Steuer aktuell Steuererklärung 2014: Fristverlängerung möglich

Spätestens am 1. Juni 2015 erwarten die Finanzämter eigentlich die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2014. Doch selbständige Handwerker bekommen entweder automatisch einen Aufschub oder sie müssen eine Fristverlängerung beantragen. Zur Abgabefrist gibt es einige Spielregeln zu beachten.

Bernhard Köstler

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2014 kann in bestimmten Fällen verschoben werden. - © Foto: saschi79/Fotolia

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2014 zum 1. Juni 2015 ist nicht in Stein gemeißelt. Das bedeutet im Klartext: Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die einem Handwerker helfen, die Abgabefrist über den 1.6.2015 hinaus zu verschieben. Hier aber erst ein einmal ein Praxisbeispiel, was die Nichteinhaltung der Abgabefrist schlimmstenfalls für Konsequenzen haben kann.

Beispiel:

Die selbständige Handwerkerin Gabi Müller übermittelt ihre elektronischen Steuererklärungen nicht fristgemäß ans Finanzamt. Da das nicht zum ersten Mal passiert, setzt das Finanzamt in den Steuerbescheiden an Gabi Müller folgende Verspätungszuschläge fest.

  Einkommensteuerbescheid 800 Euro
+ Gewerbesteuermessbescheid 800 Euro
+ Umsatzsteuerbescheid 800 Euro
= Verspätungszuschläge gesamt für die Nichteinhaltung der Abgabefrist 2.400 Euro

 Fazit: Diese finanzielle Belastung wegen nicht fristgemäßer Abgabe der Steuererklärung kann jedoch vermieden werden. Dadurch muss der Handwerker allerdings selbst aktiv werden.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Vorgehensweise zur sicheren Fristverlängerung

Schaffen Sie es definitiv nicht, Ihre Steuererklärungen 2014 bis zum 1.6.2015 ans Finanzamt zu übermitteln, haben Sie folgende Möglichkeiten für eine Fristverlängerung ohne Verspätungszuschläge:

  • Steuerberater: Beauftragen Sie für die Steuererklärungen 2014 erstmals einen Steuerberater, müssen Sie das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Angenehmer Effekt: Wer steuerlich beraten wird, bekommt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2015.
  • Antrag: Sind Sie steuerlich nicht beraten, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Diese sollte schriftlich erfolgen und detailliert die Gründe enthalten, warum Sie die Steuererklärungen später abgeben möchten (gesundheitliche Probleme, Arbeitsüberlastung, fehlende Steuerbelege). Mit plausiblen Gründen dürfte einer Fristverlängerung bis zum 30.9.2015 nichts im Wege stehen.
Tipp: Entscheidend dafür, dass das Finanzamt keine Verspätungszuschläge festsetzt, ist die Kommunikation mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt. Werden Sie nicht selbst mit einem Fristverlängerungsantrag aktiv, sondern halten still und warten ab, wie das Finanzamt auf die fehlenden Steuererklärungen reagiert, ist das sicherlich die falsche Taktik.

Weitere Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .