei entscheiden, wer Sonderurlaub bekommt?
Da es grundsätzlich – von Ausnahmen abgesehen – keinen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gibt, muss der Chef seinen Mitarbeitern nicht ohne Weiteres eine solche Auszeit ermöglichen. Wer jedoch einem Mitarbeiter in der Vergangenheit stets Sonderurlaub gewährt hat und einem vergleichbaren Mitarbeiter in einer vergleichbaren Situation diesen nun verweigert, macht sich angreifbar, weil er als Arbeitgeber dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ist. "Aus Arbeitgebersicht würde ich mir die Gründe und Motivation für einen Sonderurlaub bei jedem einzelnen Mitarbeiter immer ganz genau anschauen. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, dass die gesamte Belegschaft einen Anspruch auf Sonderurlaub aus betrieblicher Übung erhält", rät Arbeitsrechtler Wolfgang Lipinski.
Außerdem zu beachten: Der Arbeitgeber muss in Notsituationen seine Fürsorgepflicht wahrnehmen. Zum Beispiel dann, wenn die Wohnung des Mitarbeiters unter Wasser steht oder wenn dieser am Urlaubsort festsitzt, weil ein Flug storniert wurde. Auch daraus lässt sich unter Umständen ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub ableiten.
Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter gegen deren Willen in unbezahlten Urlaub schicken?
Nein. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Wie versichern sich Arbeitnehmer währen des Sonderurlaubs?
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt für die ersten vier Wochen erhalten. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmelden, das Beschäftigungsverhältnis gilt nun offiziell als unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss sich fortan selbst versichern — gesetzlich oder privat. Eine beliebte Option ist die Familienversicherung über den Ehepartner. Für freiwillig gesetzlich Versicherte oder privat Krankenversicherte ändert sich hingegen nichts. Sie zahlen ihre Beiträge ganz normal weiter.
Wer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, behält seinen Versicherungsstatus, auch wenn der Sonderurlaub länger dauert als einen Monat. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bleiben im Allgemeinen unverändert. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich hingegen – entsprechend den tatsächlichen Einnahmen – verändern. In jedem Fall allerdings entfällt für diese Personengruppe ab dem ersten Tag des Sonderzuschusses der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen, so dass der Versicherungsschutz in jedem Fall teurer wird.
Das kann – aus Arbeitnehmersicht – gerade bei einer längeren Auszeit nachteilig sein, weil den Beitragszahlungen keine Einnahmen mehr gegenüberstehen. Für den Arbeitgeber wiederum sinken während des Sonderurlaubs die Kosten, da er in dieser Zeit weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
In welchem Verhältnis stehen Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaub?
Wenn ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum unbezahlten Urlaub nimmt, hat er keinen Anspruch auf seinen vollen Erholungsurlaub mehr. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu: Da bei unbezahltem Sonderurlaub die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag für beide Seiten ruhen, kann in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehen (Az.: 9 AZR 315/17).