Steuerspartipps Diese 10 Steuerspar-Trends sollten Sie kennen

In den letzten Monaten hat sich im Steuerrecht viel getan. Die erfreuliche Nachricht: Es wurden viele steuerzahlerfreundliche Urteile gefällt, die Finanzämter sind von allzu strengen steuerlichen Maßnahmen zurückgerudert und es tauchen immer wieder Lücken im Gesetz auf, die Handwerker zu ihrem Vorteil nutzen können.

Bernhard Köstler

Bei einem Gerüstmietvertrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zwischen Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags und eines ­Mietvertrags zu ­unterscheiden. - © Katharina Täubl

1. Kein Privatanteil für Lastentransporter

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass bei Nutzung eines Lastentransporters auf die Versteuerung eines Privatanteils verzichtet werden kann.

Voraussetzung: Der Nutzer des Transporters hat ein für Privatfahrten auf sich oder seine Familienangehörigen zugelassenes Privatfahrzeug (BFH, Az.: X R 32/11). Ein ­Lastentransporter – im Urteilsfall ein VW T4 – ohne Rückbänke und ohne Fenster in hinteren Bereich eignet sich nicht für Privatfahrten. Von ­diesem Urteil profitieren Einzel­unternehmer, Arbeitnehmer und ­Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die einen solchen betrieblichen Transporter fahren.

2. Meisterbonus: Steuerlich völlig unbeachtlich

Erfolgreiche Meisterschüler erhalten in Bayern eine Meisterprämie. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Beamten aktuell angewiesen, diesen Meisterbonus steuerlich komplett zu ignorieren.

Das bedeutet im Klartext: Der Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro muss weder als Einnahme versteuert werden, noch mindern sich durch diesen Bonus die geltend gemachten Werbungskosten für die Fortbildung zum Meister (LfSt, Verfügung v. 6.7.2016, Az.: S 2324.2.-262/6 St 32).

3. Photovoltaikanlage: Clever bestellen

Wer sich auf das Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren lässt und den erzeugten Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters einspeist, erzielt gewerbliche Einkünfte und kann sich vom Finanzamt die Vorsteuer aus dem Kaufpreis der Anlage erstatten lassen.

Beim Kauf eines Stromspeichers, der zu 100 Prozent privat genutzt wird, gilt folgende steuerliche Besonderheit: Wird der Stromspeicher zusammen mit der Photovoltaikanlage bestellt und installiert, liegt ein einheitlicher Unternehmensgegenstand vor und es winkt aus beiden Kaufpreisen die Vorsteuererstattung. Wird dagegen zuerst die Photovoltaikanlage bestellt und installiert und erst später mit einem separaten Kaufvertrag der Stromspeicher, gibt es aus dem Kaufpreis für den Stromspeicher wegen der 100-prozentigen Privatnutzung keine Vorsteuererstattung.

4. Erbschaftsteuerreform: Bis zur  Verschärfung Zeitaufschub

Plant ein Handwerker die Übertragung seines Handwerksbetriebs auf die nächste Generation im Rahmen einer Schenkung und alle Vorbereitungen sind schon abgeschlossen, sollte die Übertragung in den nächsten Wochen in Erwägung gezogen werden. Denn das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das eigentlich zum 30. Juni 2016 hätte in Kraft treten sollen, lässt auf sich warten. Der Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Verschonungsregeln liegt nun im Vermittlungsausschuss, wobei erst Anfang September eine erste Verhandlungsrunde startet.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten die bisherigen Verschonungsregeln weiter.

5. Hohe Erfolgsquote bei Einspruch

Weicht das Finanzamt im Steuerbescheid von den Daten der Steuererklärung zu Ihren Ungunsten ab, sollten Sie nicht lange zögern und mit einem schriftlichen Einspruch gegen diesen vermeintlich fehlerhaften Steuerbescheid vorgehen. Die Erfolgschancen stehen gut.

Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler, die Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegten, in 64 Prozent aller Fälle Recht bekommen. Doch auch wenn es mit dem Einspruch nicht klappt, ist nichts passiert. Das Finanzamt verlangt keine Gebühren für die Einspruchbear­beitung.

