Das gilt steuerlich ab diesem Jahr Steueränderungen für 2017

In diesem Jahr sind mehr als 120 Steueränderungen in Kraft getreten – hier die 30 wichtigsten für Handwerksunternehmer und Arbeitnehmer.

Bernhard Köstler

Leerverkäufe, zum Beispiel mit Gold, sind seit diesem Jahr steuerpflichtig. - © psdesign1/Fotolia.com

Gerade 2017 ist ein Jahr, in dem so viele Steueränderungen wie in kaum einem anderen Jahr in Kraft getreten sind. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen, die Unternehmer und Arbeitnehmer beachten und mit ihrem Steuerberater besprechen sollten.

1. Betriebliche Altersvorsorge: Mehr steuerfrei

Möchte ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung) umwandeln, können 2017 Beitragszahlungen bis zu 3.048 Euro beziehungsweise 254 Euro im Monat im Jahr steuerfrei bleiben.

2. Höhe Pauschalen für Auslandsreisen

Sind Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, darf der Arbeitgeber ihnen Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten pauschal steuerfrei erstatten. Bis zu welchem Betrag diese Erstattungen 2017 steuerfrei bleiben, verrät ein BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Az.: IV C 5 – S 2353/08/10006:077).

3. Neue Regeln für Registrierkassen

Am 31. Dezember 2016 ist eine Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen ausgelaufen. Um 2017 keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen, müssen insbesondere ältere Registrierkassen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung nachgerüstet werden (BMF, Schreiben v. 26.11.2010, Az.: IV A 4 – S 0316/08/10004-07). Die neu eingeführte Kassennachschau, bei der ein Prüfer unangekündigt bei Ihnen klingeln und Ihre Kasse auslesen darf, kommt frühestens 2018 auf Sie zu.

4. Nachteile für Minderheitsgesellschafter

Sind Sie mindestens 1 Prozent an einer GmbH beteiligt und beruflich für diese tätig, durften Sie bis Ende 2016 für Gewinnausschüttungen statt der Abgeltungsteuer die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren wählen. Beim Teileinkünfteverfahren dürfen Sie von der Gewinnausschüttung Werbungskosten wie Schuldzinsen für den fremdfinanzierten Kauf des GmbH-Anteils abziehen. Der verbleibende Saldo ist nur zu 60 Prozent steuerpflichtig. Ab 2017 gilt für Minderheitsgesellschafter (Beteiligung an der GmbH zu weniger als 25 Prozent), dass sie auch Einfluss auf die Geschäfte der GmbH nehmen dürfen. Ist das nicht der Fall, ist ab 2017 das Teileinkünfteverfahren nicht mehr anwendbar.

5. Neue Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen

Stellen Sie Lebensmittel her oder handeln Sie damit, müssen Sie für sich, Ihren Ehegatten und für Ihre Kinder einen Eigenverbrauch für Lebensmittel versteuern. Dieser Eigenverbrauch erhöht den Gewinn und es wird Umsatzsteuer fällig. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für 2017 bereits veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.12.2016, Az.: IV A 4 – S 1547/13/10001-04).

6. Neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Die Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten betragen für das Kalenderjahr 2017 für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Mittagessen/Abendessen jeweils 3,17 Euro ( BMF, Schreiben v. 08.12.2016, Az.: IV C 5 – S 2334/16/10004).

7. Höhere Sonderausgaben für Rürup-Rente

Möchten Sie als Unternehmer Zahlungen für Ihre private Altersvorsorge leisten und zahlen Beiträge in einen Rürup-Rentenvertrag, sind 2017 von den Beitragszahlungen 84 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Doch aufgepasst: Es gelten Höchstbeträge. Sie dürfen 2017 maximal 23.362 Euro/46.724 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) einbezahlen, weil davon maximal 19.624 Euro/39.248 Euro abziehbar sind.

8. Rückwirkende Verbesserung der Verlustnutzung

Kapitalgesellschaften, die zur Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, soll eine Nutzung der bisher steuerlich nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Die bestehenden Regelungen des § 8c KStG werden daher durch den neuen § 8d KStG ergänzt. Der Wegfall eines Verlusts nach § 8c KStG soll nach dieser neuen Vorschrift nicht eintreten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein beziehungsweise werden.
  • In die Kapitalgesellschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden.

