Während des Fastenmonats Ramadan essen und trinken viele gläubige Muslime nur nach Einbruch der Dunkelheit. Das kann sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Was Arbeitgeber dazu wissen sollten und was rechtlich gilt.

Eigentlich ist Religion Privatsache. Aber wenn muslimische Arbeitnehmer im Monat Ramadan fasten, sind sie oft nicht so leistungsfähig.Gerade in körperlich anstrengenden Berufen, kann es sein, dass Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einen Kompromiss finden können.
Wann findet der Ramadan statt?
Der Ramadan ist der neunte Monat im islamischen Mondkalender. Wegen der kürzeren Mondmonate verschiebt sich der Fastenmonat um zehn oder elf Tage pro Jahr Richtung Jahresanfang. Der Ramadan ist für Muslime eine der fünf Säulen ihrer Religion neben den täglichen fünf Gebeten, dem Glaubensbekenntnis, dem Pilgern nach Mekka und dem Almosengeben.
2023 beginnt der Ramadan am Abend des 22. März. Der erste Tag des Festes des Fastenbrechens ist der 21. April. In diesem Jahr feiern Muslime das Fest des Fastenbrechens vom 21. bis zum 23. April.
Was bedeutet der Ramadan für die Arbeitsfähigkeit?
Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verzichten gläubige Muslime im Ramadan auf Essen und Trinken. Von den rund 4,5 Millionen Muslimen in Deutschland hält sich laut Zentralrat der Muslime rund die Hälfte an das Fasten. Manche sind in dieser Zeit nicht in der Lage schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel in der Sonne auf der Baustelle zu arbeiten. Dies ist vor allem im Sommer ein Problem, wenn der Verzicht auf Flüssigkeit zu Konzentrationsstörungen und Dehydrierung führen kann.
Können Arbeitgeber das Fasten im Ramadan verbieten?
Wenn Arbeitnehmer während der Fastenzeit unkonzentriert sind oder bestimmte Aufgaben nicht ausüben können, ist dies natürlich für den Arbeitgeber ärgerlich. Eine einheitliche rechtliche Lösung gibt es allerdings nicht.
Da es zum Fasten im Ramadan keine einschlägige Rechtsprechung gibt, muss jeder Betrieb eine eigene Lösung finden, bei der die Interessen von beiden Parteien berücksichtigt werden. Auf der einen Seite möchte der Arbeitgeber, dass die Arbeitspflicht eingehalten wird. Auf der anderen Seite steht das Gebot des Fastens.
"Aufgrund der Rechtsprechung zu Glaubenskonflikten mit gestellten Arbeitsaufgaben ist davon auszugehen, dass gläubige Muslime sich auf ihre Glaubensfreiheit berufen können. Ein innerer Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers wird von Gerichten regelmäßig nicht in Frage gestellt und wiegt tendenziell stärker als die Arbeitspflicht", sagt Benjamin Onnis, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei FPS. Das heißt: Chefs können ihren Mitarbeitern nicht verbieten zu fasten, auch wenn dadurch der Arbeitsvertrag nicht erfüllt wird.
Abmahnung oder sogar eine personenbedingte Kündigung kommen nicht in Betracht, wenn der Grund für das Leistungshindernis vorübergehend ist, wie typisch beim Ramadan in den Sommermonaten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits recht klar für Religionsfreiheit entschieden. (Az.:2AZR636/09).
Welche Kompromisse sind möglich?
Wichtig ist für beide Seiten, dass die Arbeit nicht darunter leidet - und der Arbeitgeber seine berechtigten Interessen wahren kann. Wenn also ein Arbeitnehmer während des Ramadan fastet, muss der Arbeitgeber dies in der Regel tolerieren, solange der Arbeitnehmer produktiv bleibt und es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit hat. Untersagen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Fasten nicht.
"Wenn der Arbeitnehmende seine Leistung erbringt, entsteht gar kein Problem", so Rechtsschutz-Experte Tjark Menssen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). "Sollte es doch der Fall sein, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn zu leichteren Arbeiten, gegebenenfalls auch zu anderen Tageszeiten einsetzt."
"Das ist natürlich in kleinen Betrieben nicht immer möglich. Möchte der Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben in der Fastenzeit nicht ausüben, kann er zum Beispiel auch unbezahlten Urlaub nehmen", erklärt wiederum Onnis.
Eine Kompromiss könnte auch sein, die Arbeitszeiten zu ändern oder bestimmte Arbeiten auf morgens oder abends zu verschieben. Körperlich anstrengende Arbeiten können eventuell besser morgens erledigt werden, wenn der Arbeitnehmer noch fit und es draußen noch kühl ist.
Auf jeden Fall lohnt es sich, rechtzeitig eine Lösung zu suchen. Chefs sollten früh mit ihren Mitarbeitern in Kontakt treten und fragen, ob sie während des Ramadan fasten. "So kann zum Beispiel der Einsatz anderer Mitarbeiter oder Leiharbeiter geplant werden. Ich empfehle auch bestimmte Vereinbarungen vertraglich festzuhalten", sagt Onnis.