Nicht nur die im Bund-Länder-Beschluss festgeschriebene Testpflicht sorgt im Handwerk für Verwirrung. Zum Öffnungschaos tragen auch die unterschiedlichen Landesverordnungen bei.
Eileen Wesolowski

Wer darf Corona- Schnelltests durchführen? Wie erfolgt der Nachweis? Und was ist, wenn das Ergebnis positiv ist? Diese und andere Fragen beschäftigen zurzeit nicht nur viele Wirtschaftsvertreter, sondern auch Betriebsinhaber wie Kosmetiker, Bäcker oder Konditoren. Hintergrund ist der jüngste Bund-Länder-Beschluss, in dem festgelegt ist, dass Kunden einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vorweisen müssen, um bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Zudem sind wöchentliche Testkonzepte für Mitarbeiter vorgeschrieben, die im Beschluss aber nicht näher erklärt werden. Für ein Öffnungschaos und ratlose Unternehmer sorgten am Montag, 8. März, aber auch die jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder, die teilweise unspezifisch formuliert sind.
Engpässe beim Start der kostenlosen Schnelltests
Der Bund-Länder-Beschluss sieht vor, die Corona-Testmöglichkeiten aufgrund der vorgeschriebenen Testungen deutlich auszuweiten. Jeder soll mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest machen können. Doch bereits zum Start der Tests am 8. März hat es in Deutschland vielerorts noch Engpässe gegeben. Wie Abfragen in mehreren Bundesländern durch die Deutsche Presse-Agentur ergaben, waren Apotheken und Arztpraxen zum Wochenbeginn noch nicht oder nur unzureichend auf die Testungen in der Fläche vorbereitet.
Der Vize-Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Stephan Hofmeister, wirft Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor, in der Corona-Pandemie für ein Test- Chaos gesorgt zu haben. Zwar kämen nun vermehrt Schnelltests zum Einsatz, "doch leider in einer absolut kurzfristigen, ja formal sogar rückwirkenden Umsetzung, die direkt beim Start zum Chaos geführt hat", sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Auch Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer äußerte im Interview mit der DHZ, dass bezüglich der Testungen noch viele Fragen offenblieben: "Zunächst einmal die Frage nach der Freiwilligkeit. […]. Dann muss klar sein, was mit 'kostenlosen Schnelltests' gemeint ist. Sind es Tests, die von medizinischem Personal durchgeführt werden, oder sind es die neuen Selbsttests? Und dann stellt sich die Frage, wie das Testergebnis dokumentiert wird." Er schlage vor, dass man es einfach halte, indem man das Testergebnis nach oben hält und ein Selfie macht.
Kosmetiker sind verärgert
Die Testpflicht beschäftigt akut auch ganze Handwerksbranchen, wie die Kosmetiker. Sie durften bis auf wenige Ausnahmen ihre Geschäfte am 8. März wieder öffnen. Viele Bundesländer schreiben in ihren Corona-Schutzverordnungen vor, dass Kunden bei Behandlungen, bei denen keine Maske getragen werden kann (z. B. Bartpflege oder Gesichtsbehandlungen), einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen müssen. Das wirft weitere Fragen auf, die in den Beschlüssen jedoch nicht geklärt werden. "Wenn die Testung im Studio erfolgt […]: was ist, wenn das Ergebnis positiv ist? Muss ich dann sofort zum Testen? In Quarantäne? Sofort alle weiteren Termine absagen?", fragt etwa Kosmetikerin Gaby Wichterich, Inhaberin der Beauty Lounge Braunsfeld. Die Testpflicht verunsichere aber nicht nur die Branche, sondern auch die Kunden und schrecke davor ab, Termine zu vereinbaren. "Ich habe auch nach Tag drei noch keinen vereinbaren können, die Kunden möchten erstmal abwarten", berichtet Wichterich. Mit der viel zu spontanen Wiedereröffnung nach dem monatelangen Lockdown habe man der Beautybranche keinen Gefallen getan: "Das Chaos, was die Bundesrepublik jetzt auf den Weg gebracht hat, macht uns sprachlos."
Landesverordnungen verstärken das Öffnungschaos
Zu diesem Chaos dürften auch die jeweiligen Schutzverordnungen der Länder beitragen. Im Fall der Kosmetiker gilt in einigen Bundesländern etwa, dass Einrichtungen körpernaher Dienstleister wieder schließen müssen, wenn in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 steigt.