Tipp: Diese Neuregelung ist bereits rückwirkend ab 2016 in Kraft getreten. Sollten Sie also 2016 eine GmbH mit Verlustvorträgen übernommen haben, sprechen Sie Ihren Steuerberater unbedingt auf diese Neuregelung an.

9. Leerverkäufe ab 2017 steuerpflichtig

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören ab 2017 auch "Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb" (z.B. Leerverkäufe mit Fremdwährungen, Gold und anderen Edelmetallen).

10. Neuregelung für Personengesellschaften

Bisher kann es bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern zum doppelten Abzug von Betriebsausgaben (BA) kommen, wenn diese Gesellschafter in Deutschland Sonderbetriebsausgaben abziehen und diese auch im Ausland steuerlich geltend machen dürfen. Künftig ist der Abzug von Sonder-BA in diesen Fällen in Deutschland untersagt.

11. Grundfreibetrag

Steuern fallen 2017 erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 8.820 Euro/17.640 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) beträgt.

12. Reichensteuer

Zusätzlich zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent werden drei Prozentpunkte Steuer fällig, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 2017 über 256.304 Euro/512.607 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) liegt.

13. Gewerbesteuer

In Thüringen wurde die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf im Jahr 2017 von 5 Prozent auf 6,5 Prozent erhöht. Betroffen sind alle Käufe, die ab dem 1. Januar 2017 notariell beurkundet werden.

14. Infos für Steuerberater

Fragen Sie bei Ihrem Steuerberater zur einen oder anderen Steueränderung 2017 nach und diese ist ihm (noch) nicht bekannt, weisen Sie ihn auf den Infodienst "Steuern sparen professionell" unter iww.de/ssp hin. Dort findet er in einem Sonderdruck die 120 Steueränderungen mit gesetzlichen Fundstellen und Hinweisen zum Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen.

15. Kfz-Steuer

Nutzen Sie Elektrofahrzeuge in der Firma, können Sie dafür statt der fünfjährigen Befreiung auf eine zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer pochen.

16. Unterstützungsleistungen höher absetzbar

Unterstützen Sie finanziell ein Elternteil, beide Eltern oder ein Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, können Sie 2017 für die Unterstützungsleistungen eine außergewöhnliche Belastung von bis zu 8.820 Euro steuerlich absetzen. Nur wenn der Unterstützte eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro hat, reduziert sich dieser abziehbare Höchstbetrag noch (§ 33a Abs. 1 EStG).

Beispiel: Sie unterstützen Ihren 30-jährigen Sohn finanziell mit 1.000 Euro pro Monat. Er studiert und verdient 3.624 Euro in einem Nebenjob.

Folge: Der abziehbare Höchstbetrag beträgt 2017: 5.820 Euro ( 8.820 Euro abzgl. 3.000 Euro; die Einkünfte des Sohnes übersteigen den Betrag von 624 Euro um 3.000 Euro = Kürzungsbetrag).

17. Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Haben Sie Kinder, für die Sie noch Kindergeld bekommen, gibt es 2017 pro Kind zwei Euro mehr Kindergeld. Nicht wirklich viel. Dafür steigt der Kinderfreibetrag auf 4.716 Euro. Dadurch winkt eine etwas höhere Steuerentlastung für Kinder.

18. Elektroauto I: Günstigere Privatnutzung

Nutzen Sie in Ihrem Betrieb ein Elektroauto, müssen Sie auch für dieses Auto einen Privatnutzungsanteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird dieser dem Gewinn hinzuzurechnende Privatanteil mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises ermittelt. Kaufen Sie das E-Auto 2017, dürfen Sie vom Bruttolistenpreis einen Abschlag für das teure Batteriesystem vornehmen. Der Abschlag beträgt 300 Euro je Kilowattstunde, maximal 8.000 Euro pro Jahr.

19. Elektroauto II: Steuerfreie Stromlieferung

Darf ein Arbeitnehmer ein Elektroauto des Betriebs als Dienstwagen nutzen und Sie erlauben ihm, den Dienstwagen im Betrieb aufzuladen, ist dieser Vorteil für das Stromaufladen steuer- und abgabenfrei.

20. Lohnsteuerfreibetrag: Nicht immer Erklärungspflicht

Lässt sich ein Arbeitnehmer für 2017 einen Lohnsteuerfreibetrag vom Finanzamt in seine ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen, muss er normalerweise für 2017 zwingend eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Doch die Abgabepflicht entfällt, wenn der Arbeitslohn im Jahr 2017 bei Ledigen nicht mehr als 11.200 Euro und bei Verheirateten nicht mehr als 21.250 Euro beträgt.