6. Vorsteuerkürzung: Nein danke!

Macht Ihnen das Finanzamt eine Vorsteuererstattung streitig, weil in der erhaltenen Eingangsrechnung nicht die Anschrift des Rechnungsausstellers steht, an der er wirtschaftlich tätig ist, sollten sie sich mit einem Einspruch wehren. Denn so klar wie die Finanzämter meinen, ist die rechtliche Lage hier nicht.

Im Gesetz steht zwar, dass als Voraussetzung für die Vorsteuererstattung die Anschrift des leistenden Unternehmers stehen muss. Es steht jedoch nicht im Gesetz, um welche Anschrift es sich handeln muss. Um die Anschrift, an der er tätig wird oder um eine reine Postanschrift? Um zu klären, was nun Sache ist, hat der Bundesfinanzhof diese Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt (BFH, Beschlüsse v. 6.4.2016, Az.: V R 20/14 und V R 25/15). Bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs heißt es Gegenwehr gegen die Vorsteuerkürzung.

7. Keine Umsatzsteuer für Arbeitsfahrten des Unternehmers

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, muss hierfür ein geldwerter Vorteil ermittelt und versteuert werden. Doch damit nicht genug. Aus diesem geldwerten Vorteil muss noch Umsatzsteuer herausgerechnet und ans Finanzamt abgeführt werden.

Bange Frage für Unternehmer: Gilt diese Umsatzsteuerpflicht auch, wenn ein Einzelunternehmer seinen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzt? Die erfreuliche Antwort lautet "nein". Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eines Unternehmers gelten als "unternehmerische Fahrten" und nicht als Privatfahrten (Abschnitt 15.23 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

8. Gerüstmietverträge: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung?

Viele Bauunternehmen erzielen aus der Gerüstvermietung erhebliche Umsätze. In der Praxis kam es bei der Vermietung eines Gerüsts immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Es stellte sich die Frage, wann der Gewinn aus Gerüstmietverträgen ausgewiesen werden muss. Die Antwort kam nun vom Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Finanzämter teilen den Gerüstmietvertrag im Schätzungsweg häufig in einen Werk- und Mietvertrag auf, wobei der Gewinn aus dem Werkvertrag erst bei Abnahme realisiert werden muss. Für die Umsätze aus dem Mietvertrag wurde die Gewinnrealisierung jedoch bereits bei Zahlung durch den Kunden verlangt.

Doch diese Finanzamtauffassung kippten die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg nun (FG Baden-Württemberg v. 03.03.2016, Az.: 3 K 1603/14). Bei einem Gerüstmietvertrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zwischen Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags und eines Mietvertrags zu unterscheiden. Es liegt eine einheitliche Leistung in Form eines Werkvertrags vor. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung tritt erst mit Abnahme der Werklieferung ein. Da bei Gerüstmietverträgen regelmäßig keine Abnahme erfolgen wird, erfolgt die Gewinnrealisierung erst bei vollständiger Leistungserbringung (= Abbau des Gerüsts).

9. Grunderwerbsteuer bei geplantem Immobilienkauf

Planen Sie 2017 den Kauf einer Immobilie in Thüringen, müssen Sie im Vergleich zum Jahr 2016 tiefer in die Tasche greifen. Denn die Grunderwerbsteuer klettert in diesem Bundesland am 1. Januar 2017 von derzeit 5 auf 6,5 Prozent. Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro macht das immerhin einer Mehrbelastung von 3.000 Euro aus. Ausweg: Unterzeichnen Sie den Notarvertrag bereits 2016, gilt stets noch der Grunderwerbsteuersatz, selbst wenn der Übergang von Nutzen und Lasten oder die Kaufpreiszahlung erst 2017 erfolgen. Entscheidend für den Grunderwerbsteuersatz ist immer das Jahr, in dem Sie Ihre Unterschrift unter den Notarvertrag setzen.

10. Verluste aus Verfall von Optionsscheinen absetzbar

Nachdem der Bundesfinanzhof bereits im Januar 2016 klargestellt hat, dass Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen ab 2009 negative Einnahmen darstellen und somit mit anderen Kapitalerträgen steuersparend verrechnet werden dürfen, akzeptiert nun auch das Bundesfinanzministerium die steuerliche Anerkennung solcher Verluste (BMF, Schreiben v. 16.06.2016, Az.: IV C 1 – S 2252/14/10001). Bisher verweigerten die Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung solcher Verluste.