Zudem gibt es in einigen Beschlüssen Vorgaben zur Kundenanzahl. Beispiel: Im Saarland darf pro 15 Quadratmeter der dem Publikum zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt haben. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind jedoch vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.?In Berlin wiederum muss zwischen den Plätzen für die Kunden ein Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet werden, innerhalb dessen sich keine Kunden aufhalten dürfen. In puncto Testpflicht haben viele Bundesländer Übergangsfristen gewährt, andere wiederum machten keine Angaben, ob diese trotz der Engpässe verschoben werden dürften.
Dürfen Arbeitgeber Schnelltests verlangen?
Auch rechtlich stellen sich für Betriebsinhaber und ihre Mitarbeiter viele Fragen – etwa, ob Arbeitgeber von ihren Beschäftigten einen Schnelltest überhaupt verlangen dürfen. "Eine schwierige Frage", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Schließlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung. Er hat aber eine Einschätzung: "Meine persönliche Meinung geht klar dahin, dass Arbeitgeber einen solchen Schnelltest verlangen können." Arbeitgeber seien zum Beispiel ihren Kunden und auch ihren Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet.
Die Spitzenverbände der deutschen?Wirtschaft haben mittlerweile eine "vorübergehende substanzielle Ausweitung" von Coronatests in Unternehmen angekündigt – allerdings auf freiwilliger Basis. Man appelliere an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests und wo möglich auch Schnelltests mit geschultem?Personal anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen, teilten die Branchenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH am 9. März mit. "Die deutschen Unternehmen stehen umfassend zu ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und wollen auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung und zum Bevölkerungsschutz leisten", heißt es in der Erklärung. Die Verbände versprachen: "Wir werden alles Erdenkliche dafür tun, dass die Unternehmen diesem Aufruf folgen und damit einen entscheidenden Beitrag zur Ausweitung der Tests in Deutschland leisten."
Run auf Schnelltests locken auch Betrüger
Cybersicherheitsexperten des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) warnen derweil, dass Betrüger bei dem zu erwartenden Run auf die Teststreifen gute Geschäfte wittern könnten. Schon in der ersten Pandemie-Zeit boten Cyberkriminelle Desinfektionsmittel und medizinische Schutzausrüstungen in betrügerischen Online-Shops (auch Fake-Shops genannt) an. Eine beliebte Vorgehensweise der Kriminellen sei, Sicherheitslücken in Webseiten von Unternehmen, Vereinen oder Privatpersonen zu nutzen, indem sie dort eine Weiterleitung zu ihrem Fake-Shop hinterlegten.
Die Experten raten Verbrauchern bei der Bestellung von Schnelltests nicht überstürzt zu handeln. Misstrauisch sollten sie sein, wenn der Anbieter keine weiteren ähnlichen Produkte im Angebot hat, der Shop als Zahlungsmittel ausschließlich Vorkasse oder Zahlung per Kreditkarte anbietet oder die Schnelltests nur halb so teuer sind wie bei anderen Anbietern. Mit Inhalten von dpa
Schnelltests und Selbsttests – was ist der Unterschied?
Parallel zur Lockerung von Corona-Beschränkungen setzt die Bundesregierung verstärkt auf Tests, die nicht extra im Labor ausgewertet werden müssen. Angeboten werden soll vom 8. April an zumindest ein kostenloser Schnelltest pro Woche für alle Bürger. Dazu wird durch geschultes Personal etwa in Apotheken, Testzentren oder Praxen ein Nasen- oder Rachenabstrich genommen. Die Probe kommt auf einen Streifen, der nach 15 bis 20 Minuten mit einer Verfärbung reagiert.
Selbsttests für Zuhause können in konkreten Alltagssituationen helfen, etwa bei Privatbesuchen. Sie müssen in Apotheken, Geschäften oder im Internet gekauft werden. Selbsttests funktionieren ganz ähnlich wie die Schnelltests. Der Unterschied: Sie werden selbst durchgeführt und die Probe wird aus dem vorderen Nasenbereich entnommen. Gebrauchshinweise sind zu beachten. In absehbarer Zeit könnten auch noch Gurgel- und Spucktests hinzukommen.
Sowohl beim Schnell- als auch beim Selbsttest gilt: Ein positives Ergebnis muss unabdingbar durch einen PCR-Test überprüft werden. Und auch bei einem negativen Ergebnis sind die Corona-Regeln weiterhin einzuhalten. dpa