21. Spendennachweis nicht mehr notwendig

Spenden sind steuerlich nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn Steuerzahler ihrer Steuererklärung eine Spendenquittung oder einen Kontoauszug beifügen. Für Steuerjahre ab 2017 müssen diese Nachweise der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Die Nachweise müssen nur aufgehoben werden, für den Fall, dass das Finanzamt die Vorlage fordert.

22. Kassensoftware aufrüsten – Zukunftsmusik

Elektronische Aufzeichnungssysteme bei Nutzung elektronischer Registrierkassen müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, zum Beispiel für Prüfungszwecke.

Wer seine Kasse 2017 sowieso auf­rüstet, sollte mit seinem Softwareanbieter vereinbaren, diese Anpassung gleich mit umzusetzen. Dann muss keine erneute – kostenintensive – Aufrüstung mehr erfolgen.

23. Höhere Pauschalen bei Umzugskosten

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, können Sie für die Umzugskosten steuersparende Werbungskosten geltend machen – und das selbst dann, wenn Ihnen gar keine Kosten entstanden sind. Als Werbungskosten dürfen Sie höhere Umzugskostenpauschalen abziehen. Abziehbar sind auch umzugsbedingte Nachhilfekosten für die Kinder in Höhe von 1.882/1.926 Euro (Umzug bis 31. Januar 2017/ab 1. Februar 2017).

Tipp: Ein Umzug ist übrigens aus folgenden Gründen beruflich:

  • Sie müssen eine Werkswohnung beziehen.
  • Sie sparen sich durch den Umzug für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich insgesamt eine Stunde Fahrtzeit.
  • Neu: Sie mussten bisher ein Verkehrsmittel nutzen, um in die Arbeit zu kommen. Nach dem Umzug sind Sie zu Fuß in wenigen Minuten in der Arbeit.

Sollte das Finanzamt keine beruflichen Gründe für den Umzug anerkennen, gibt es zwar keinen Werbungskostenabzug. Doch können Sie durch Rechnung und Überweisung nachweisen, dass Sie Kosten für eine Umzugsspedition hatten, rechnet das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitsleistung auf Ihre Steuer an (haushaltsnahe Dienstleistungen).

24. Steuerklärungspflicht - höhere Grenzwerte

Beziehen weder Sie noch Ihr Ehepartner Arbeitslohn, eine Pension oder Betriebsrente, müssen Sie 2017 nur dann eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte mehr als 8.820/17.640 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) beträgt. Beispiel: Sie beziehen nur eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 16.800 Euro pro Jahr (Rentenfreibetrag 8.000 Euro). Da der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte 2017 nur 8.698 Euro (Bruttojahresrente 17.000 Euro abzgl. Rentenfreibetrag 8.000 Euro abzgl. Werbungskostenpauschale 102 Euro) beträgt, müssen Sie 2017 keine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

25. Automatische Fristverlängerung ausgehebelt

Im neu formulierten § 149 Abs. 2 und Abs. 3 Abgabenordnung wird klargestellt, dass Unternehmer, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, nicht automatisch auf die Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahrs vertrauen können. Das Finanzamt darf die Steuererklärungen vorab anfordern, wenn sich voraussichtlich Nachzahlungen ergeben, wenn eine Betriebsprüfung vorgesehen ist oder wenn der Betrieb gegründet oder eingestellt wurde.

26. Spenden

Leisten Sie Spenden zur Flüchtlingshilfe, genügt 2017 als Spendennachweis eine Kopie des Kontoauszugs (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, Az.: IV C 4–S 2223/07/0015:015).

27. Renten

Handwerker, die 2017 in Ruhestand gehen und erstmals eine gesetzliche Rente beziehen oder eine Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, müssen von ihrer Bruttorente 74 Prozent versteuern.

28. Altersentlastung

Wer 2016 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat, kann sich 2017 erstmals auf einen Altersentlastungsbetrag freuen. Dieser beträgt 20,8 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 988 Euro pro Jahr.

29. Behindertenpauschbetrag

Wer sich in der 2017 neu eingeführten Pflegestufe 4 oder 5 befindet, kann steuerlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro steuersparend geltend machen.

30. Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber muss spätestens bis Februar des Folgejahrs durchgeführt werden (nicht mehr wie bisher März).