Lohnuntergrenze auf dem Bau Mindestlohn im Baugewerbe steigt zum 1. April 2020

Gewerbliche Arbeitnehmer in Baubetrieben haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegt. Nach der IG Bau haben nun auch die Arbeitgebervertreter zugestimmt, den Branchenmindestlohn zum 1. April 2020 anzuheben. Wie viel Beschäftigte auf dem Bau ab dann mindestens verdienen müssen - und welche Unterschiede zwischen Ost und West weiterhin bestehen.

Der Branchenmindestlohn steigt: Ab April 2020 bekommen die Beschäftigten im Baugewerbe mehr Geld. - © Ivan Kruk - stock.adobe.com

Schon seit dem Jahr 1997 gibt es im Baugewerbe eigene Mindestlöhne. Sie gehen auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996 zurück und wurden seitdem immer wieder erhöht. Die Regelung zielte damals vor allem darauf ab, einheimische Bauarbeiter vor aus dem Ausland entsandten Billigarbeitskräften zu schützen – und deutsche Unternehmen vor ausländischen Konkurrenten, die mit Dumpinglöhnen die Preise kaputt machen. Da der Bau-Mindestlohn von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und für aus dem Ausland entsandte Arbeiter.

Wie hoch liegt der Mindestlohn im Baugewerbe?

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die beiden Arbeitgeberverbände der Bau-Branche haben sich jetzt auf eine Erhöhung des Bau-Mindestlohns geeinigt. Die Lohnuntergrenze für Hilfsarbeiter wird zum 1. April 2020 angehoben, genauso der Fachkräfte-Mindestlohn in Westdeutschland und Berlin. Die Einigung sieht eine Laufzeit bis Ende 2020 vor.

Die Steigerung in der Lohngruppe 1 (Hilfsarbeiter) liegt bei 20 Cent; der Mindestlohn klettert zum 1. April 2020 von aktuell 12,20 Euro auf 12,55 Euro pro Stunde in Ost- und Westdeutschland. Für Facharbeiter ( Lohngruppe 2) wird die Untergrenze in Westdeutschland von derzeit 15,20 Euro auf 15,40 Euro pro Stunde angehoben, in Berlin auf 15,25 Euro von derzeit 15,05 Euro.

Der Mindestlohn für Facharbeiter in Westdeutschland und Berlin ( Lohngruppe 2) gibt es derzeit in den ostdeutschen Flächenländern nicht. Die Gewerkschaften setzen sich dafür ein, den Fachkräfte-Mindestlohn auch bundesweit einführen. Die Arbeitgeber dagegen wollten in den nun beendeten Verhandlungen allerdings eine einheitliche Regelung, die auf die Abschaffung der Lohngruppe im Westen hinausgelaufen wäre.

Von den neuen Mindestlöhnen profitieren nach Gewerkschaftsangaben mehr als 200.000 der rund 820.000 Bau-Beschäftigten. Mit den normalen Lohntarifverhandlungen hat der 1997 eingeführte Branchenmindestlohn nichts zu tun. Viele Beschäftigte bekommen in ihren Betrieben über Tarifverträge höhere Gehälter als den Branchenmindestlohn. Die Tarifverträge laufen Ende April aus, die Verhandlungen beginnen am 19. März 2020.

>> Seit 1. Januar 2020 gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen <<

Der Mindestlohn im Baugewerbe ist je nach Tätigkeit unterschiedlich hoch. Er ist nach zwei Lohngruppen gestaffelt: 

  • Lohngruppe 1 umfasst alle Beschäftigten, die einfache Bau- und Montagearbeiten oder einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten ausführen – nach genauer Anweisung einer anderen Person bzw. einer gelernten Fachkraft. Für diese Tätigkeiten ist keine Regelqualifikation vorausgesetzt. Genauer definiert sind die Tätigkeiten in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV).
  • Lohngruppe 2 umfasst alle Beschäftigten, die fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung ausüben. Die Lohngruppe 2 gilt seit 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin. Auch die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 sind im Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genauer beschrieben.

Höhe der Mindeslöhne im Baugewerbe

  Lohngruppe 1 - West Lohngruppe 2 - West Lohngruppe 1 – Ost Lohngruppe 2 - Berlin
Seit März 2019 12,20 Euro 15,20 Euro 12,20 Euro 15,05 Euro
Ab April 2020 12,55 Euro15,40 Euro12,55 Euro15,25 Euro

Für wen gelten die Mindestlöhne im Baugewerbe?

Die Mindestlöhne sind - sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales abschließend zustimmt - allgemeinverbindlich und gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob die Arbeitgeber tariflich gebunden sind oder nicht. Nicht erfasst werden jedoch jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt ist.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle für die Beschäftigten des Baugewerbes. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle bzw. ihrer Lohngruppe, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

Mindestlohn: Was gilt bei Zuschlägen und Zulagen?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Zuschläge und Zulagen, die als Ausgleich für zusätzliche Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hin. dhz /dpa

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