Urteil des EuGH zu Solarstrom und Steuern Solaranlagenbesitzer können sich Steuern zurückholen

Wer auf seinem Hausdach eine Photovoltaikanlage installiert, damit Strom erzeugt und Geld verdient, gilt als Unternehmer. Er muss für den Stromverkauf Steuern bezahlen, kann aber auch bestimmte Kosten absetzen und sich die Mehrwertsteuer zurückholen. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und bestätigt die deutsche Steuerpraxis.

Mit einer Solaranlage auf dem Dach verdienen Hausbesitzer Geld. Aus steuerlicher Sicht gelten sie daher als Unternehmer und können Vorsteuern geltend machen. - © Foto: goldbany/Fotolia

Mit einer Solaranlage auf dem Dach verdienen Hausbesitzer Geld und müssen die Einnahmen aus dem Verkauf des produzierten Stroms in der Regel versteuern. Bestimmte Kosten können aber auch abgesetzt werden. Das Einspeisen des Stroms gegen Geld ins Netz stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, urteilten am Donnerstag die Richter des EuGH. Die Regelung in Deutschland ist damit konform zu dieser Entscheidung.

Der Eigentümer der Solaranlage habe deshalb Anspruch darauf, dass ihm die beim Kauf der Anlage entrichtete Vorsteuer von der Mehrwertsteuer, die auf die Stromlieferung an das Netz erhoben wird, abgezogen werde (Rechtssache C-219/12).

Mehrwertsteuer zurück

Nehmen Hausbesitzer in Deutschland nicht die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch, können sie sich damit die Mehrwertsteuer zurückholen, die sie bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage gezahlt haben. Als Kleinunternehmer gelten nur Selbstständige, die weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr haben.

Geklagt hatte ein Mann aus Österreich, der auf dem Dach seines Hauses eine Anlage mit Solarzellenpaneelen installiert hatte. Diese erzeugte im Jahr mehr Elektrizität, als der Haushalt verbrauchte. Da die Anlage den Strom nicht speichern konnte, schloss der Hausbesitzer mit seinem Energieversorger einen Vertrag über die Lieferung von Strom.

Der Kläger verlangte im Gegenzug steuerliche Abzüge. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob diese Sicht richtig sei. Die Luxemburger Richter bejahten die Frage. dhz/dpa