Gesetzliche Lohnuntergrenze Mindestlohn steigt: Eine To-do-Liste für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Auch die Minijob-Grenze wird erhöht. Das stellt einige Arbeitgeber vor Aufgaben.

Mindestlohn 13,90 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Januar 2026 auf 13,90 Euro. - © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro. Handwerksbetriebe sollten sich deshalb spätestens jetzt umfassend vorbereiten und – am besten gemeinsam mit dem Steuerberater – bestehende Verträge genau prüfen, damit es im Januar kein böses Erwachen gibt. Was Betriebe jetzt tun müssen:

1. Genau nachrechnen

Arbeitgeber sind gefordert, bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern zu überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn auch wirklich einhalten. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen harte Konsequenzen: Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor, dazu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und unter Umständen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

2. Arbeitsverträge anpassen

Gegebenenfalls müssen Arbeitgeber darauf achten, die Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen, um die neue Lohnuntergrenze einzuhalten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig das Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern gesucht werden.

3. Ansprüche beachten

Betriebsinhaber sollten unbedingt beachten, dass auch mehrmonatige Praktikanten unter Umständen einen Anspruch auf Mindestlohn haben können – etwa dann, wenn es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden (Az: 5 AZR 217/21) und ein Unternehmen zur Nachzahlung von 10.269 Euro an eine frühere Praktikantin verurteilt. Ob Arbeitgeber zur Zahlung von Mindestlohn verpflichtet sind, können sie über ein Tool des Bundesarbeitsministeriums prüfen. Auch wer einen Werkstudenten beschäftigt, muss den Mindestlohn zahlen. Auszubildende haben hingegen keinen Anspruch auf Mindestlohn, jedoch auf die Mindestausbildungsvergütung.

4. Minijobs neu organisieren

Mit dem Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auch die Entgeltgrenze für Minijobs von 556 auf 603 Euro im Monat. Hintergrund: Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt also mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Damit soll sichergestellt werden, dass die monatliche Höchstarbeitszeit von 43 Stunden dauerhaft erhalten bleibt. Das beinhaltet aber, dass die entsprechenden Verträge neu gefasst werden müssen. Zudem muss auch das Abrechnungssystem entsprechend umgestellt werden.

>> Lesetipp: Wie viele Stunden dürfen Beschäftigte im Minijob arbeiten?

5. Auf Gehaltsgespräche vorbereiten

Ein verändertes Lohngefüge in den Betrieben könnte Begehrlichkeiten auch bei besser verdienenden Mitarbeitern wecken. Ausgebildete Fachkräfte verdienen in der Regel mehr als ungelernte Hilfskräfte. Durch die Mindestlohnerhöhung verringert sich der Lohnabstand zwischen Ungelernten und Fachkräften. Für einige Betriebsinhaber könnten daher Lohnverhandlungen anstehen.