Obwohl die Bundesregierung für das kommende Jahr eine Kürzung der Solarförderung plant, können sich Handwerksbetriebe über drei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs freuen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt auf drei steuerzahlerfreundliche Urteile zum Vorsteuerabzug bei der Installation von Photovoltaikanlagen hingewiesen. Dabei ging es um die Frage, ob Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Hauses, ihres Schuppens oder ihres Carports eine Photovoltaikanlage installieren lassen, einen Teil der Vorsteuer für die Dachsanierung erstattet bekommen. "Nein" sagten die Finanzbeamten, "ja" dagegen die Richter des Bundesfinanzhofs. Dieses Urteil könnte die Auftragsbücher der Handwerksbetriebe, die sich auf die Installation solcher Anlagen spezialisiert haben, füllen und zu einem kräftigen Auftragsplus führen.
Urteilsfall 1: Photovoltaikanlage auf Schuppen
Im ersten Streitfall ließ sich ein Steuerzahler einen Schuppen bauen, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert wurde. Der Schuppen stand ansonsten leer. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten erstattete das Finanzamt nicht. Denn eine teilweise Vorsteuererstattung würde eine mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung voraussetzen. Diese 10-prozentige unternehmerische Nutzung beziehe sich jedoch nur auf den Innenbereich des Schuppens und nicht auf das Dach.
Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht. Der Nachweis der mindestens 10-prozentigen unternehmerischen Nutzung des Schuppens könne nachgewiesen werden, indem die fiktiven Umsätze für die Vermietung des Dachs und für die Vermietung des Innenraums des Schuppens gegenübergestellt werden würden (BFH, Urteil v. 19.07.2011, Az.: XI R 29/09).
Fiktive Mietumsätze berücksichtigen: Würde ein fremder Betreiber einer Photovoltaikanlage für die Dachfläche eine Miete von 300 Euro im Monat bezahlen und für den Innenbereich des Schuppens 500 Euro, würde die unternehmerische Nutzung 37,5 Prozent betragen. Die Vorsteuer aus der Herstellung des Schuppens müsste also in Höhe von 37,5 Prozent erstattet werden.
Urteilsfall 2: Photovoltaikanlage auf Carport
Lässt sich ein Steuerzahler extra einen Carport bauen, um auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage zu installieren, muss für den Vorsteuerabzug ebenfalls eine mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Auch hier darf die unternehmerische Nutzung anhand von fiktiven Umsätzen geschätzt werden (BFH, Urteil v. 19.07.2011, Az.: XI R 21/10).
Beispiel: Herr Huber lässt sich einen Carport bauen, um auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installieren zu können. Den Strom speist er in das Netz eines Stromanbieters ein. Herr Huber wird durch die Einspeisung des Stroms gegen Bezahlung zu einem Unternehmer. Der Carport kostet 5.000 Euro zzgl. 950 Euro Umsatzsteuer. Für den Stellplatz könnte Herr Huber eine monatliche Miete von 30 Euro bekommen, für die Vermietung des Dachs 200 Euro. Die unternehmerische Nutzung würde hier also 87 Prozent betragen.
Volle Erstattung der Vorsteuer: Da der Carport kein Gebäude ist, würde Herr Huber die volle Vorsteuer von 950 Euro erstattet bekommen. Im Gegenzug müsste er aber für die Privatnutzung des Carports also für die Unterstellung seines Autos – Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.
Urteilsfall 3: Neueindeckung des Dachs einer Scheune
Wird das Dach einer vorhandenen Scheune saniert, damit eine Photovoltaikanlage installiert werden kann, kommt nach den neuen Grundsätzen des Bundesfinanzhofs ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten in Betracht. Auch hier gilt: Zum Nachweis der mindestens unternehmerischen Nutzung wird nicht auf die Nutzflächen abgestellt, sondern wiederum auf die fiktiven Mieten, die für die Dachfläche und für den Innenraum der Scheune zu erzielen wären (BFH, Urteil v. 19.07.2011, Az.: XI R 29/10).
Fazit: Ist ein Kunde unschlüssig, ob ihm aus der Sanierung des Dachs oder bei Bau eines Schuppens oder eines Carports eine Vorsteuererstattung winkt, können Sie ihn über die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung informieren und ihm das Gespräch mit seinem Steuerberater empfehlen. Diese steuerzahlerfreundlichen Urteile dürften auf jeden Fall ein Anreiz dafür sein, sich eine Photovoltaikanlage installieren zu lassen. bek