Steuer aktuell: Solarstromspeicher Steueranrechnung trotz KfW-Förderung: Ist das möglich?

Immer mehr Besitzer von Fotovoltaikanlagen lassen ihre Anlage mit einem Solarstrom-Speicher aufrüsten. In der Praxis taucht dabei die Frage auf, ob hierfür eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann. Zwei Beispiel-Fälle.

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Die Frage kann unter bestimmten Voraussetzungen doppelt zu verneinen sein. Akzeptiert das Finanzamt die Abschreibung dieser rund 6.000 Euro teuren Solarstrom-Speicher – also den Abzug von Betriebsausgaben für die Anschaffungskosten – stellen auch die Installationskosten Betriebsausgaben dar. Eine Steueranrechnung mit 20 Prozent, bis zu 1.200 Euro im Jahr, scheidet damit aus.

Geht das Finanzamt davon aus, dass der Solarstrom-Speicher kein betrieblicher Gegenstand ist, sondern Privatvermögen, hängt die Steueranrechnung für die Installation davon ab, ob der Besitzer der Anlage eine KfW-Förderung in Anspruch genommen hat. Hierzu gilt Folgendes:

  • Ohne Förderung: Verzichtet der Besitzer des Solarstrom-Speichers auf eine KfW-Förderung und das Finanzamt stuft die Installation als privat ein, weil nur Strom zum Privatverbrauch gespeichert wird, kommt tatsächlich eine Steueranrechnung in Betracht.
  • Mit Förderung: Wer dagegen die ab 1. Mai 2013 eingeführte Förderung der KfW für den Kauf eines Solarstrom-Speichers in Anspruch nimmt, bekommt nicht zusätzlich eine Steueranrechnung (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). dhz
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